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l i w ā ṭ i m f i q h — m ä n n l i c h e H o m o s e x u a l i t ä t ? |
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LIWĀṬ IM FIQH: MÄNNLICHE HOMOSEXUALITÄT? BERLIN Despite widespread acceptance by (male) society, Islamic jurisprudence condemns anal intercourse—and this is the meaning of liwāṭ, not “homosexuality,” or “(male) homosexual behaviour”. The Arab conquest had changed neither the modes of production nor the patriarchal order or sexual mores of Egypt, Syria, Iraq and Iran. In Hellenistic societies the main gender division runs not between male and female, and hetero- and homosexual, but rather between penetrator and penetratable (women, boys, slaves, Jews, eunuchs and dancers alike). To penetrate was normal male desire, but to suffer or to allow penetration was shameful, and to enjoy it worse. Islamic law, on the other hand, prescribes the death penalty for extramarital intercourse – with male or female and whether as penetrator or penetrated. Considering the sources of Islamic law, this paper reasons that neither the Holy Book nor the most authentic and earliest apostolic sayings impose a death sentence for sodomy in this life. But Ismāʿīlīs, Zaidīs, most Ǧaʿfarīs and Šāfiʿīs and many Ḥanbalites punish liwāṭ with the penalty for zinā; the Mālikīs and some Ḥanbalīs and Šāfiʿīs decree the death penalty even for the ġair muḥṣan. Leaving the ġulāt aside, who, if one is to believe Imāmī heresiographies, did allow liwāṭ, some viewing it as a way to transmit holiness, only the rather marginal Ẓāhirīya and most Ḥanafites argue that there is no ḥadd – they impose only taʿzīr. Although in the classical period some Ḥanafīs believed it to be allowed in paradise, later the Ḥanafīya narrowed the gap with the other maḏāhib, either by imposing ḥadd az-zinā, or by removing all constraints from taʿzīr. As to sodomizing one’s slaves, only the Ḥanbalīs were unambiguous in their condemnation. The solution to the tension between societal attitude and the šarīʿa is found in strict requirements of evidence: together with general rules of moral conduct, the procedural law makes the execution of the death penalty almost impossible – as long as the sinful and shameful acts take place in private and are denied by the perpetrators. Als die arabisch-islamischen Heere in weniger als 100 Jahren die Winterregenzone des Altwelttrockengürtels eroberten, führte dies nicht zu einem Bruch mit der etablierten hellenistischen Kultur. Arabien war schon hellenisiert – nicht nur die Vasallenreiche im Norden und der Jemen, auch die Handelsmetropole Mekka und die (teils jüdische) Oase Medina; andererseits waren Syrien und der Irak semitophon. [50] In den ersten prägenden Jahrhunderten lernte der Islam viel von den alten Kulturen des fruchtbaren Halbmonds, teils in übernehmender Auseinandersetzung mit den prophetischen Schwesterreligionen, in disputierender Abgrenzung, teils durch die Transfusionen der Konvertiten, die größtenteils den Islam nicht als das ganz Andere (deshalb demütig zu Erlernende) betrachtet haben mögen, sondern als die bessere, erneuerte Version ihres alten Glaubens – weshalb sie völlig unbefangen „Lücken“ im neuen Ideologiegebäude mit bewährtem Baumaterial füllten. Die islamische Herrschaft brachte keine neue Wirtschaftsordnung. Der Ost-West-Handel wurde durch den Wegfall der byzantinisch-sassanidischen Grenze erleichtert. In Stadt und Land änderten sich die Produktionsverhältnisse kaum; von Sklaven bearbeitete Plantagen und staatlich betriebene (oder lizenzierte) Manufakturen blieben die Ausnahme. Die in verschiedenen Regionen stark unterschiedliche Landwirtschaft (Flußoasen, semi-aride Ebenen, Bergterrassen) und die ausdifferenzierte Handwerksproduktion der Städte bildeten die wirtschaftliche Grundlage. Rechtliche Änderungen am Landbesitz änderten wohl eher die Form der Abgaben (Steuern, Rente, Pacht) als deren Höhe. Auch an den patriarchalen Geschlechterverhältnissen änderte sich wenig. Im öffentlichen Leben blieben die Männer weitgehend unter sich. Ehen kamen in der Regel durch Verträge unter Männern zustande, dabei waren die Frauen meist jünger, weniger gebildet und aus höchstens gleichrangiger Familie: dank ihrer realen Unterlegenheit war die offizielle Rangordnung selten in Gefahr. Die Ehe diente der biologischen und materiellen Erhaltung der Mannesfamilie, der Schaffung und Festigung von Bündnissen sowie der Triebabfuhr. Selten war sie das affektive und libidinöse Zentrum des Mannes; Mutter, Söhne, Pferde, Sklavinnen, Knaben und Freunde waren ihm oft wichtiger. Oral-genitale Kontakte und Selbstbefriedigung waren verpönt. Geschätzt waren vaginaler und analer Koitus. Analog zur rangniedrigeren Frau war der penetrierte Mann, Jüngling oder Knabe – realiter und symboliter – unterlegen. Während Penetratoren mit ihren Eroberungen und Vergewaltigungen angeben konnten, war „es“ für Verführte und Vergewaltigte schändlich. So wie in Nordeuropa die Kirchen alle außerehelichen Geschlechtsakte gleich stark verurteilen, gesellschaftlich jedoch außerehelicher Sex bei Frauen stärker geahndet wurde, so unterscheiden die Menschen des Mittelmeerraumes zwischen „erfolgreichem“ Penetrator und „schändlichem“ Penetrierten, obwohl die abrahamitischen Religionen jede geschlechtliche Handlung außerhalb von Ehe und Konkubinat verbieten: gleich ob [51] allein, mit Tieren, Kadavern oder Geistern, ob mit Personen des eigenen oder des anderen Geschlechts, gleich ob „aktiv“ oder „passiv“. Im Zentrum dieser Studie steht der Begriff liwāṭ, der bisher durchgehend mit „Homosexualität, Päderastie, Knabenliebe“ wiedergegeben wird, und dem von Orientalisten kaum Beachtung geschenkt wurde. Da auch die meisten Rechtshandbücher seine Bedeutung als bekannt voraussetzen und die Definitionen der Wörterbücher wenig hilfreich sind, muß erst der Begriff geklärt werden. Anschließend gebe ich einen überblick über die relevanten Stellen in Qurʾān und Sunna, sowie Meinungen von Juristen der verschiedenen Schulen, wobei ich meist Werke aus den drei Perioden auswerte, in die seit J. Schacht und Ch. Chehata einzuteilen üblich ist: die „präklassische“ der Formierung, die „klassische“ der Systematisierung, die „postklassische“ der Kommentierung. Ich untersuche also nicht eine Periode oder einen maḏhab exemplarisch – ein Verfahren, das Verfasser und Leser verleitet, die Ergebnisse zu generalisieren –, sondern unternehme eine Sichtung des Terrains. Nebenbei ergibt sich eine Aufarbeitung des von Orientalisten zum Thema Geschriebenen. DEFINITION Die übersetzungen
„Homosexualität“ und
„Päderastie“[1]
für liwāṭ, welche man in modernen
Wörterbüchern findet, sind falsch. Die
Definition der alten arabischen
Wörterbücher (ʿamal qaum Lūṭ),
besagt nicht viel, besagt aber immerhin,
daß
es sich um ein Tun, eine Tätigkeit, eine Aktion oder Praxis
handelt, zeigt auf den ersten Blick, daß
Homosexualität, als
„Veranlagung,
Persönlichkeitszug,
Neigung“, als
„Sich- – das Studium von Wörtern des Stammes l-w-ṭ (Wortfamilie) – das Studium des Gebrauches all dieser Wörter (in verschiedenen Kontexten) – das Studium des Wortfelds, also das Studium von Wörtern anderer Stämme mit verwandten – oder entgegengesetzten – Bedeutungen. [52] Grammatische Bestimmung – Wurzel Das Wort liwāṭ ist maṣdar zu lāṭa (bi) oder zum – fast immer transitiven – 3. Stamm, lāwaṭa, der denominativ zum Namen des biblischen Vetters von Abraham, des qurʾānischen Propheten Lūṭ ist. Das Verb des 5. Stamms, talauwaṭa,[2] ist fast synonym zu lāṭa bi.[3] Mit dem Verb des ersten Stamms, lāṭa = „anhaften, sich anschließen“ dürfte liwāṭ nicht verwandt sein. Der liwāṭ Ausführende (fāʿil) heißt lūṭī, lāʾiṭ, mulāwiṭ oder mutalauwiṭ. Der, an dem liwāṭ ausgeübt wird (mafʿūl), heißt malūṭ (bihī). lūṭiya ist nicht das weibliche Gegenstück zum lūṭī, sondern bezeichnet die Handlung, ist also synonym zu liwāṭ, liwāṭa und mulāwaṭa.[4] In der Literatur gibt es nirgends eine *lutende[5] Frau; nur Männer betreiben liwāṭ. [53] Juristische Belegstellen In aḥādīṯ über Strafen für liwāṭ ist meist von einem fāʿil und einem mafʿūl bihī die Rede, oder synonym dazu von aʿlā und asfal, bei ǧaʿfaritischen Juristen auch von lūṭī und malūṭ (bihī) sowie von ātī und muʾtā. Mit liwāṭ ist also nicht das gemeint, was einer für sich tut, auch nicht was mehrere gemeinschaftlich oder einander tun, sondern etwas, was einer einem anderen (an-)tut. Diese ‚einseitige‘,
‚transitive‘
Sicht wird an einer Ansicht Abū Ḥanīfas deutlich, nach der die Handlung
nur vom fāʿil ausgehe, daß nur er die
Initiative
ergreife; Kāsānī (gest. 587/ Was nun mit fāʿil und mafʿūl
bihī genau gemeint ist, sagen weder die aḥādīṯ
noch die sunnitischen Juristen: es wird als bekannt
vorausgesetzt. Daß für
sie pedicatio an
männlichen und weiblichen Personen
zusammengehören,
zeigt die Stelle beim Šāfiʿiten Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā an-Nawawī
(gest. 676/ Ähnlich beim
Ḥanbaliten Ibn Qudāma (gest. 620/ Daß sich liwāṭ auch auf Pedicatio von Frauen bezieht, sieht man ferner an einem von Aḥmad b. Ḥanbal[14] und Abū Dāūd aṭ-Ṭayālisī[15] überlieferten ḥadīṯ: al-lūṭīya aṣ-ṣuġrā yaʿnī ar-raǧul yaʾtī mraʾatahū fī dubrihā (Der kleine Analkoitus, also wenn der Mann seine Frau in ano koitiert). Unklar ist, ob er „klein“ genannt wird, weil es sich um eine weibliche Person handelt, oder weil es sich, um eine Person handelt, die zu beschlafen man das Recht hat, es sich also nur um die falsche Öffnung handelt. Eine weitere
Belegstelle bietet Masʿūd b. ʿUmar at-Taftāzānī
aš-Šāfiʿī (gest. 791/ Es ergibt sich
für liwāṭ eine – der biblischen
Erzählung (Gen. XIX 1–[55] Lutherübersetzung)
entsprechende – Bedeutung von Sodomie/ Im weiteren Sinn kann liwāṭ auch „Koitus“ zwischen den Schenkeln (tafḫīḏ und mufāḫaḏa) und zwischen den Pobacken bezeichnen (siehe dazu den Ǧaʿfariten al-ʿĀmilī). Die Ausführungen im Sexualhandbuch at-Tifāšīs (siehe unten) zeigen, daß es sich hier um einen Ersatz für liwāṭ handelt, den der lūṭī eigentlich anstrebt. Eine andere Begriffsausweitung findet sich bei Moralisten; so spricht Ġazzālī in Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn[18] nicht nur von „liwāṭ der Tat“, sondern auch von „liwāṭ des Blickes“ und „liwāṭ der Berührung“. Es handelt sich hier um einen metaphorischen Gebrauch des Wortes, der die Normalbedeutung als bekannt voraussetzt, bei dem es klar ist, welche Tat (fiʿl) gemeint ist. Er stellt die drei Arten des liwāṭ nicht ‚gleichberechtigt‘ nebeneinander, er beabsichtigt keineswegs, Blicken und bloßes Berühren als liwāṭ zu definieren. Es geht mehr um ein Wehret-den-Anfängen.[19] Nicht-juristische Belegstellen Um letzte Zweifel an der Richtigkeit der Definition ‚Pedicatio – an Knaben, Jünglingen, aber auch an Männern und Frauen‘ auszuräumen, möchte ich nun Beispiele aus der nicht-juristischen arabischen Literatur des Mittelalters bringen. Im 10. Kapitel des Rušd
al-labīb ilā muʿāšarat al-ḥabīb des Ibn Falīta
(gest. 231/ ṭāba l-liwāṭu fa-lūṭū aiyuhā l-ʿarabū ... nīkū ġulāman ...[20] Ganz und gar
be Auch dafür, daß liwāṭ nicht nur anders als Homosexualität ist (Tun, nicht Persönlichkeitsmerkmal; Aktivität nicht Anlage), nicht nur enger bezüglich der Personen (Frau-frauliches fällt nicht darunter), nicht nur enger bezüglich der Praktiken (fellatio, Küssen, mutuelle Masturbation, frictio inter abdomina zählen nicht zun), sondern auch weiter ist, nämlich Pedicatio weiblicher Personen einschließt, liefert die nicht-juristische Literatur ein hervorragendes Beispiel. Bei Abū Nuwās findet man einen Vers: ʿalaiya ʿainun wa-uḏnun min muḏakkaratin * mauṣūlatin bi-hawā l-lūṭīyi wa-l-ġazili, [22] den E. Wagner so übersetzt:[23] Mich hält ein bewachendes Auge und Ohr von einem Knabenmädchen ab, das mit Päderasten und Mädchenliebhabern in Beziehung steht. Mit dem gebräuchlichen Synonym zu muḏakkara, mit ġulāmīya,[24] schrieb Abū Nuwās einen weiteren ʿaǧuz (zweiten Halbvers): taṣluḥu li-l-lūṭīyi wa-z-zānī sie ist geeignet für den lūṭī und den zānī Der ṣadr lautet im Dīwān[25]: maṭmūmatu š-šaʿri ġulāmīyatun (das Knabenmädchen mit offenen Haar ist geeignet für den lūṭī und den zānī), und in Alf laila wa-laila[26] lautet er: mamšūqatu l-ḫaṣri ġulāmīyatun (das Knabenmädchen mit entzückenden Hüften ist für lūṭī und zānī gut).[27] Enno Littmann übersetzt: Die schlanke Maid, die einem Knaben gleicht, Taugt für den Wüstling und den Ehebrecher.[28] Der ḥanafitische Jurist Saraḫsī belegt mit diesen Vers, daß lūtī und zānī sich ausschließende Begriffe sind,[29] ein Argument, das Ibn al-Humām in Fatḥ al-qadīr – ohne seinen Kollegen namentlich zu erwähnen – mit der Begründung zurückweist, daß Abū Nuwās kein Araber reinen Geblüts sei und daß man deshalb seinen Sprachgebrauch nicht bei der Auslegung von Qurʾān und Ḥadīṯ heranziehen dürfe.[30] Da liwāṭ Anal-Penetration meint und nicht Verkehr mit einer Person des eigenen Geschlechts umfaßt es selbstverständlich auch die Penetration von Eunuchen.[31] ‚Homosexualität‘ – falsch oder nicht ganz richtig übersetzt? Nun entspricht „Ehebrecher“ zānī so wenig, wie „Homosexueller“ (oder „Wüstling“) lūṭī bedeutet; und Littmann ist nicht der einzige, der so übersetzt. Andere übersetzen zinā mit „Unzucht“. Wie kommt es zu diesen Irrtümern? – Ein Europäer findet in arabischen Texten ein Verhalten als zinā bezeichnet, das seine Sprache als „Ehebruch“ faßt, und schon glaubt er „Ehebruch“ und zinā gleichsetzen zu können. Daraus, daß die Bezeichnetenmengen zweier Begriffe sich überlappen (ja selbst wenn sie sich deckten), folgt keine übereinstimmung der Begriffe (ja nicht einmal der Denotate derselben). Orientalisten, die zānī und „Ehebrecher“ gleichsetzen, verhalten sich wie der Araber, der nach Antwerpen kam und „diamantslijper“ mit yahūdī übersetzte, weil alle Diamantenschleifer, die er traf, Juden waren. Während nämlich „Unzucht“ eine „das allgemeine Sittlichkeitsempfinden in grober Weise verletzende sexuelle Handlung“[32] darstellt, bedeutet zinā einen objektiv für alle Zeiten gleich definierten Tatbestand: Koitus oder zumindest Einführung bzw. Aufnahme des Penis (wenigstens der Eichel) in eine dem Eindringer verbotene Vagina (im weiteren Sinn auch des Anus). Während „Ehebruch“ die „Verletzung der ehelichen Treue durch“[33] „Beischlaf eines Ehegatten mit einem Dritten“[34] bedeutet, meint zinā jeden Koitus (vollzogen oder angefangen) zwischen zwei Personen, die dazu weder durch Ehe noch Besitz legitimiert sind – auch dann, wenn keiner der beiden verheiratet ist.[35] Die von Tilman Nagel (und mir) gebrauchte übersetzung „Hurerei“[36] hat nur denselben Nachteil wie „Sodomie“ für liwāṭ: das Wort bedeutete früher das Richtige.[37] Um nicht mißverstanden zu werden, muß man wohl beim arabischen Terminus bleiben oder „Pedicatio“ verwenden, und bei zinā „Koitus mit einer Person, mit der man dazu nicht berechtigt ist“ sagen – „illegaler Geschlechtsverkehr“[38] ist doppelt ungenau: da „Geschlechtsverkehr“ als jeder sexuelle, meist (!) genitaler Kontakt“ definiert ist, umfaßt es viel mehr als gewöhnlichen Sex und das Verbotensein von zinā rührt nur von den zwei (!) beteiligten Personen her, nicht von den Praktiken. Noch einmal die Unterschiede zwischen liwāṭ und „Homosexualität“: – Das eine bezieht sich nur auf Männer, während das andere sich auf beide Geschlechter bezieht. – Das eine bezeichnet eine Handlung, das andere nicht – sonst müßte man analog zu den arabischen Wörtern lāṭa und malūṭ bihī, im Deutschen ‚jemanden *homosexuellen‘ und ‚ein *Gehomosexuellter‘ sagen können. – Das eine stellt auf die Rolle beim Akt ab, das andere auf das Geschlecht des Objekts bzw. des Partners.[39] Synonyma Da es in dieser Arbeit nicht um das Wort liwāṭ geht, sondern um die rechtliche Beurteilung des damit bezeichneten Tuns – in Sonderheit der Pedicatio von Männlichen –, habe ich nicht nur Stellen herangezogen, in denen von „ʿamal qaum Lūṭ“, „liwāṭ“ oder „lāṭa“ die Rede ist, sondern auch wo „waṭʾ fī dubr“, „nikāḥ ar-riǧāl“, „naik al-ġilmān“ oder Ähnliches steht. Der erstgenannte Ausdruck ist denotativ mit „liwāṭ“ synonym, eignet sich aber wegen der begrifflichen Klarheit nicht für metaphorische Rede; „nikāḥ“ und „naik“ werden meist für Vaginalkoitus benutzt, was beim Beschlafen von Männern und Knaben nicht in Betracht kommt. Neben diesen klar ein Tun bezeichnenden Begriffen,
kommen auch Ausdrücke vor, die den Begriffen
„Knabenliebe“/ LIWĀT IM QURʾĀN Das Wort liwāṭ kommt im Qurʾān nicht vor, noch wird ʿamal qaum Lūṭ in ihm definiert oder dafür eine Strafe festgelegt – wie dies etwa für zinā (XXIV 2–9), für sariqa (V 30) und für muḥāraba (V 33) der Fall ist. Und doch wird der Terminus liwāṭ, dessen Verbot, teilweise sogar die Ahndungsart, auf den Qurʾān zurückgeführt. Sure IV, Vers 16 Die ersten Abschnitte der 4. Sure (Die Frauen) enthalten viele (Rechts-)Vorschriften, über die Erbteile, die Treuhänderschaft von Waisenvermögen, über Ehehinderungsgründe, richtiges eheliches Verhalten, über die Morgengabe, Trunkenheit, über rituelle Reinheit beim Gebet, sowie (in den Versen 15,16) über das Begehen von Abscheulichem: 15 Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Möglichkeit schafft. 16 Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt (?) sie (w.: tut ihnen Ungemach an) [fa-ʾāḏūhumā]! Wenn sie (daraufhin) umkehren und sich bessern, dann wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)! Gott ist gnädig und barmherzig. (übers. Paret) Daß mit den „zwei“ (allaḏāni)
‚zwei Männer‘ gemeint sind, ist umstritten. Roberts
schreibt: „... betreffs der Erklärung von Sūra
[IV 16] stimmen die Kommentatoren nicht überein.
Zamaḫšarī und Baiḍāwī behaupten
z.B. daß es sich hier um Unzucht zwischen zwei Personen
verschiedenen Geschlechts handle, wogegen der Kommentar der
Ǧalālain Sodomiterei annimmt.
Letzteres scheint mir richtiger zu sein, weil a) nur Pronomina
masculina vorliegen, b) sich die Geringfügigkeit
der Strafe so am besten erklärt, und c) die Bestrafung
der Frauen nach dem unmittelbar vorhergehenden
Vers anders und zwar viel strenger
ist.“[42]
Ergänzend sei vermerkt, daß sowohl
Zamaḫšarī (gest. 538/ Ibn Kaṯīr (gest. 774/ Die Lūṭ-Geschichte Die Lūṭ-Geschichte wird im Qurʾān nicht seltener als 15 mal erwähnt (VII 80–84; IX70; XI 77–81; XV 58–77; XXI 74,75; XXII 43; XXVI 160–175; XXVII 54–59; XXIX 28–35; XXXVII 133–136; XXXVIII 13; L 13; LI 32-37; LIII 53; LIV 33–40). Doch darf aus der Wiederholung nicht geschlossen werden, daß liwāṭ dem Verkünder des Qurʾān, besonders wichtig gewesen wäre: Erstens sind Wiederholungen im Qurʾān ganz gewöhnlich. Zweitens steht für Muḥammad nicht das spezifische, konkrete (Un-)Tun der Leute im Vordergrund, sondern ihr Nicht-auf-ihren-Propheten-Hören. Die Ṣāliḥ-Ṯamūd-Geschichte kommt sogar 19 mal vor (VII 73–79; IX 70; XI 61–68; XIV 9; XV 80–84; XVII 59; XXII 42; XXV 38; XXVI 141FF; XXVII 45–53; XXIX 38; XXXVIII 13; XLI 13,17; L 12; LI 43-45; LIII 51; LIV 23–31; LXIX 4). Die Hūd-ʿĀd-Geschichte wird 16 mal erwähnt (VII 65–72; IX 70; XI 50–60; XIV 9; XXII 42; XXV 38; XXVI 123–140; XXIX 38; XXXVIII 12; XLI 13–15; XLVI 21; L 13; LI 41; LIII 50; LIV 18; LXIX 4,6; XCI 11-15), die Šuʿaib-Midianiter-Geschichte immerhin 9 mal (VII 85–93; IX 70; XI 84–95; XV 78; XXII 44; XXVI 176–184; XXIX 36,37; XXXVIII 13; L 13,14). Auch Nūḥ (ganze Sure LXXI; XI 25; XXVI 107; XLII 13 et passim), Mūsā (und Hārūn), sogar Ibrāhīm (bes. VII 83; IX 70; XXIX 16; XLIII 26) sind nicht nur überbringer einer Offenbarung, sondern auch Warner (naḏīr), derer Botschaft jedoch auf taube Ohren stößt – bei Moses (und seinem Bruder) an Pharao und sein Volk, bei Abraham an seinen Vater und sein Volk. Interessanterweise werden bei allen alttestamentarischen Gestalten die Adressaten als qaum XY bezeichnet, z.B. XXII 42f. – „vor [den Mekkanern] haben die Leute Noahs, die ʿĀd und die Ṯamūd (ihre Gesandten) der Lüge geziehen, desgleichen die Leute Abrahams, die Leute Lots“,[45] für Moses VII 7 und II 54. Das Wesentliche liegt nicht in der Art des Vergehens, sondern im Daranfesthalten, im Mißachten der Warnung, im überhören des Propheten. Dies wird dreimal explizit gesagt:[46] XXXIV 34 Nie schickten wir einen Warner in eine Stadt, ohne daß diejenigen Bewohner, die ein Wohlleben führten gesagt hätten: ‚Wir glauben nicht an die Botschaft ...‘ XXVIII 58 Und wie viele Städte, die sich ihres (üppigen) Lebenswandels rühmten, haben wir (zur Strafe für den Unglauben) zugrunde gehen lassen! XXII 45 Und wie viele Städte gibt es, die wir in ihrer Frevelhaftigkeit haben zugrunde gehen lassen, so daß sie (nun) in Trümmern liegen. (nach Paret)[47] Der Unglaube der Sodomer (wie der Mekkaner) geht so weit, daß sie Beweise verlangen: XXIX 29 „Bring’ uns die Strafe Gottes (die du uns androhtest) her, wenn (wirklich) du die Wahrheit sagst!“ (Paret)[48] All diese Verse stammen aus der mekkanischen Periode;[49] in ihnen droht Muḥammad den Ungläubigen, kündigt ihnen Strafe für den Fall des Beharrens in ihrem Unglauben an, tröstet und ermutigt gleichzeitig die Gläubigen: schließlich ging es den Propheten vor Muḥammad auch nicht besser; so wird sein zeitweiliger Mißerfolg bei den Mekkanern aus einem Hinweis auf mangelnde göttliche Unterstützung zu einem Beleg der Echtheit seines gottgegebenen Auftrages. Und drittens kommt das Strafgericht über Lūṭs Volksgenossen, weil sie Frevler sind (kānū ẓālimīna XXIX 31) und weil sie gesündigt haben (kānū yafsuqūna XXIX 34). Ihr Frevel und ihre Sünde ist aber nicht nur ‚Sodomie im engeren Sinne‘ , sondern: – sich mit Männern abgeben (statt mit Frauen); – Wegelagerei treiben; – in den Ratsversammlungen Verwerfliches (al-munkar) begehen (XXIX 29).[50] Ähnlich
polyvalent ein hadīṯ im Maǧmūʿ al-fiqh
(vor 122/ Zaid berichtete mir nach seinem Vater [ʿAlī], nach seinem Großvater [Ḥusain], nach ʿAlī; er sagte: „Ich hörte den Propheten sagen: ‚Zehnerlei ist das Tun des Volkes von Lūṭ; deshalb paßt bei ihnen auf (hütet euch davor): das Herabwachsenlassen des Schnurrbartes, das Frisieren der Haare, das Kauen von Kaugummi, das Aufknöpfen der Knöpfe, das Herabhängenlassen des Schals, das Fliegenlassen von Tauben, das Werfen von Haselnüssen, das Pfeifen, gemeinsames Trinken und gemeinsames Spielen.‘ “[51] Bei aller Warnung vor der überbewertung der sexuellen und juristischen Dimensionen, bei allem Nachdruck auf der Bedeutung des Verhältnisses Gott – Gesandter – Ungläubige folgt aus diesen Versen auch ein Verbot sexuellen Verkehrs unter Männlichen. Der Qurʾān ruft die Menschen jedoch nicht auf, diese Sünder zu bestrafen; vielmehr behält sich Gott die Strafe selbst vor. Besonders XI 82f. läßt sich so verstehen: Gott führt nicht nur den Untergang der sündigen Gemeinde (minus der wenigen Gerechten, die er – wie einst Noah in der Arche – rettet) herbei; er kümmert sich um den Tod jedes Einzelnen mit gezeichneten Steinen (ḥiǧāratan ... musauwamatan), denen niemand entkommen kann. Dieses Motiv wird in der von Muḥammad b. Ḫāwand Šāh (Mīrḫwānd) überlieferten Anekdote deutlich: „Ein glühender Stein traf den Kopf von Lūṭs Frau, die die Zerstörung ihrer Heimatstadt schaute; es traf sie die allgemeine Strafe. Die Bürger, die zu diesem Zeitpunkt außerhalb waren, traf das gleiche Schicksal: Alle Sünder kamen in die Hölle. Einer von ihnen war gerade im Heiligtum von Mekka; der Stein, der ihn töten sollte, blieb in der Luft über ihm, solange er dort war, und traf ihn, als er es verließ.“[52] Also: Sex unter Männlichen ist abscheulich und verwerflich, man soll dagegen vorgehen und die Sünder zur Umkehr aufrufen. Hilft dies nicht, soll man sie strafen. Harte Strafen – im Dies- wie im Jenseits – sind Gott vorbehalten. Die Verse haben mehr den Charakter einer frommen Ermahnung und eines moralischen Verbots, als den eines Gesetzes. Charles Pellat schließt den Qurʾān-Absatz seines EI-Artikels liwāṭ[53] wie folgt: „Die Strafe, die das Volk Lots im Qurʾān wie in der Bibel (Gen., XIX, 1–23) trifft, läßt keinen Zweifel an der Art, mit der der Islam die Sodomie ansehen muß, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch das Heilige Buch verurteilt wird, das übrigens eine gewisse Zweideutigkeit zuläßt, wenn es die Gläubigen mit Versprechungen ködert, daß sie im Paradiese von Epheben bedient würden (ġilmān LII, 24; wildān LVI, 17, LXXV, 19).“ LIWĀT IM ḤADĪṮ Pellat fährt
fort: „Die Aussagen des ḥadīṯ sind
dagegen völlig
klar und besonders streng, wie an-Nuwairī bemerkt, der sie
gefälligerweise
in seiner Nihāya (II 204–10) gesammelt
hat und die Ansichten
der Gefährten und der fuqahāʾ
über diese Frage hinzufügt
...[54]
Nach Ansicht (des Propheten) sollen der Aktive und der Passive
getötet werden (yuqtalu/ Anders als Pellat,
der die aḥādīṯ als zu Lebzeiten des
Propheten
– oder ganz kurz danach – entstanden
ansieht (sonst könnte er aus ihrem Inhalt keine
Schlüsse auf Zustände in der Ǧāhilīya
ziehen und sonst könnte er nicht sagen, fāʿil
und mafʿūl bihī seien späterhin
Grammatiktermini geworden), sehe ich es eher wie J. A. Bellamy:
„... ḥadīṯ und aḫbār,
die man kurz ‚Anekdoten‘ nennen
kann, wurden von
den frühen Muslimen eifrig erfunden, gesammelt und
weitergegeben. ... Diese Anekdoten wurden von einer Gruppe in
Umlauf gesetzt, die gemeinhin als ahl al-ḥadīṯ oder
aṣḥāb al-ḥadīṯ bezeichnet werden. Die
Geschichte dieser Bewegung ist in groben Umrissen bekannt, aber die
Einzelheiten sind dunkel, weil es meist
unmöglich ist, eine bestimmte Anekdote zu datieren
[bzw. weil die Einzelheiten dunkel sind, ist es meist
unmöglich A.S.]. Sie begann in Medina im ersten Jahrhundert
und die fuqahāʾ leisteten erst Widerstand. Sie
wurde langsam stärker und erlebte eine richtige Blüte
im zweiten/ Trotz der bedeutenden
neuen Erkenntnisse zur mündlich-schriftlichem
Weitergabe von Wissen in der Frühzeit des Islam (S.
Leder, G. Schoeler u.a.) und der detaillierten Kritik Motzkis an
Goldziher, Schacht und Juynboll halte ich alle dem Propheten
zugeschriebenen
Sprüche über Sodomiter für fromme
Fälschung. Motzki ist beizupflichten,
wenn er vermutet, daß in den ersten 150 Jahre wenig
Prophetensprüche gefälscht
wurden. Solange die Juristen ihre Responsa nicht mit
Prophetensprüchen stützen mußten
– und ʿAṭāʾ b. Abī Rabāḥ (gest. 115) beruft sich nur in 1%
der Responsa auf Muḥammad und das auch noch ohne isnād
(zumindest in Motzkis sample) – gab es
wenig Veranlassung zu Fälschungen. In den
nächsten hundert Jahren wurde um so fleißiger
gefälscht; wie sonst hätte Buḫārī 600000
Sprüche finden können (von denen er
nur 1 % für sicher ansah), wie sonst hätte sich die
Anzahl der Prophetensprüche, die von Ibn ʿAbbās
berichtet werden, von 9 oder 10, von denen Yaḥyā b. Saʿīd al-Qaṭṭān
[gest. 198] Wind bekommen hatte, auf 1660 zur Zeit Ibn
Ḥazms [gest. 456/ Aufgrund der klassischen asbāb an-nuzūl-Literatur und einer Stelle aus Motzkis Grundquelle, ʿAbdalrazzāqs Muṣannaf, gehe ich davon aus, daß der Prophet für alle wichtigen Fragen, in denen er von der Praxis der Ǧāhilīya abweichen wollte, eine Offenbarung bekam. Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Adoption, der qaḏf-Offenbarung und anderen Fällen opportuner Einflüsterungen des Propheten, sowie dem Spruch ʿAṭāʾs, den sein Schüler Ibn Ǧuraiǧ nach II 233 fragte (Motzki übersetzt die Antwort: „... Es wird berichtet (yurwā), daß [der Vers] unter den Menschen [geoffenbart worden] ist, als sie über die Stillzeit uneinig waren.“[60]), ist es sehr wahrscheinlich, daß alle Anordnungen, die auf einigen Widerstand stießen oder hätten stoßen können, weil sie von der sunna des Ḥiǧāz abwichen, durch Offenbarung und nicht durch einfache Muḥammad’sche Anweisung geregelt wurden. Aufgrund der Forschungen Motzkis gehe ich davon aus, daß nicht mehr als 600 aḥādiṯ richtig sind; falsch dürften insbesondere solche sein, – die auffällige Parallelen in jüdischen, christlichen oder persischen Sprüchen, Maximen oder Regeln haben, – an deren Existenz bestimmte Gruppen aus der Zeit, in der sie zuerst einwandfrei zu belegen sind, Interesse hatten, – die Sachverhalte regeln, bei denen es Uneinigkeit zwischen den ṣaḥāba gibt. Denn hätte der Prophet die Sache wirklich geregelt, dürfte es keine Uneinigkeit geben (dies sieht auch Ibn Ḥazm[61] so); – ferner solche, für die frühe überliefererketten vor dem Propheten endeten, später aber bis zu ihm führen (dies sieht auch Juynboll[62] so).[63] Inhalt der aḥādīṯ Im ersten
großen auf uns gekommenen Werk voller aḥādīṯ,[64]
dem Muwaṭṭaʾ
[65]
des Medinensers Mālik b. Anas (gest. 179/ Mālik berichtet mir [Yaḥyā], daß er [Muḥammad b. Muslim] Ibn Šihāb [az-Zuhrī] über denjenigen fragte, der das Tun der Sodomiter tut (allaḏī yaʿmalu ʿamal qaum Lūṭ). Ibn Šihāb sagte: Er ist zu steinigen (ʿalaihi ar-raǧm), sei er zur Wahrung der Keuschheit verpflichtet [66] oder nicht (aḥṣana au lam yuḥṣin). Da hier von raǧm die Rede ist, kann angenommen werden, daß diese Bestimmung in Anlehnung an den ‚Steinigungsvers‘ entstand, welcher seinerseits in Anlehnung an Deuteronomium XXII 22 entstanden sein dürfte.[67] Im Qurʾān ist ja von raǧm nur im Zusammenhang mit dem ‚Steinigen‘ von Propheten durch Ungläubige die Rede. Paret übersetzt alle sechs Stellen (XI 91; XVIII 20; XIX 46; XXVI 116; XXXVI 18; XLIV 20) mit „steinigen, d.h. mit Steinwürfen verjagen“. Man beachte auch Lukas IV 29: sie „standen auf und stießen ihn zur Stadt hinaus und führten ihn an den Rand des Berges, darauf ihre Stadt gebaut war, daß sie ihn hinabstürzten.“ In der Bedeutung ‚zu Tode steinigen‘ ist raǧm nach-qurʾānisch. Auch die knappe Präzisierung aḥṣan setzt schon entwickelten fiqh voraus, in dem „muḥṣan“ – wörtlich ‚geschützt, gestärkt‘ und in frommer Rede auch ‚tugendhaft, standhaft‘ – terminus technicus für den geworden war, der schon die Freuden legalen Geschlechtsverkehr mit einer Gattin (oder Sklavin) genossen hat. In den
nächsten zwei (erhaltenen, gefundenen, edierten)
Spruchsammlungen, dem an mekkanischem Material
reichen Muṣannaf
des Jemeniten Abū Bakr ʿAbdarrazzāq b. Hammām b.
Nāfiʿ al-Ḥimyarī aṣ-Sanʿānī (gest. 211/ In den beiden ṣaḥīḥ-Sammlungen
– der von Buḫārī (gest. 256/ Aḥmad b.
Ḥambal
(gest.
241/ – Verfluchungen (I 217, I 309; I 317 in 3 Varianten) – die kleine lūṭīya (II 182, II 210 – also 2 Varianten) (s. S. 54) – „ich fürchte für meine Gemeinde wegen ...“ (III 382) – Nicht-unter-einer-Decke-Schlafen in 7 Varianten (II 497; III 348, 356, 398, 395; IV 134, 135) – und mit der größten juristischen Bedeutung: fa-qtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī = tötet (exekutiert) den Aktiven und den Passiven. In den sunan
von Ibn Māǧa (gest. 273/ Neben dem „Ich fürchte um meine Gemeinde“-Spruch (Ibn Māǧa 2606; Tirmiḏī 24.4) und einem „Verflucht sei“-Spruch (Tirmiḏī 24.2), so wie einem ebenfalls nicht rechtlichen ḥadīṯ („Gott schaut nicht auf ...“ Tirmiḏī 1176), finden wir: den ḥadīṯ, nach dem der fāʿil und der mafʿūl bihī hingerichtet werden sollen (Ibn Māǧa 2604, Tirmiḏī 24.1, Abū Dāūd, sowie in einer Variante Tirmiḏī 24.3), den auch Ibn Ḥambal bringt – und zwar mit fünf gleichen Gliedern,[69] was nach Juynboll für die Fälschung durch das fünfte Glied spricht; ferner ein ḥadīṯ, nach dem der aʿlā und der asfal gesteinigt werden sollen (Ibn Māǧa 2605) sowie ein ḥadīṯ, nach dem der bikr (das ist der ġair muḥṣan) gesteinigt werden soll (Abū Dāūd). In der von Pellat erwähnten Auflistung von Nuwairī – und dessen Vorlage: Ibn al-Ǧauzīs Ḏamm al-hawā[70] – fi nden wir 41 ‚Anekdoten‘ : neben den „Verflucht sei“- und „Ich-fürchte“-, sowie dem „Gott-schaut-nicht“- und den Tötungs- und Steinigungs-aḥādīṯ, aḫbār über Rechtssprüche der ṣaḥaba, die Meinungen der Gründer der sunnitischen Rechtsschulen, sowie zwei Aussprüche über die lūṭīs am Jüngsten Tage: ... nach ʿAbdallāh b. ʿAmr: Die lūṭīs werden am Tag des Jüngsten Gerichts in Form von Affen und Schweinen erscheinen. ... nach Ibn ʿAbbās: Wer aus der Welt in einem [bestimmten] Zustande geht, kommt aus seinem Grab in jenem Zustande heraus, wenn [also] der lūṭī am Tag des Jüngsten Gerichts herauskommt, haftet sein Penis am Hintern seines Gefährten und beide stehen bloßgestellt an der Spitze der Geschöpfe. LIWĀT IM FIQH Die meisten orientalistischen Äußerungen zu liwāṭ im fiqh sind knapp, summarisch und falsch. Erich Pritsch und Otto Spies schreiben etwa: „widernatürlicher Geschlechtsverkehr [ist] mit keiner bestimmten Strafe bedroht, [seine] Bestrafung ist vielmehr dem Ermessen des Richters überlassen.“[71] Claude Cahen schreibt: „Unberührt von der Beschränkung der gesetzlichen Eheschließungen blieb die Freiheit des Mannes, Verbindungen mit Sklavinnen einzugehen oder homosexuelle Beziehungen zu unterhalten, worin die aus der Antike stammenden Sittenanschauungen eine fast normale Ergänzung der ehelichen Verbindung sahen.“[72] Emile Tyan: „Sittlichkeitsverbrecher wurden im allgemeinen kastriert.“[73] Etwas brauchbarer ist die Stelle in Nikolaj Egorovič von Tornauws Das Moslimische Recht„[74]: Wenn zwei volljährige Personen miteinander Päderastie, lewote, treiben, so trifft beide die Todesstrafe, ketl. (Andere Sekten. Die Schafiiten bestrafen die Päderastie mit dem redjm; die Azemiten stellen es dem Imām anheim, die Art der Todesstrafe zu bestimmen.) Wenn ein Volljähriger mit einem Minderjährigem ...“ Lodewigk Willem Christiaan van den Berg stellt in seiner Darstellung der Prinzipien des Muslimischen Rechts fest: „Nach Šāfiʿī fallen Sodomie und Bestialität unter zinā. Nach Abū Ḥanīfa sind diese Verbrechen beim ersten Mal mit taʿzīr strafbar, nach Rückfall mit dem Tode.“[75] Erwin Gräf bleibt zu allgemein: Arten von widernatürlicher Unzucht, Sodomie, Bestialität, Verkehr mit einer Toten etc. werden (am) ... Unzuchtsbegriff gemessen: sie werden ihr teils gleichgesetzt, teils als schlimmer, teils als harmloser angesehen. Das entscheidende Kriterium der Beurteilung ist die Frage, was als das Gravierende der Unzucht angesehen wird. Wer z.B. die Korrumpierung geordneter Fortpflanzungsverhältnisse durch sie für relevant hält, wird die genannten Formen nicht als Unzucht ansehen und sich mit einer Ermessensstrafe des Richters zufrieden geben; er denkt allenfalls daran, daß Derartiges Ursache für sinkende Geburtenziffern sein kann und vergleicht es mit dem coitus interruptus und der Onanie. Wer bei Sodomie an die (im Koran erzählte) Geschichte von Lot und den Sodomitern und die göttliche Bestrafung der Letzteren (Koran 7,78ff) denkt, wird sie wie Unzucht oder noch strenger (eventuell sogar, wie der erste Khalife Abu Bekr, durch Verbrennen) bestrafen.[76] Léon Bercher schreibt in Les délits et les peines de droit commun prévu par le Coran: ... bei den Mālikiten und Šāfiʿīten ist die Sodomie lato sensu eine Art zinā. Die Ḥanafiten betrachten sie nicht als solche, belegen sie nicht mit einer ḥadd-Strafe, sondern nur mit einer ins Ermessen des Richters gestellten Züchtigung. Abū Yūsuf und Muḥammad [aš-Šaibānī] waren jedoch der entgegengesetzten Meinung. Andere ḥanafitische Autoren unterscheiden zwischen Päderastie und Sodomie mit einer Frau – wobei letztere zinā darstellt, sofern es mit einer fremden Frau begangen wurde. ... Die Ḥanafiten rechtfertigen ihre Meinung zur Päderastie mit dem wohlbekannten ḥadīṯ: ‚Das Blut eines Muslims kann nur aus drei Gründen rechtens vergossen werden: zinā für den muḥṣan,[77] Abfall vom Glauben, Tötung eines Menschen außer bei Hinrichtung.‘ Und da man auf diesem Gebiet vorsichtig sein muß, darf man Päderastie nicht als zinā fassen. Die Anhänger der gegenteiligen Ansicht berufen sich auf einen anderen ḥadīṯ ..., demzufolge der Prophet gesagt habe: ‚Die, die Sodomie begehen, steinigt den Aktiven und den Passiven, steinigt sie beide.‘ Aber die Ḥanafiten erklären diese Tradition natürlich für schwach.[78] Die bislang einzige etwas längere islamkundliche Äußerung zu liwāṭ im fiqh stammt aus dem EI-Artikel Pellats:[79] Der ḥadīṯ bezüglich der Strafe des lūṭī dient im allgemeinen den Meinungen der Juristen als Grundlage, aber es entwickelt sich eine Unterscheidung je nachdem, ob der Schuldige muḥṣan ist oder nicht, das heißt ungefähr, ob er verheiratet ist [sic] oder Junggeselle. Ibn Ḥambal und seine Schüler scheinen die Strengsten zu sein, denn sie halten dafür, daß der Schuldige in jedem Fall durch Steinigung zu töten sei, während die anderen Schulen sich im allgemeinen mit Auspeitschung mit oder ohne Verbannung begnügen, wenn er nicht muḥṣan ist; man muß noch hinzufügen, daß manchmal empfohlen wird, die vorgesehene Strafe (100 Hiebe) nicht ganz anzuwenden, und Ibn Ḥazm geht so weit, die Zahl der zu verabreichenden Hiebe auf 10 zu verringern. Diese Unterschiede ergeben sich ganz automatisch aus der Unsicherheit, die die Festlegung der Strafe für Hurer (...) umgeben, aber sie geben auch eine Neigung zur Nachsicht wider; zusätzlich ist der Beweis nur schwer zu erbringen und so ist der Vollzug der Strafe äußerst selten.[80] Ob die aḥādīṯ den Meinungen der Juristen als Grundlage dienten oder ob die Meinungen der Juristen gerade erst die „Suche“ nach entsprechenden aḥādīṯ stimulierten, sei dahingestellt. 1. DIE ḤANAFITEN Bergsträßer schreibt: „Für widernatürlichen Geschlechtsverkehr“ gilt taʿzīr;[81] Schacht schreibt an der entsprechenden Stelle seiner ‚Bearbeitung‘ : Whether ḥadd is applicable or not is disputed ... for homosexuality. If ... ḥadd is not applicable, then at least taʿzīr is. [82] (erklärende übersetzung: Ob es für Homosexualität eine festgelegte Strafe gibt, ist umstritten. Falls eine festgelegte Strafe nicht angewendet werden kann, kann wenigstens eine ins Belieben des Richters gestellte Züchtigung verhängt werden – wobei er unterhalb des Strafmaßes der festgelegten Strafe bleiben soll.[83]) Abū Ḥanīfa (gest. 150/ Klassische Juristen Das erste große systematisierende,
analysierende ḥanafitische fiqh-Werk, den Mabsūṭ,
verfaßte
Šamsaddīn Abū Bakr Muḥammad as-Saraḫsī (gest. 500/ Die Gegenposition unterstreicht die
Unterschiede:
„Greueltat“
heißen alle großen Sünden (kabāʾir),
doch sind sie verschieden und werden unterschiedlich
bestraft.
Im ḥadīṯ „Wenn ein Mann einen Mann
koitiert, sind sie
beide Hurer“ liegt übertragener
Sprachgebrauch vor.
Die Sprachkundigen unterscheiden zwischen lūṭī
und zānī. In ano
findet keine
Befruchtung statt, es kommt nicht zu
angezweifelten Vaterschaften, die
Rechte des Wächters des (Ehe-) Bettes, Vater bzw. Ehemann,
sind nicht tangiert. Es ist auch seltener, weil die Begierde
– besonders
auf der Seite des/ Es mag daran
liegen, daß die Gründer der Schule uneins waren oder
an rationalistischen, muʿtazila-nahen
Neigungen der
Ḥana fi ten oder daß sie unter Rechtfertigungsdruck standen:
die anderen großen Rechtsschulen hatten ḥadd-Strafen
für liwāṭ festgelegt. Jedenfalls
argumentieren die Autoren der
klassischen ḥanafitischen Werke
dort, wo
viele nur dekretieren. So verteidigt
ʿAlāʾaddīn Abū Bakr b. Masʿūd b.
Aḥmad al-Kāsānī (gest. 587/ 1. Es
gibt zwei deutlich geschiedene Begriffe zanā/ 2. Die Prophetengenossen waren sich über die Bestrafung uneins. Da es für zinā eine festgelegte Strafe gab, zeigt dies, daß sie es nicht für zinā hielten. 3. Während solche Uneinigkeit mit ḥadd unvereinbar ist, verträgt liwāṭ sie. 4. Es hat auch nicht die gesellschaftlich disruptive Wirkung von zinā, weil es weder zu Unklarheiten bei den Abstammungsverhältnissen führt, noch zu (dadurch bedingter) Vernachlässigung der Kinderfürsorge. 5. Es ist eher wie coitus interruptus als Samenverschwendung zu betrachten; und coitus interruptus ist nur makrūh. 6. Während zu zinā die
Initiative von beiden ausgehen kann,
dem Penetrator und der Penetrierten, hat bei
liwāṭ der
Penetrierte/ Auch Burhānaddīn ʿAlī
b. Abī Bakr al-Marġīnānī (gest. 593/ Im Kommentar zu Marġīnānīs Hidāya wendet sich Ibn al-Humām ausdrücklich gegen das Unterscheiden von Analkoitieren des Knaben (ġulām) und dem der Frau. Obwohl die Nachrichten und Sprüche über die verschiedenen Tötungsarten alle von Männern handeln, leiten Abū Ḥanīfa und die meisten Ḥanafiten aus der Uneinigkeit das Nicht-ḥadd-Sein der liwāṭa allgemein ab. Ibn al-Humām referiert einige einschlägige aḥadiṯ und unterzieht ihre überliefererketten der üblichen Kritik. Er hält sie zwar für zu schwach, um damit ḥadd-Tötung zu rechtfertigen, sieht in ihnen jedoch eine Stärkung der Position, die Tötung des Wiederholungstäters aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu erlauben. Postklassische Juristen Während frühe und mittlere Ḥanafiten für liwāṭ in der Regel mildere Strafen vorsahen als die Juristen der andern Schulen, passen sich die späteren an. Dies geschieht auf zwei Arten: 1.
Ibrāhīm al-Ḥalabī (gest. 956/ 2. Der zweite Weg,
der uns in Ibn al-Humāms (gest. 861/ Exkurs zum ḥadd bei Ḥanafiten und übrigen Sunniten Welche Tatbestände mit ḥadd belegt sind, ist keineswegs unumstritten. Andererseits ist es auch nicht völlig regellos so, daß die einen dies, die andern jenes mit ihr belegten, vielmehr neigten die Mālikiten zur Ausdehnung des ḥadd-Bereichs (sadd aḏ-ḏarāʾiʿ) und die Ḥanafiten zur Ausweitung der wegen Zweifel unter Vorbehalt (šubha) gestellten Tatbestände; sie betonten die Tendenz der šarīʿa, die Menschen nicht in Bedrängnis zu bringen. Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, also die ‚Verhinderung von Ausreden‘ oder auch ‚Zaun gegen Schliche‘, erinnert an den rabbinischen Zaun um das Gesetz, den səyāg lat-tôrā: „Nach diesem Prinzip beschränkt sich der Verbotsbereich nicht nur auf das, was gesetzlich bestimmt war, sondern umfaßte darüber hinaus alles, was zur Begehung des Verbotes ḥarām oder Unterlassung des Gebotes wāǧib führen könnte. In dieser Schule galt dieses präventive Prinzip als Rechtschöpfungsquelle, wenn Qurʾān und Sunna schweigen.“[92] Die qurʾānische Stütze für diese Auffassung liefert II 187: „... Dies sind Gottes Grenzen. Nähert euch ihnen nicht!“ Die mittleren ḥanafitischen Juristen begründen ihre Tendenz, den ḥadd-Bereich einzuschränken, mit „einem in vielen Varianten wiederkehrenden Satz. In den Worten von Saraḫsī, des bekannten ḥanafitischen Juristen des 11. Jahrhunderts, liest er sich wie folgt: ‚...Gott ist erhaben darüber, daß ihm ein Mangel anhafte(n) (könnte), so daß er in seinen Rechtsansprüchen des Ausgleichs bedürfe‘ (IX 36). Deswegen kann man die Rechtsansprüche Gottes unerfüllt lassen, weil, so sagt Saraḫsī: ‚... er zu erhaben ist, als daß ihm ein Verlust oder ein Schaden anhaften könnte.‘ (IX 69)“[93] Nun sind aber nicht einfach die Mālikiten die harten Strafer und die Ḥanafīten die milden Tadler, sondern in dem Maße, in dem ḥadd eingeschränkt wird, vergrößert sich der taʿzīr-Bereich und hier gestatten die späten Ḥanafīten durchaus harte Züchtigungen bis hin zur Hinrichtung. Während die Ẓāhiriten und die meisten Šāfiʿīten und Ḥambaliten vorschreiben, daß die taʿzīr-Maßnahme für eine „ḥadd-ähnliche“ Tat (Tat, bei der wesentliche Merkmale der ḥadd-Tat gegeben sind, aber šubha vorliegt) unter dem Strafmaß der entsprechenden ḥadd-Strafe liegen müsse, sind die späteren Ḥanafiten hier weniger rigoros. Sie greifen die von Vertretern der anderen Rechtsschulen ab dem 11. Jahrhundert entwickelten Doktrin der siyāsa, welche die Rechtseingriffe der Obrigkeit (sulṭān, šurṭa, muḥtasib, Militär) regeln sollte, ab dem 15. Jahrhundert in einer Weise auf, daß hier „taʿzīr und siyāsa zusammenfallen“.[94] Das heißt, sie geben dem qāḍī das Recht, im taʿzīr-Bereich Todesstrafe, Gefängnis, Auspeitschung nach Gutdünken anzuordnen.[95] Hier sind Äußerungen von Ibn al-Humām und von Ibn ʿĀbidīn von Interesse. Ibn al-Humām schreibt (die Zitate in seinem Text sind aus Marġīnānīs Hidāya): „‚Wer eine Frau koitiert‘ , d.h. eine Fremde [d.h. weder Ehefrau noch legale Konkubine A.S.] ‚in den verhaßten Ort‘ , d.h. in ihren Anus ‚oder die Tat des Volkes von Lūṭ tut, für den gibt es bei Abū Ḥanīfa keine ḥadd-Strafe, sondern taʿzīr‘ ; er soll gefangen gehalten werden, bis er stirbt oder bereut. Und sollte er die liwāṭa wiederholen, tötet ihn der Imām siyāsatan, sei er muḥṣan oder nicht. ... [Es gilt ferner] die Tötung des Wiederholungstäters nach der Meinung des Imām.“[96] Ibn ʿĀbidīn erlaubt Tötung des rückfälligen lūṭī šiyāsatan“, d.h. wenn es für die öffentliche Ordnung nötig ist, obwohl das göttliche Gesetz dafür Tötung nicht vorsieht[97] – so wie der Imām den durch Schönheit Verwirrung Stiftenden verbannen kann, obwohl er sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Liwāṭ nur contra Deum oder auch contra naturam Dann kommt in Ibn al-Humāms Kommentar – ohne Bezug auf eine Stelle bei Marġīnānī – eine kurze Erörterung der Frage, ob es liwāṭ im Paradies gebe: „Es wird gesagt: wenn er aus Verstandesgründen (ʿaqlan) und wegen der Offenbarung (samʿan) verboten sei, so gebe es ihn (im Paradies) nicht, und wenn er (nur) wegen der Offenbarung verboten sei, könne er (dort) existieren. Das Richtige ist, daß er im Paradies nicht existieren kann, weil Gott ihn weit von sich wies und für hassenswert erklärte.“[98] Ibn ʿĀbidīn geht in Radd
al-muḥtār, seinem Kommentar zu Ḥaṣkafīs Durr
al-muḫtār, der seinerseits Mullā Ḫusraws (gest. 885/ 2. DIE MĀLIKITEN Bei den Mālikiten liegt eine derart klare –
und dazu noch einzige –
Textstelle vom Gründer der Schule vor, daß keine
Debatten zu erwarten waren. Mālik b. Anas (gest. 178/ Klassische Juristen Entsprechend findet
man in der Risāla des meistzitierten klassischen
Juristen, Abū Muḥammad ʿAbdallāh Ibn Abī Zaid al-Qairawānī (gest. 386/ Postklassische Juristen Im Werk des postklassischen Juristen Ḫalīl b. Isḥāq b.
Mūsā (gest. 767/ Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven I Ein Aspekt bleibt unklar: Ḫalīl schreibt: „... der lāʾiṭ wird in jedem Fall (muṭlaqan) gesteinigt, auch wenn es sich um zwei Sklaven und zwei Ungläubige handelt.“ Das heißt doch wohl, daß das Verbot für freie Muslime aneinander, für Sklaven aneinander und Ungläubige aneinander gilt, aber nicht für den freien Muslim, der einen Sklaven oder einen Ungläubigen *lutet. Die gegenteilige Auffassung, daß auch liwāṭ am eignen Sklaven verboten ist, müßte von Juristen genauer ausgedrückt werden; so schreibt der ḥambalitische Jurist Ibn Taimīya in seiner Siyāsa: Die Sodomiten „sollen gesteinigt werden, gleich ob sie beide frei sind oder Sklaven, oder einer von ihnen frei und der andere ein Sklave ist, sofern sie volljährig sind.“[104] G. H. Bousquets Traduction Nouvelle begräbt den wahrscheinlich gemeinten Sinn: « Le zina est le coït ... même in vaso indebto; le partenaire étant: 1) un mâle, son esclave, ou non ... »[105] Daß es hier
nicht um belanglose übersetzungsfeinheiten geht,
entnehme man
dem 485/ Auch viele ḥanafitische Juristen klassifizieren
liwāṭ am (eigenen) Sklaven mit dem an der (eigenen) Sklavin
und an der Ehefrau
– so Ibn al-Humām[108]
und noch deutlicher Ḥaṣkafī (gest. 1088/ Der Ǧaʿfarit al-ʿĀmilī (s.
S. 89)
weist darauf hin, daß einige fuqahāʾ
seines maḏhab die ḥadd-Strafe
für das Beschlafen
des Sklaven (mamlūk) ablehnen wegen des Vorbehalts
des Vorrangs des rechtmäßigen Besitzes (šubhat
ʿumūm taḥlīl milk al-yamīn),
und Faḫraddīn Muḥammad ar-Rāzī (543/ 3. DIE ŠĀFIʿITEN Eduard Sachau (1845–1930) schreibt in Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre: Die Strafe für Unzucht a parte postica und Sodomiterei ist dieselbe wie für Unzucht im Allgemeinen.[112] Zur Strafe für Unzucht a parte postica ist zu bemerken: Excipiuntur et uxor et serva propriae. Si crimen contra eas commissum repetitur, sceleratus punitur non poena scortationis sed flagellatione a judice de finienda. Si non repetitur, non est poena. ([Pedicatio der] eigenen Ehefrau und Sklavin sind ausgenommen. Wenn das Verbrechen gegen diese wiederholt wird, wird der Unzüchtige nicht mit ḥadd az-zinā bestraft, sondern mit Auspeitschung nach Gutdünken des Richters. Ohne Wiederholung, keine Strafe. A.S.) Wer muḥṣan ist, wird gesteinigt; wer nicht muḥṣan, wird gegeißelt und verbannt. Nach einer anderen Ansicht soll der Verbrecher unter allen Umständen getötet werden, nach anderen soll eine Mauer auf ihn gestürzt und nach einer vierten Ansicht soll er von einer Höhe herabgestürzt werden. Das Opfer des Verbrechens soll, wenn es verantwortungsfähig war und sich willig dem Verbrechen ergab, gegeißelt und verbannt werden; dagegen wenn es nicht verantwortungsfähig war oder gezwungen wurde, ist es straffrei. Sodomita si muḥṣan est punitur lapidatione, si non est muḥṣan punitur et flagellatione et exsilio. Attamen altera et praehabenda eaque est sententia sodomitam flagellatione a judice definienda esse puniendum, non poena scortationis.[113] (Der Sodomit wird mit Steinigung bestraft, wenn er muḥṣan ist. Ist er es nicht, wird er mit Geißelung und Verbannung bestraft. Demgegenüber gibt es die andere und vorzuziehende Meinung, daß der Sodomit nach Ermessen des Richters durch Auspeitschung zu bestrafen sei, nicht mit ḥadd.) In aš-Šāfiʿīs Kitāb al-umm konnte ich zu liwāṭ an Männlichen nichts entdecken, doch die iḫtilā f -Literatur und alle möglichen fuqahāʾ schreiben ihm übereinstimmend zwei Meinungen zu: zum einen die Steinigung in jedem Fall und zum andern die Steinigung für den muḥṣan sowie Auspeitschung und Verbannung (für ein Jahr) für den ġair muḥṣan – letzteres ist nach ʿAbdalwahhāb aš-Šāʿrānīs Mīzān al-kubrā[114] die maßgebendere (arǧaḥ) Ansicht. Klassische Juristen Abū Isḥāq Ibrāhīm b. ʿAlī
aš-Šīrāzī al-Fīrūzābādī (gest. 476/ Postklassische Juristen Abū Šuǧāʿ
al-Iṣfahānī (gest. 499/ Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven II Muḥyiddīn Abū
Zakarīyāʾ Yaḥyā b. Šaraf an-Nawawī (gest. 676/ Eine weitere Stelle
zu diesem Problem enthält das Ṭabaqāt-Werk
des Tāǧaddīn Abū Naṣr as-Subkī (gest. 771/ Nach Anderen, etwa
ar-Rifāʿī (gest. 578/ 4. DIE ḤAMBALITEN Ibn Ḥambal hat in seinen Musnad Sprüche gegen das gemeinsame Unter-einer-Decke-Schlafen von Männlichen (und von Weiblichen) aufgenommen, solche, in denen lūṭīs verflucht werden, andere, die Analverkehr an Frauen verbieten, einen, nach dem der Prophet liwāṭ für seine Gemeinde fürchtete, sowie den uqtulū-Spruch. Ibn al-Aṯīr
erwähnt[124]
und Adam Mez berichtet: „Im Jahre 323/ Klassische Juristen Die beiden
größten ḥambalitischen Juristen der Zeit
des
Niedergangs und Endes des abbasidischen
Kalifats, Ibn Taimīya (gest.
728/ Ibn Qudāma subsumiert
liwāṭ – ob an Frauen oder Burschen (an
Männern erwähnt er nicht!) – unter zinā,
schreibt
folgerichtig[126]
auch keine andere Strafe vor, Steinigung für den muḥṣan
und
Auspeitschung für den ġair muḥṣan.[127]
Ibn Qudāma beginnt den Bāb ḥadd az-zinā:
„Wer das Abscheuliche in vaginam vel anum[128]
einer Frau, die er nicht besitzt [an der er weder als Ehemann, noch
als Sklavenhalter das Recht zum Beischlaf besitzt A.S.] oder eines
Knaben (ġulām)
tut oder wem dies
gemacht wird, seine/ ʿAbdarraḥmān b.
Ibrāhīm al-Maqdisī (gest. 624/ Postklassische Juristen – liwāṭ am eigenen Sklaven III Ein Abschnitt von Ibn
Qaiyim al-Ǧauzīyas (gest. 752/ a. Selbst bei Todesdrohung darf ein Mann sich nicht penetrieren lassen. (Tod ist verglichen mit dem Schaden, den Penetriert-Werden für Seele und Körper verursacht, das kleinere Übel.) b. Der mit Vergewaltigung Bedrohte darf den Bedroher töten, ohne Strafe im Dies- oder Jenseits fürchten zu müssen. Dies gilt auch für den Sklaven, der seinen Herren tötet. Wer beim Versuch, den Vergewaltiger zu töten, bzw. beim Sich-der-Vergewaltigung-Widersetzen umkommt, ist ein Märtyrer. c. Wer seinen Sklaven vergewaltigt, darf ihn nicht behalten: der Sklave darf weglaufen (dies gilt wohl auch bei tafḫīḏ – was mit au naḥwahū gemeint sein muß), der Sklave wird freigelassen, oder er wird verkauft. Moderne Das neuzeitliche ḥambalitische Recht ist von
besonderem Belang, da es in Saudi-Arabien angewandt wird. Dabei kommt
dem Dalīl aṭ-ṭālib li-nail al-maṭālib von Marʿī
b. Yūsuf al-Karmī al-Maqdisī (gest. 1033/ 5. IMĀMĪYA = ǦAʿFARĪYA = ZWÖLFER-ŠĪʿA Für die Imāmīya habe ich fünf Autoren herangezogen: einen aus dem elften Jahrhundert, einen aus dem dreizehnten, dazu einen Kommentar aus dem sechzehnten Jahrhundert, sowie zwei Texte aus dem zwanzigsten Jahrhundert. Allgemein kann gesagt werden, daß sie den Tatkomplex liwāṭ stärker differenzieren als die sunnitischen Juristen. Präklassisch Der große Jurist Abū Ǧaʿfar Muḥammad b.
al-Ḥusain aṭ-Ṭūsī (gest. vor
460/ Schwert
und Verbrennen der Leiche für alle Selbst die Begriffe bleiben uneindeutig: einmal definiert er lūṭī als ‚Eindringer‘, während ein ander’ Mal tafḫīḏ unter liwāṭ fällt. Von Naǧmaddīn Ǧaʿfar b. al-Ḥasan
b. Yaḥyā al-Ḥillī al-Muḥaqqiq al-Auwal (gest. 676/ 1. liwāṭ gilt als erwiesen bei viermaligem Geständnis; bei ein-, zwei- oder dreimaligem wird mit taʿzīr gezüchtigt. 2. Bedingung für ein (gültiges) Geständnis sind: Zurechnungsfähigkeit, Freiwilligkeit und Freiheit – beim Passiven wie beim Aktiven. 3. liwāṭ gilt durch vier Zeugen als erwiesen: sind es weniger, so werden sie mit ḥadd [für Verleumdung A.S.] belegt. 4. Der Eindringende wird getötet, auch wenn er einen Minderjährigen oder Unmündigen*lutet; der Minderjährige wird gezüchtigt. Sind beide volljährig,[137] so werden sie getötet, auch wenn der Herr (w.: er) seinen Sklaven *lutet. 5. Wenn der Sklave behauptet, gezwungen worden zu sein, entfällt die ḥadd-Strafe für ihn. 6. Wenn ein ḏimmī einen Muslim *lutet, wird er getötet, auch wenn er nicht eingedrungen ist. 7. Wenn er einen seinesgleichen *lutet, steht es dem Imām frei: die Auferlegung (der Strafe) oder die übergabe an die Leute seiner Gemeinschaft, damit diese ihn mit dem ḥadd bestrafen. 8. Das Eindringen macht die Tötung des Aktiven und des Passiven obligatorisch, wenn er volljährig und bei Verstand ist, und dies gilt für alle Eindringenden. 9. Der Verrückte wird nicht mit der ḥadd-Strafe belegt, auch wenn er der Aktive ist – nach der richtigen Meinung. 10. Der Imām hat die Freiheit, den Eindringer zu köpfen (qatl), zu steinigen, von einer Mauer zu stürzen oder zu verbrennen. 11. Er hat die Freiheit, die Verbrennung mit einer anderen (Tötungsart) zu verbinden. 12. Wer nicht eindringt, dessen ḥadd-Strafe beträgt 100 (Hiebe) – nach der richtigen Meinung; der Freie und der Sklave werden dabei gleich behandelt. 13. Wenn er es trotz der ḥadd-Bestrafung von 100 (Hieben) wiederholt, so wird er beim vierten Mal mit dem Tode bestraft – wegen der (großen) Ähnlichkeit (mit der ḥadd-Tat).[138] 14. Zwei (Männliche), die nackt unter einer Decke zusammen sind und nicht blutsverwandt, werden nach taʿzīr gezüchtigt: von 30 bis 99 Hieben. 15. Wenn er es trotz der Wiederholung der taʿzīr-Züchtigung wiederholt, so gilt beim dritten Male die ḥadd-Strafe. 16. Ebenso wird mit taʿzīr gezüchtigt, wer einenġulām mit Leidenschaft küßt. 20. Die ḥadd-Strafe (für Tribadie) wie für liwāṭ entfällt bei Reue vor der Beweiserbringung, nicht aber danach. 25. Die Kuppelei – also das Zusammenführen von Männern und Frauen zum Zwecke von zinā oder von Männern und ṣibyān zum Zwecke von liwāṭ ... Postklassische Juristen Von den vielen Kommentaren zu Ḥillī sei nur der von
Zainaddīn Aḥmad b. ʿAlī al-ʿĀmilī (gest.
866/ Ḥillī: Was den liwāṭ angeht, so ist er das Koitieren von Männlichen[140] durch Eindringen (īqāb) oder auch anderes ... – ʿĀmilī: Mit ‚Eindringen‘ meint er ‚Einführen‘ (idḫāl). Auch wenn die beiden (īqāb und idḫāl) hinsichtlich der rituellen Waschung nicht gleich sind,[141] sind sie es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung (ḥukm). Es wird als Eindringen gerechnet, wenn die Eichel [ganz A.S.] eindringt. Vollständiges Eindringen [des Penis A.S.] ist nicht [notwendiges A.S.] Zeichen für liwāṭ. Anderes als Eindringen – wie Verkehr zwischen den Schenkeln und zwischen den Pobacken – wird als liwāṭ bezeichnet, auch wenn sich dessen rechtliche Beurteilung [von dem ḥukm von liwāṭ im engeren Sinne] unterscheidet. Die Anwendung [des Ausdruckes] ‚lūṭī‘ auf diesen Bereich ... ist berechtigt, auch wenn [der Ausdruck] ‚liwāṭ‘ [in erster Linie] auf Eindringen angewandt wird und anderes als dies mit einem anderen Terminus belegt wird [etwa mit tafḫīḏ]. Wenn ein besonderer ḥadd-[Straftatbestand] dafür nötig wäre, hätte man dafür einen eigenen Ausdruck (iṭlāq ʿalā ḏālika) [nämlich einen terminus für alle verbotenen Formen von waṭʾ ohne īqāb (tafḫīḏ bezieht sich ja genau genommen nur auf den Verkehr zwischen den Schenkeln) A.S.] und die Berichte wandten diese Bezeichnung (liwāṭ) darauf an.[142] Hier wird klar zwischen zwei Handlungen unterschieden, die unterschiedlich bestraft werden sollen, aber beide als liwāṭ bezeichnet werden können.[143] Ansonsten besteht der „Kommentar“ des ʿĀmilī zum größten Teil aus Aussprüchen der Imāme (manchmal einer Kritik der überlieferer) und der Ansichten (relativ später) šīʿitischer Juristen. Bemerkenswert ist eine Stelle zu den Tötungsarten, weil hier „Aktiver“ und „Passiver“ unterschiedlich behandelt werden. Während der ātī getötet werden soll, so er muḥṣan ist, und sonst ausgepeitscht, soll der maʾtī in jedem Fall getötet werden (Ǧaʿfar aṣ-Sādiq laut Ḥamdān ʿUṯmān).[144] 20. Jahrhundert Muḥammad Ǧawād Muġnīya (1904–1979) bringt eine recht konzise Fassung des ǧaʿfaritischen Standpunktes, die sich nur durch das Weglassen der Bestimmungen über Sklaven, über tafḫīḏ und über Küssen von den alten Texten unterscheidet.[145] Am Anfang und am Schluß betont er die Schwere der Sünde („verbotener denn zinā“, „schlimmere Folgen für die Gemeinschaft als die übrigen Verbrechen“). Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran ist
von besonderem Interesse, läßt sich doch an ihm
überprüfen,
inwieweit die Gesetzgebung der Islamischen Republik Iran den
klassischen Juristen folgt bzw. Neues als islamisch deklariert. Es gibt
drei Texte, die ich zusammen darstelle, da die
Unterschiede zwischen
ihnen gering sind. Am 6.1.1981, also zwei Jahre nach der Revolution,
veröffentlichte Inqilāb-i Islāmī einen in
erster Lesung vom Parlament gebilligten Entwurf zu einem
Strafgesetzbuch; die ‚Iran AG Westberlin‘
veröffentlichte davon eine deutsche
übersetzung.[146]
Am 3.6.1361/ Das Gesetz sollte fünf Jahre gültig
sein, wurde aber erst am 8.5.1370/ ḥadd für liwāṭ 138/139/108 liwāṭ ist das Koitieren (waṭʾ) eines Männlichen (insān muḏakkar ) [150] [durch Eindringen mit dem Glied oder Schenkelverkehr (tafḫīḏ)].[151] 139/140/109 Wenn jemand einen Männlichen koitiert, sollen beide, der Aktive und der Passive, zur ḥadd-Strafe verurteilt werden. [ ... ] 140/141/110 Die ḥadd-Strafe für liwāṭ [in der Form des Eindringens] ist die Tötung; —/141/110
der 141/142/111 Auf liwāṭ steht die Tötung, wenn Aktiver und Passiver volljährig und geistig gesund sind und freiwillig (handelten). 141/—/— Deshalb zieht liwāṭ einer minderjährigen, schwachsinnigen oder dazu gezwungenen Person nicht die Tötung nach sich.[153] 142/143/112 Wenn ein volljähriger und geistig gesunder Mann einen Minderjährigen koitiert, soll der Aktive getötet werden, und der Passive soll nach dem Ermessen des Richters gezüchtigt werden [mit bis zu 74 Peitschenhieben], so er nicht dazu gezwungen wurde.[154] 143/144/113 Wenn ein Minderjähriger einen andern Minderjährigen koitiert, sollen sie nach dem Ermessen des Richters gezüchtigt werden, es sei denn, einer von beiden wurde dazu gezwungen. 143/144/— Anmerkung: Samenerguß während des Aktes erweist die Volljährigkeit des Aktiven.[155] Art und Weise des Beweises von liwāṭ A. Geständnis 144/145/114 Wenn der Aktive oder Passive viermal [vor dem Richter] gesteht, so ist liwāṭ für den Geständigen erwiesen. [156] 145/146/116 Das Geständnis ist gültig, wenn der Geständige volljährig und geistig gesund ist und freien Willen und Vorsatz hat. 146/147/115 Wenn der Aktive oder der Passive weniger als viermal gesteht, so gilt liwāṭ nicht als bewiesen, aber der Richter soll nach seinem Ermessen züchtigen. 148/149/118 Wenn weniger als vier rechtschaffene Männer das bezeugen, so ist liwāṭ nicht bewiesen, und die Zeugen sollen zum ḥadd für Verleumdung verurteilt werden. 149/150/119 Das Zeugnis von Frauen beweist liwāṭ nicht – weder allein, noch zusammen mit Männern. 150/151/120 Der Richter kann ein Urteil auf Grundlage seines Wissens, das er auf allgemein üblichem Wege[157] (az ṭarīq-i mutaʿārif) erlangt hat, fällen.[158] Schenkelverkehr (tafḫīḏ) 151/152/121 Die Strafe für tafḫīḏ und Ähnliches begangen von zwei Männlichen ohne Eindringen, ist 100 Hiebe für den Aktiven und den Passiven. Anmerkung: Wenn der Aktive kein Muslim ist und der Passive es ist, wird der Aktive getötet.[159] 152/153/122 Wenn tafḫīḏ oder Ähnliches dreimal wiederholt wird und die ḥadd-Strafe jedesmal verhängt worden ist, sollen beide beim vierten Mal getötet werden. 153/154/123 Wenn zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Not (d.h. ohne guten Grund) nackt unter einer Decke liegen, sollen sie [mit bis zu 99 Peitschenhieben] (nach dem Ermessen des Richters) gezüchtigt werden. 154/155/124 Wenn jemand eine andere Person lüstern küßt, soll er [mit bis zu 60 Peitschenhieben] (nach dem Ermessen des Richters) bestraft werden.[160] 155/156/126 Falls der Begeher von tafḫīḏ oder Ähnlichem oder der lūṭī seine Handlung – ob mit oder ohne Eindringen – bereut, bevor die Zeugen Zeugnis abgelegt haben, soll die ḥadd-Strafe fallengelassen werden, und falls er bereut, nachdem Zeugnis abgelegt wurde, soll die ḥadd-Strafe nicht fallengelassen werden. 156/156[161]/125 Falls die Handlungen durch Geständnis bewiesen werden, kann der Richter vergeben [bei walī al-amr den Antrag auf Begnadigung stellen]. ... ... ... 166/136 Kuppelei wird durch zweimaliges Geständnis bewiesen, sofern der Geständige volljährig, geistig gesund und freien Willens ist. 167/137 Kuppelei wird durch das Zeugnis zweier unbescholtener Männer bewiesen. 168/138 Die Strafe für Kuppelei ist siebzig [75] Peitschenhiebe und Verbannung vom Wohnort für einen vom Richter festzusetzenden Zeitraum. Beachte: Die Strafe für Kuppelei (begangen) von einer Frau ist fünfundsiebzig Peitschenhiebe. 169/139 Verleumdung (qaḏf) ist jemandem zinā oder liwāṭ nachzusagen. 170/140 Die ḥadd-Strafe für qaḏf ist achtzig Peitschenhiebe gleich ob ein Mann oder eine Frau verleumdet. [Erläuterung 1: Die Verhängung der ḥadd-Strafe für Verleumdung hängt vom Antrag des Verleumdeten ab.] Beachte: Wer eine Person nicht wegen zinā oder liwāṭ verleumdet, sondern anderer Vergehen wie etwa Tribadie, wird mit dreißig bis fünfzig [bis zu 74] Peitschenhieben bestraft. ... ... ... 174/143 Wer jemanden nachsagt, er habe zinā mit einer Frau oder liwāṭ mit einem Mann begangen, so ist das Verleumdung des Beschuldigten; er wird mit ḥadd bestraft. ... ... ... 195/160 Wer jemanden mehrmals wegen verschiedener Dinge wie zinā oder liwāṭ verleumdet, wird mit mehreren ḥadd-Strafen bestraft. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran folgt also dem klassischen fiqh in allen Einzelheiten: selbst die Diskriminierung von Frauen und ḏimmīs bleibt – nur der Sklave wird nicht mehr erwähnt. KLEINE MAḎĀHIB 1. ẒĀHIRĪYA Charles Pellat schreibt im EI-Artikel liwāṭ, die meisten Nicht-Ḥambaliten sähen für den ġair muḥṣan die Auspeitschung vor, und fährt fort: „man muß noch hinzufügen, daß manchmal empfohlen wird, die vorgesehene Strafe (100 Hiebe) nicht ganz anzuwenden, und Ibn Ḥazm geht so weit, die Zahl auf 10 zu verringern.“[162] Diese Bemerkung verkennt den Charakter des ḥadd und der Ẓāhirīya (das sind ja die an den Wortsinn Gebundenen): eine ḥadd-Strafe zeichnet sich ja gerade durch ihre Festgelegtheit aus. Da sie auf den Rechtsansprüchen Gottes beruht, kann an ihr nichts „verringert“ werden; es handelt sich hier nicht um taḫfīf. Ibn Ḥazm sieht statt ḥadd az-zinā taʿzīr von 10 Hieben vor. Schon im berühmten Ṭauq al-ḥamāma, spricht sich Ibn Ḥazm – à propos Strafmaß –gegen tazyīd fi l-iǧtihād aus und bringt einen ḥadīṯ nach Buḫārī, nach Yaḥyā b. Sulaimān, nach Wahb, nach ʿAmr, nach Bukair, nach Sulaimān b. Yasār, nach ʿAbdarraḥmān b. Ǧābir, nach seinem Vater, nach Abū Burda: „Ich hörte den Gesandten Gottes sagen: es werden nicht mehr als 10 Hiebe ausgeteilt außer bei den ḥudūd Allāh.“ (lā yuǧallad fauqa 10 aswāṭ illā fī ḥadd min ḥudūd Allāh).[163] Dieser ḥadīṯ (mit den gleichen ersten Gliedern des isnād) findet sich außer bei Buḫārī (ḥudūd bāb 43) auch bei Muslim (ḥudūd tr. 39[164]), bei Ibn Māǧa (ḥudūd bāb 32), Tirmiḏī (taʿzīr bāb 30) und bei Ibn Ḥambal (al-Qāhira, III 466, IV 45).[165] Wie die Ḥambaliten[166] scheinen die andalusischen Ẓāhiriten 10 als Höchstzahl an Hieben für alles angesehen zu haben, wo Qurʾān und Sunna nicht ausdrücklich eine höhere Zahl festlegen. Was Pellat erwähnt, eine spezielle Beschränkung auf 10 bei liwāṭ, bedürfte bei Ẓāhiriten eines speziellen Textes und ein solcher ist mir nicht bekannt. Ibn Ḥazms Muḥallā Anders als die
frühen Schulen (Ḥanafiten, Mālikiten) mußten
die
späten maḏāhib von Anfang an ihre Methoden
benennen und Bestimmungen begründen. Dies gilt ganz besonders
für die Gründungen des neunten Jahrhunderts, Abu
Ǧaʿfar Muḥammad b. Ǧarīr aṭ-Ṭabarīs (gest. 310/ Das Tun der Leute von Lot zählt zu den großen Sünden, dem Abscheulichen und Verbotenen, wie [das Essen von] Schweinefleisch, Aas und Blut, sowie [das Trinken von] Wein, wie Unzucht und die übrigen Sünden. Wer etwas davon erlaubt, ist Ungläubiger und Polytheist; jeder darf ihn töten und sich seines Besitzes bemächtigen. Indessen sind die Menschen über die Strafe dafür uneins. Eine Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden im Feuer verbrannt. Eine andere Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden auf den höchsten Berg der Siedlung gebracht und von ihm herabgestürzt, und Steine werden auf sie herabgeworfen. [Wieder] andere sagen: Der Obere und der Untere werden gesteinigt, gleich ob sie muḥṣan sind oder nicht. Eine [vierte] Gruppe sagt: Sie werden beide [mit dem Schwert] getötet. Eine [fünfte] Gruppe sagt: Der Untere wird gesteinigt, ob er muḥṣan ist oder nicht, und der Obere wird gesteinigt, wenn er muḥṣan ist – falls nicht, wird er mit 100 Hieben gepeitscht (ǧald az-zinā). Eine [sechste] Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden gesteinigt, wenn sie muḥṣan sind, und wenn sie es nicht sind, mit 100 Hieben gepeitscht wie bei zinā. Eine [siebte] Gruppe sagt: Für sie gibt es keine ḥadd-Strafe und keine Hinrichtung (qatl), sondern sie werden mit taʿzīr gezüchtigt. ...[168] Dann nimmt Ibn Ḥazm die überlieferungen einzeln auseinander, alle etwa so: ... All dies haben sie gefälscht. Nichts davon ist richtig. ... ist schwach ... ist schwach ... Aufgrund solcher überlieferungen ist es nicht erlaubt, das Blut eines Juden oder Christen zu vergießen – stehe er unter dem Schutz des Islam oder nicht. Und wie sollte es dann erlaubt sein, das Blut eines sündigen oder reuigen Muslims zu vergießen? Wenden wir uns der Ansicht derjenigen zu, die da sagen: Sie werden beide gesteinigt, seien sie muḥṣan oder nicht. Sie begründen dies damit, daß Gott so mit Lots Leuten verfahren sei. Gott sagt: „Und wir ließen Steine von übereinandergeschichtetem Ton auf sie regnen, bei deinem Herrn gezeichnet“ [XI 82f], sowie mit oben erwähnten Aussprüchen, etwa dem nach [... sieben überlieferer] nach dem Propheten, der sagte: Wer das Tun der Leute Lots tut, steinigt den Oberen und den Unteren! Und er [Abū Hurairah] sagte dazu: muḥṣan oder nicht. Und durch all dieses haben sie Uneinigkeit geschaffen, wie wir berichtet haben; all dies ist kein Argument, wie wir nun zeigen werden – so es Gott gefällt. Was Gott mit Lots Leuten getan hat, so verhält es sich nicht so, wie sie sagen, denn Gott hat gesagt: „Die Leute Lots haben die Warnungen zu Lügen erklärt. Wir schickten einen Sandsturm über sie [mit Ausnahme der Familie Lots. Die erretteten wir zur Zeit der Morgendämmerung, indem wir Gnade walten ließen. So vergelten wir dem, der dankbar ist. Er hatte sie doch davor gewarnt, daß wir zupacken würden. Aber sie begegneten den Warnungen mit Zweifeln. Sie hatten ja das Ansinnen an ihn gestellt, er solle ihnen seine Gäste ausliefern. Aber wir nahmen ihnen das Augenlicht.] Sie sollten meine Strafe und meine Warnungen zu spüren bekommen.“ LIV 33–37] Und Gott sagte: „Wir werden dich und deine Familie retten, mit Ausnahme deiner Frau. Sie gehört zu denen, die zurückbleiben.“ [XXIX 33] und: „Sie (f.) wird treffen, was sie (pl.) getroffen hat.“ [XI81] 2. ZAIDITEN In dem Zaid b. ʿAlī b. Ḥusain (gest. 122/ Zaid berichtete mir nach seinem Vater nach seinem Großvater nach ʿAlī; er sagte, daß der Prophet gesagt habe: ‚Ich verfluche dreierlei, denn Gott der Erhabene hat sie verflucht: den mit seinen Untertanen handeltreibenden Imām, den, der das Vieh koitiert, und die zwei Männlichen, von denen einer den anderen koitiert.‘ [170] Kapitel von der Strafe des lūṭī Zaid berichtete mir nach seinem Vater nach seinem Großvater nach ʿAlī über zwei Männliche, von denen einer seinen Gefährten koitiert, daß die ḥadd-Strafe für sie beide die ḥadd-Strafe für den zānī ist; wenn sie beide muḥṣan sind, werden sie gesteinigt, wenn sie es beide nicht sind, werden sie ausgepeitscht.[171] Klassische Juristen Der nach 836/ 3. ISMAʿĪLITEN Der Jurist
der Ismāʿīliten, der qāḍī Abū
Ḥanīfa an-Nuʿmān b. Muḥammad b. Manṣūr (gest. 363/ HÄRETIKER Aus drei Gründen werden die islamischen Häretiker meist übergangen: weil Geschichte von Siegern aufgezeichnet wird, weil diese festlegen, was Islām ist, und, weil man oft in Ungedanken Heutiges in die Vergangenheit ‚verlängert‘ ; so wird etwa aus der Šīʿa etwas genuin Persisches und aus Persien der Hort der Šīʿa. Obwohl ich ihnen Unrecht tue, wenn ich sie ‚Häretiker‘ nenne und die Quellen der ‚Sieger‘ benutze, will ich sie doch nicht ganz übergehen: die vielen šīʿitischen ‚übertreiber‘ , zumal vermutet werden darf, daß der Šīʿa vom 9. bis 13. Jahrhundert die Mehrheit der islamischen Bevölkerung Syriens und des Iraks anhingen (und wohl auch der islāmisierten Türken). 1. AUSGESTORBENE GRUPPEN Mez schreibt in der Renaissance
des Islams über eine von Abū Ǧaʿfar
Muḥammad b. ʿAlī
Ibn aš-Šalmaġānī (hingerichtet 322/ Auch Louis Massignon erwähnt Šalmaġānī im Zusammenhang dieses šujet scabreux“;[176] er gehört wohl zu ǧewissen Initiationszirkeln von Extremšīʿiten, [in denen die] Vorstellung der Veränderung der Gestalt [bei der Auferstehung so interpretiert wurde, daß] die auferstandenen Erwählten ihr Geschlecht frei wählen könnten. Diese Doktrin zeichnet sich bei den Nuṣ airī ab, deren Initiation nikāḥ heißt und für die alle Auferstandenen männlich sein werden (Fāṭima wird ‚Fāṭir‘ ): dies stattet die Gläubigen (beider Geschlechter) der Sekte mit einem aktiven Hermaphrodismus aus, ... sogar zwei Sorten von Jungfräulichkeit zu entjungfern, männliche und weibliche ‚undurchbohrte‘ Perlen, die extra dafür geschaffenen ḥūrīs und ġilmān (oder wildān, die die Tradition mit den Söhnen der mušrikīn identifi ziert). Umgekehrt stellen sich einige Qarmaten [das himmliche Leben] als passive Hermaphroditen vor, was sie für ‚überlegen‘ (afḍal) halten, weil es das Schicksal der ḥūrīs und ġilmān sei, ...“[177] Darstellung imāmitischer Häresiographen Heinz Halm hat
für seine Arbeit Die islamische
Gnosis[178]
vor allem zwei imāmitische Häresiographen herangezogen:
al-Ḥasan b. Mūsā an-Naubaḫtī (gest. um 310/ über die Ḫaṭṭābīya: „Eine Sekte von ihnen sagte, Ǧaʿfar b. Muḥammad sei Gott und Abu l-Ḫaṭṭāb ein Prophet und Gesandter, den Ǧaʿfar gesandt und dem zu gehorchen er befohlen habe. Sie erklärten alle verbotenen Dinge wie Unzucht, Sodomie (liwāṭ), Diebstahl und Weintrinken für erlaubt ...“[181] Ferner: „eine Sekte lehrte, ... das (göttliche) Licht war in Ǧaʿfar, dann verließ es ihn und ging in Abu l-Ḫaṭṭāb ein, Ǧaʿfar aber wurde ein Engel; dann verließ es Abu l-Ḫaṭṭāb und trat in Maʿmar ein, während Abu l-Ḫaṭṭāb zum Engel wurde; so war nun Maʿmar Gott. Der Sohn des Milchhändlers [Ibn al-Labbān] trat hervor und warb für Maʿmar und sagte: ‚Er ist Gott‘ und betete zu ihm und fastete. Er erklärte alle Begierden, ob erlaubt oder verboten, für frei ... Er sagte: ‚Gott hat dies doch nur für seine Geschöpfe erschaffen; wie könnte es verboten seinö‘ Und er erklärte Unzucht, Diebstahl, Weintrinken ... und Geschlechtsverkehr unter Männern nikāḥ ar-riǧāl für erlaubt.“[182] Die ‚Verfünffacher‘ sagten: „Die verbotenen Dinge – Hurerei, Weintrinken, Diebstahl, Sodomie (liwāṭ) und alle schweren Sünden ... – all dies bedeute [lediglich bestimmte] Männer und Frauen zu meiden und zu fliehen.“[183] Weiter: „... sie verwarfen die Almosensteuer, die Pilgerfahrt und die übrigen Pflichten und lehrten, die verbotenen Dinge wie Frauen und Knaben (ġilmān) seien erlaubt. Als Entschuldigung dafür führten sie Gottes Wort [XLII 50] an: “... oder sie zu Paaren macht – männlichen und weiblichen.“[184] 2. EINE ÜBERLEBENDE GRUPPE: DIE NUSAIRĪ Da alle überlebenden Sekten Geheimreligionen geworden sind, ohne Mission und mit Endogamiegebot, ist über die Yazīden, die Ahl-i Ḥaqq, selbst über die große Gruppe der türkischen Aleviten nicht viel Sicheres bekannt. Und da über die Religion der Nuṣairī[185] (etwa 1 Million, hauptsächlich in Syrien, kleine Gruppen im Libanon, im heute türkischen Sanǧaq von Iskandarūn, in Palästina und im ʿIrāq) wenig Neuzeitliches bekannt ist, ist es sinnvoll, wieder die imāmitischen Häresiographen heranzuziehen; sie schreiben über den Ausgangspunkt (wenn auch nicht den Organisator) der Sekte, über Muḥammad b. Nuṣair an-Numairī: „Er lehrte die Seelenwanderung und die übertreibung bezüglich der Person des Abu l-Ḥasan [ʿAlī al-Hādī al-ʿAskarī], schrieb ihm Göttlichkeit zu, lehrte, daß die verbotenen Dinge erlaubt seien, und erklärte den Analverkehr unter Männern (nikāḥ ar-riǧāl) für erlaubt, denn er behauptete, dies sei ein Zeichen von Selbsterniedrigung und Demütigung.“[186] Auch Ḥamza b. ʿAlī b. Aḥmad (gest. 410/ Im Lichte dieser Berichte kann angenommen werden, daß die Initiation, die jetzt eine symbolische Vermählung beinhaltet, in der ersten heißen Phase der Religion anders ablief. über heutige Verhältnisse erfahren wir bei Halm: [Das Ritual der Initiation] besteht aus zwei Hauptteilen, die sieben oder neun Monate auseinanderliegen und schon mit dieser Zeitspanne ihren Sinn enthüllen: sie entsprechen der Zeugung und der Geburt eines gnostischen Menschen. Der äußere Rahmen ... ist derselbe wie bei den übrigen Festen: eine Versammlung der Gemeinde im Haus eines Gastgebers – auf den Dörfern wohl auch im Freien –, präsidiert von drei Scheichen: dem Imām, einem Naqīb und einem Naǧīb. Der Adept (tilmīḏ, wörtlich: Schüler) im Alter von achtzehn bis zwanzig Jahren wird eingeführt von einer Art Paten, dem „Herren“ (sayyid) ... diesem wird der Adept ... regelrecht anvermählt (nikāḥ), genauer: die noch unerleuchtete Seele des Adepten wird mit der Seele... des bereits erleuchteten Paten vermählt und zeugt mit dieser eine neue erleuchtete Seele ... Die zweite große Zeremonie, die „Geburt“, ... besteht im wesentlichen aus der Vereidigung des Adepten, der sein Leben dafür zum Pfand setzt, daß er die Geheimnisse der Lehre nicht verraten werde ... Der Geburt folgt eine zweijährige Phase des „Stillens“ (raḍāʿ), d.h. der Unterweisung in die Lehre ...[188] PLICHTENLEHRE ODER PRAKTIZIERTES RECHT In den islamischen Reichen war die šarīʿa nicht bloß Pflichtenlehre, aber auch nicht das allein angewandte Recht: sie war „the law of the land“, teils unmittelbar wirksam, teils die gesamte politisch-gesellschaftliche Ordnung legitimierend. Chafik Chehata unterschätzt ihren Geltungsbereich, wenn er sie als „Privatrecht“ (Familien-, Ehe- und Erbrecht sowie Vermögens- und Transaktionsrecht) bezeichnet. Johansen stellt fest: „Das Strafrecht wird schon früh den qāḍīs weitgehend entzogen und den konkurrierenden Gerichtsbarkeiten des ṣāḥib al-maẓālim, des muḥtasib, des ṣāḥib aš-šurṭa und des ḥāǧib unterstellt.[189] Unter den Osmanen kommt es praktisch zu einem weltlichen Strafrecht, das in eigenen Sammlungen schriftlich vorlag, und das anzuwenden die Richter verpflichtet waren.[190] ... Es ist also richtig, festzuhalten, daß das Strafrecht der šarīʿa meistens kein praktiziertes Recht war, obwohl es immer wieder – bis in die Gegenwart – Tendenzen gegeben hat, es gegen abweichende Rechtsformen durchzusetzen ...“[191] Dies unterschätzt zwar die praktische Bedeutung der šarīʿa im osmanischen Reich, dessen qawānīn das šarīʿa-Strafrecht weitgehend intakt ließen und das die Position des qāḍī stärkte – ihn gleichzeitig in ein staatliches Justizwesen einbindend –, ist jedoch zumindest für den Gegenstand dieser Arbeit richtig. Kresmárik nennt den ḥudūd-Teil
der šarīʿa
„Selbstjustiz“,[192]
was Johansen
so übersetzt: „das Recht der ḥudūd [ist] so
beschaffen, daß es nur die
Bestrafung desjenigen erlaub[t], der die Strafe auf sich nehmen
will.“ Dies
gilt ganz besonders für liwāṭ, da es – auch nach
Auffassung vieler Juristen [193]
– das klassische Verbrechen ohne Opfer ist. Während
Diebstahl und Straßenraub Eigentum und Leben
verletzen und zinā
zu Unklarheiten bei der Abstammung führen kann und die Ehre
der Ursprungsfamilie der Frau und/ Im Gegensatz zum modernen bürgerlichen Recht, dessen Würde auf allgemeiner, gleicher Anwendung beruht, verlangt das ḥudūd- Recht nicht die Aufspürung und überführung aller Täter: es beruht nicht auf extensiver Anwendung (damit ‚crime doesn’t pay‘ auch geglaubt wird), sondern auf exemplarischer (die Drohung erneuernder) Exekution. Denn „Gott ist erhaben darüber, daß ihm ein Mangel anhaften könnte, so daß er in seinem Rechtsanspruch des Ausgleichs bedürfte.“[194] Die Unerbittlichkeit der Strafe, wenn einmal alle Beweishürden überwunden sind, die Unmöglichkeit der Begnadigung oder Verringerung der Strafe aufgrund ‚mildernder Umstände‘ weist auf den sakralen Charakter der šarīʿa. „Denn in der Ausübung der Gewalt über Leben und Tod bekräftigt ... das Recht sich selbst.“[195] Die šarīʿa weist für sariqa und muḥāraba[196] fünf – für zinā (und liwāṭ) sechs – Vorkehrungen auf, die Zahl der Verurteilungen gering zu halten: 1. šubha = juristische Vorbehalte, prozeßrechtliche Bestimmungen, die den Beweis meist unmöglich machen.[197] 2. Die Zeugen müssen männliche, unbescholtene, freie, sehende muslimische Augenzeugen der Tat selbst sein; die beiden Täter allein in einem Raum zu wissen und ‚eindeutige‘ Geräusche zu hören reicht nicht. (Juden, Christen, Blinde und Frauen sind – anders als Schwachsinnige, Minderjährige und übel Beleumundete – nicht in allen Prozessen von der Zeugenschaft ausgeschlossen.) Und wenn vier erwachsene Muslime die Tat so genau und deutlich gesehen haben, wie es das Prozeßrecht vorschreibt, sind sie eigentlich immer in der Lage, die Tat zu verhindern, wozu sie verpflichtet sind (ḥisba). 3. Die Zeugen müssen selbst vor dem Richter in ein und der selben Verhandlung aussagen. Die schriftlich bestätigte Aussage vor einem anderen Richter wird – anders als in Zivilrechtsfragen – nicht anerkannt. 4. Die Zeugen müssen unmittelbar nach der Tat diese anzeigen. Tun sie dies nicht, müssen sie schweigen.[198] 5. qaḏf = Bestrafung unbewiesener Anschuldigung – nicht etwa erwiesen falscher Anschuldigung – von zinā (und liwāṭ). Es handelt sich um eine ḥadd–Strafe beruhend auf XXIV 4 „Diejenigen, die ehrbare Frauen in Verruf bringen und daraufhin keine vier Zeugen beibringen, verabreicht ihnen 80 Hiebe und nehmet nie (mehr) eine Zeugenaussage von ihnen an! Sie sind Frevler.“ (Paret) Vgl. auch XXIV 23–25.[199] 6.Dem Beschuldigten darf kein Schwur zur Beteuerung seiner Unschuld auferlegt werden. Neben den prozeduralen Schutzvorschriften gibt es moralische: 1. satr (Verhüllen):
„Wer (die Sünden) seines Nächsten in dieser
Welt bedeckt,
dessen Sünden wird Gott am Jüngsten Tag
bedecken.“ Dieser ḥadīṯ findet sich in
Muslims Saḥīḥ,[200]
und Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā an-Nawawī (gest. 676/ Ähnlich Mālik: Muwaṭṭaʾ: „Wer etwas von diesen schmutzigen Dingen begeht, der soll sich mit Gottes Decke bedecken!“[203] Nach Mālik auch bei Buḫārī, Buch 41, ḥadīṯ 12,[204] und ausführlicher als 2. Spruch des 41. Buches: „Mālik berichtete mir von Yaḥyā b. Saʿīd nach Saʿīd b. al-Musayyab, daß ein Mann vom Stamme der Aslam zu Abū Bakr kam und sagte: „Ich habe gehurt.“ Abū Bakr sagte ihm: „Hast du dies schon jemand anderem gesagtö“ Er sagte: „Nein“. Abu Bakr sagte ihm: „Dann ... verberge es mit dem Schleier Gottes. Gott nimmt die Reue seiner Sklaven an.“[205] Noch nicht beruhigt ging der Sünder zu ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb, der ihm die gleiche Auskunft gab. Schließlich ging er zum Propheten, der ihn dreimal wegschickte. Mālik berichtet weiter, daß der Prophet einem der Stammesgenossen des Mannes sagte: „Ihr hättet besser daran getan, ihn mit einem Mantel zu bedecken.“[206] 2. das Verbot zu spionieren und 3. das Verbot übler Nachrede: XLIX 12 Und spioniert nicht und sprecht nicht hintenherum schlecht voneinander! XXIV 19 Diejenigen, die wünschen, daß etwas Abscheuliches über die Gläubigen allgemein bekannt wird, haben eine schmerzhafte Strafe zu erwarten – im Diesseits wie im Jenseits. (nach Paret) Nawawī bringt folgenden ḥadīṯ nach Muslim: Hütet euch vor Verdächtigungen; sie sind Falschheit. Sucht nicht nach den Fehlern der andern und spioniert nicht untereinander und beneidet euch nicht ... Ein Muslim dem ütigt keinen Muslim, noch verachtet er ihn. Einem Muslim ist alles unantastbar, was eines Muslims ist: sein Blut, seine Ehre, sein Eigentum ... [207] Wer also anklagt, läuft nicht nur Gefahr wegen Verleumdung bestraft zu werden, setzt sich nicht bloß dem Verdacht aus, zugeschaut zu haben, statt es zu verhindern, er handelt auch unmoralisch. Schließlich soll der qāḍī nicht alles daran setzen, das Vergehen aufzudecken, er soll sogar Geständige auf mögliche Täuschung hinweisen. Ist er von einer Tat überzeugt, soll er nicht versuchen, den Beweis zu erbringen, sondern den Täter ermahnen – bei angesehenen Leuten kann das so behutsam erfolgen, daß er sie weder zu sich kommen läßt, noch sie durch einen Besuch kompromittiert, sondern ihnen diskret eine Botschaft übermitteln läßt.[208] Daß kein Übeltäter der diesseitigen Strafe entkommt, ist also nicht die Sorge der fuqahāʾ. Die Gültigkeit der šarīʿa und virtuelle Vollziehbarkeit der Strafen reicht vollauf; diese legitimatorische, quasi-religiöse Funktion des Rechts kann durch zweierlei gestört werden: a. durch offenes, unverschämtes übertreten des Verbots, durch ungestraftes Nicht-Leugnen eines (allgemein bekannten) Tuns, weil dies die Strafdrohung untergräbt, b. durch Infrage-Stellen des Verboten-Seins des Verbotenen und des Geboten-Seins des Gebotenen. Wer gegen die Verbote verstößt, dies aber bestreitet, bekräftigt hingegen durch sein Leugnen die Gültigkeit des Verbots; solch deviantes Verhalten wird toleriert. Wer sich non-konformistisch verhält, sich also um ein Gebot oder Verbot der Gesellschaft einfach nicht kümmert, sich darüber hinwegsetzt, es sozusagen „für sich außer Kraft setzt“, ohne seine allgemeine Gültigkeit anzugreifen, wird meist in Frieden gelassen. Wer jedoch gegen das Gesetz rebelliert, seine Gültigkeit bestreitet, muß zur Raison gebracht werden. Denn „der ist ein Ungläubiger, der etwas erlaubt, was in der Religion des Propheten verboten ist, wie die Verwandten zu heiraten, die man nicht heiraten soll, oder das Weintrinken oder das Essen von ... Schweinefleisch außer in Notfällen. Diese Dinge zu begehen, ohne sie zu erlauben, ist Sünde (fisq). (Jedoch sie) zu erlauben ist Unglauben (kufr)“,[209] worauf die Todesstrafe steht. Grundlage hierfür IX 29: „Bekämpft diejenigen, die nicht an Gott und den Jüngsten Tag glauben, und nicht für verboten erklären, was Gott und sein Gesandter für verboten erklärt haben.“ Rechtspraxis Da das islamische Recht mit devianten Übeltätern ‚leben kann‘ , blieben sie meist am Leben. Dies kann man nicht nur an der Spärlichkeit der Berichte über Hinrichtungen von lūṭīs und *Geluteten ablesen, sondern auch am langen Leben von als lūṭīs bekannten Dichtern wie Abū Nuwās und Herrschern wie Amīn (Bagdad), Ibrāhīm (Tunis) oder ʿAbdalmalik (Cordoba). Eine Stelle bei Ibn Ḫallikān halte ich für aufschlußreich, weil sie erkennen läßt, daß die Juristen solche Menschen am Leben ließen: Es heißt dort über Abū ʿUbaida Maʿmar b. al-Muṯannā, daß kein ḥākim ihn als Zeugen zuließ, weil er der Knabenliebe (mail ila l-ġilmān) verdächtigt wurde.[210] Die in den Sexualhandbüchern vorkommenden lūṭīyūn und *Geluteten scheinen sich wenig Sorgen um mögliche Bestrafung gemacht zu haben. Aufschlußreich ist auch eine Bestimmung im šīʿitischen Eherecht, nach der „der Männliche, welcher mit einem Männlichen Geschlechtsverkehr hatte, weder dessen Mutter, noch dessen Schwester oder Tochter heiraten kann“.[211] Ganz ähnlich bei Ibn Ḥambal: lau ¢lāṭa bi-ġulāmin, ḥurrimat ʿalaihi ummuhū wa-bintuhū. [212] Im Licht solcher Bestimmungen kann sich eine Stelle des Ḥanafiten Ibn ʿĀ bidīn auch auf Verkehr mit Männlichen beziehen: „über die liwāṭa gibt es noch andere Regelungen: Bei ihr ist der mahr nicht nötig, noch die ʿidda, wie beim ungültigen nikāḥ oder beim Koitus mit šubha. Noch macht sie die Frau für den ersten Ehemann ḥalāl. Noch wird durch sie die Wiederverheiratung mit der geschiedenen Frau vollzogen. Noch gilt das Heiratsverbot durch Verschwägerung – zumindest nach der Meinung der meisten! ...“[213] Sogar die moral-strenge ḥisba-Literatur
bietet Belege für die Tendenz, nicht in Schlafzimmern,
Stundenhotels etc. zu spionieren. Ibn
ʿAbdūn schreibt Anfang des 12. Jahrhunderts westl.
Kalenders: „Die Lustknaben (al-ḥiwā, sg.
al-ḥāwī) sollen aus der Stadt vertrieben werden.
Diejenigen, die man danach noch antrifft, werden bestraft. Man darf sie
sich nicht unter Muslimen bewegen lassen, noch an Festen/ ZUSAMMENFASSUNG> Der Qurʾān verbietet liwāṭ, setzt aber keine Strafe fest. Die fuqahāʾ stellen ihn unter Strafe, machen aber den Vollzug der Strafe vom Geständnis abhängig. Die Gesellschaft duldet ihn, solange es diskret geschieht. Das islāmische Recht weist nicht nur zur Praxis, sondern
auch zu den Normen der islāmischen Gesellschaft
große Differenzen auf: Während das Recht
liwāṭ an einem Männlichen
kategorisch unter Strafe stellt, haftet dem
‚Aktiven‘ gesellschaftlich kein Makel an.
Aus Rücksicht auf den *Geluteten und/ Im Vergleich zum alten Griechenland, in dessen Oberschicht Päderastie Institution war,[215] wird deutlich, daß sich die Gesellschaft durch das nominelle Verbot der Möglichkeit begibt, formend zu wirken: Wo ein Verhalten ins Halbdunkel gedrängt wird, wo Sex zwischen Männlichen nicht Teil eines Verhaltensensembles mit Geselligkeit, Unterweisung, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ist, wo die Familie eines jugendlichen Partners davon nichts erfahren darf, ist die Gefahr der Reduktion auf das Sexuelle größer. Wie kam es zu diesem Auseinanderklaffen von gesellschaftlicher Praxis und šarīʿa: Warum stellten die fuqahāʾ liwāṭ unter Strafe, obwohl sie das nach dem Heiligen Buch nicht zu tun brauchten? Es könnte daran liegen, daß die fuqahāʾ alles andere als einen Querschnitt der muslimischen Bevölkerung bildeten. Die fuqahāʾ und ahl al-ḥadīṯ (Mālik b. Anas und Aḥmad b. Hambal gehören zu beiden) heben sich nicht nur von der Masse der kleinen Leute und Bauern ab, sie können auch von den im Weltlichen Tonangebenden unterschieden werden: soziologisch (dem Stande nach), psychologisch (nach Temperament und Neigung) und ethnologisch (der Herkunft nach): 1. Die fuqahāʾ haben meist ein bürgerliches Umfeld, sie oder ihre Verwandten sind wie S. D. Goitein [216] und H. J. Cohen [217] gezeigt haben Händler und Handwerker – das Leben der Bürokraten (kuttāb ), der Literaten und Hofdichter und des Militärs ist ihnen relativ fremd. 2. Die fuqahāʾ interessieren sich anders als übersetzer und Mediziner, Philosophen und Gnostiker, und auch manche Theologen und Mystiker wenig für die hellenistisch-städtische Kultur. 3. Die fuqahāʾ und ahl al-ḥadīṯ sind arabischer[218] als die Literaten, Philologen und Sekretäre (kuttāb); man findet sie eher in Medina, Kūfa oder Baṣra als in Damaskus oder Bagdad. Übrigens gibt dieser Ansatz eine mögliche Erklärung für die relativ milde Haltung der frühen Ḥanafiten zu liwāṭ. Die Medinenser lebten nicht nur in größerer geographischer Distanz zum (lockeren, weintrinkenden) Hof, sie standen in einer gewissen Opposition zu ihm; das Verhältnis von Abū Yūsuf, immerhin – anders als Abū Ḥanīfa und aš-Šaibānī – ein „richtiger Araber“, zur weltlichen Elite war ein ganz anderes.[219] Nachdem das in privaten Zirkeln „gemachte“ Recht, als göttlichen Ursprungs anerkannt war, das zwar fortentwickelt wurde, aber als unabänderlich galt, und der Staat zum Wächter dieses Rechts erklärt worden war, mußten die lūṭīyūn sich anpassen. Während in Systemen menschlich gesetzten Rechts ein solches Auseinanderklaffen von Rechtsempfinden und Gesetzestext langfristig beseitigt werden muß, hat die muslimische Gesellschaft sich mit ihrem als unwandelbar gedachten göttlichen Recht zu arrangieren gewußt – durch Verstellung und Verhüllung seitens der Täter, sowie die Bereitschaft des Rechts, solch sündiges Tun nicht zu enthüllen. [1] Adam Mez ist schon auf dem rechten Weg: „Lūṭī ... niemals Päderast überhaupt, sondern braucht zur Ergänzung [den Passiven]“ (Abulḳāsim, ein bagdāder Sittenbild, Heidelberg: Carl Winter, 1902. p. LXII). Birgit Krawietz steht mit der Ubersetzung „Straßenraub“ isoliert da (Die Ḥurma, Berlin: Duncker & Humblot, 1991, p. 183). [2]
Ǧāhiz: Ḥayawān, Hg. ʿA. M. Hārūn, al-Qāhira:
Muṣṭafā al-Bābī al-Ḥalabī, 1958, I S.
171; Miṣr: al-Maṭbaʿa al-Ḥamīdīya al-Miṣrīya, 1325/ [3] Zu Grunde liegen dürfte eine Bedeutung wie bei tanaṣṣara (also zum lūṭī werden), oder wie bei tanammara (also sich wie ein lūṭī benehmen); der Zusammenhang schließt die reziproke Bedeutung aus (ḫaṣī yatalauwaṭu wa-yaṭlubu l-ġilmān: ein Eunuch *lutet und verlangt nach Knaben); ġulām ist terminus technicus für den sich hingebenden Knaben kurz vor und kurz nach der Pubertät, bezeichnet jedenfalls keine (freien) Männer; wichtig ist auch, daß ḫaṣī den „nur“ seiner Zeugungskraft – nicht seines Organs – beraubten Eunuchen meint. Wäre talauwaṭa hier reziprok, brauchten, die Eunuchen nicht nach den ġilmān zu verlangen, sie könnten ja miteinander yatalauwaṭūn. Lutz Richter-Bernburg, der dankenswerterweise mit adab-Stellen meine zu juristische Sicht der Dinge nuancierte, machte mich auf eine Stelle in Rāġib al-Iṣfahānīs Muhādarāt al-udabāʾ (Bairūt: Dār Maktabat al-Ḥayāt, 1961, III S. 251) aufmerksam, wo die Zwischenüberschrift einen maʾbūn muṭalauwiṭ ankündigt, der sich beschlafen läßt, aber nach außen so tut, als beschliefe er. [4] Manfred Ullmann, Wörterbuch der klassischen arabischen Sprache II,3, Wiesbaden: Harrassowitz, 2000 weist ein weiteres Synonym für den Akteur – lawwāṭ (S. 1773) – und eines für die Aktion – malāṭ (S. 1774) – nach. [5] Da im heutigen Deutsch „Sodomie“ meist für ‚Zoophilie, Bestialität‘ steht und „der Sodomierte“, „sodomieren“ usw. ungebräuchlich sind, sowie bei Vielen eine Abneigung gegen das klare und der deutschen Sprache gemäße „Arschficken“ (das Deutsche liebt durchsichtige Zusammensetzungen, wie Taschentuch, Schallplattenspieler) besteht, habe ich mich mit dem Kunstwort „*luten“ beholfen; „*luten“ heißt also so viel wie ‚pedicare‘ (von podex) oder ‚penetrare per penem in anum‘ . Auch „Analverkehr“ paßt nicht: zum Einen, weil es auch anolingus, penetratio per digitum und penetratio per artefactum einschließt, zum Andern, weil sich davon keine Wörter für ‚Täter‘ und ‚Opfer‘ bilden lassen. [6] Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Imām, o.J. [1972], S. 4151f. [7]
Mabsūṭ, al-Qāhira, 1324–31/ [8]
Hidāya, Calcutta, 1274/ [9] Minhāǧ aṭ-ṭalibīn, Hg. v. d. Berg, Batavia: Imprimerie du Gouvernement, 1884, III S. 211. [10] Hidāya a.a.O. [11]
al-Ḥaṣkafī: ad-Durr zus. mit Ibn ʿĀbidīn: Radd
al-muhtār, Miṣr, 1272/ [12] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, zus. mit ad-Durr, ebenda. [13] Ibn Qudāma: Kitāb al-ʿumda, al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Salafīya, 31382/1962–63, S. 556; ebenda auch der Kommentar des Maqdisī. [14] qāla fi llaḏī yaʾtī mraʾatahū fī dubrihā hiya l-lūṭīya aṣ-ṣuġrā (Musnad I S. 317). [15]
Ibn Ḥambal: Musnad, al-Qāhira: al-Maṭbaʿa
al-Maimūnīya, 1313/ [16] al-Qāhira: ʿĪsā al-Bābī al-Ḥalabī, 1927, S. 149; übers. Earl Edgar Elder: A Commentary on the Creed of Islam, New York: Columbia University Press, 1950, S. 160. Es sei angemerkt, daß Taftāzānī es sehr viel schwerer macht, einen Muslim zum kāfir zu erklären, als die meisten. Er verlangt nicht nur, daß das Verbot striktest bewiesen ist, sondern auch, daß der Betreffende etwas für erlaubt erklärt, was er selbst getan hat bzw. tut. [17] Vgl. S. 108. [18]
al-Qāhira, 1352/ [19]
Vgl. auch Abū Sahl zit. von Ibn al-Ǧauzī: Ḏamm al-hawā,
Hg. Muṣṭafā ʿAbdalwāhid, al-Qāhira: Dār al-Kutub al-Ḥadīṯa, 1381/ [20] Hg./übers. Moh. Zouher Djabri – auf Grundlage d. Hs. Gotha 2038 – Diss. Med. Erlangen, 1968, S. arab. 12, S. dt. 15; er übersetzt beide Verben gleich: Die Päderastie ist köstlich! Beschlaft die Knaben, oh Araber ... Beschlaft einen Knaben ... [21] Hs. Berlin Ahl. 6382. fol. 46–135 (Schluß). [22] Dīwān, Hg. Ewald Wagner, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Laǧna, 1378, zusammen mit: Wiesbaden: Fr. Steiner, 1958 (Bibliotheca Islamica 20a), S. 184. [23] E. Wagner: Abū Nuwās, Wiesbaden: Steiner, 1965, S. 244. [24] a.a.O. S. 178 – weitere Synonima: raǧulīya und – persischen Ursprungs – zanmarda. [25]
Bairūt: Dār Sādir & Dār Bairūt, 1382/ [26] Hg. Macnaughten, Calcutta: W. Thacker, II S. 462; übers. Burton V S. 161. [27] Leicht variiert kommt der Vers auch in Abū Nuwās’ berühmtestem Gedicht vor: min kaffi ḏāti hirin fī zīyi ḏī ḏakarin * lahā muhibbāni lūṭīyun wa-zannāʾū, Ewald Wagner: Abū Nuwās, S. 291f.; sowie Alf laila, Calcutta, IV S. 715 (lies statt ǧirin: Ḥirin!); ferner: Ibn Ḫallikān: Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, Bairūt: Dār Sādir & Dār aṯ-Ṯaqāfa, 1968, I S. 223; de Slane übersetzt zwar ins Lateinische, dafür aber das entscheidende Wort korrekt: „A manu mulieris in vestimento hominis, cui duo amatores, paedico et scortator“, I S. 205. [28] Enno Littman: Die Erzählungen aus Tausend und einer Nacht, Wiesbaden: Insel, 31954, III S. 588. [29] Saraḫsī: Mabsūṭ, IX S. 78. [30] Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, IV S. 151. [31] So erledigt sich E. K. Rowsons Problem in “Gender Irregularity as Entertainment: Institutionalized Transvestism at the Caliphal Court in Medieval Baghdad” in Gender and Difference in the Middle Ages (Hg. Sh. Farmer, C. B. Pasternack) Minneapolis: University of Minnesota Press, 2003, S. 54; erst zitiert er ein Spottgedicht auf al-Amīn: “The liwāṭ (active homosexuality) of the caliph is a marvel, / And a greater marvel is the hulāq (passive homosexuality) of the vizier. ... / If only they would make use of each other, / At least it could all be kept quiet: / But the former plunges into [a eunuch], / While the latter [needs a big one.]” Dann berichtet er, daß Ǧāhiz Eunuchen weder zu den Männern noch zu den Frauen zählt, meint aber: this “would appear to conflict with the above charcterization of al-Amīn’s attraction to eunuchs as Ôliwāṭ,Õ which would assimilate them as object choice to other males.” Ersetzt man Rowsons falsche übersetzungen „aktive und passive Gleichgeschlechtlichkeit“ durch „Analpenetration“ und „krankhafte Erregbarkeit des Anus“ gibt es gar kein Problem. [32] Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, VI, Wiesbaden: Brockhaus, 1984, S. 442. [33] Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, II, 1976, S. 611; so auch in Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh: Bertelsmann, 1989, S. 1002. [34] Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, II, Wiesbaden: Brockhaus, 1981, S. 362. [35] Ob jemand verheiratet ist, ist für zinā unerheblich. Ob jemand je einen durch Ehe oder Besitz legitimierten Akt vollzogen hat – ob er muh van ist, ist nur für das Strafmaß von Belang, nicht für die Definition. [36] Der Koran, München: Beck, 1983, S. 311. [37] Am Rande sei bemerkt, daß auch liwāṭ eine Entwicklung durchmacht: in der arabischen medizinischen und (populär-)psychologischen Literatur des 20. Jahrhunderts wird es – neben šuḏūḏ ǧinsī – für den europäischen Begriff „Homosexualität“ gebraucht. [38] Silvia Tellenbach: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Berlin: de Gruyter, 1996 (Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher übersetzung CVI), S. 12. [39]
Nach Annahme dieses Artikels erschien eine neue Lieferung des Wörterbuch
der klassischen arabischen Sprache. Obwohl
Ullmann auf meine Arbeit in Schmitt/ [40] Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, V S. 241; übers. de Slane, III S. 395. [41]
Šihābaddīn Ahmad b. Yahyā Ibn Abī Haǧ ala al-Maġribī, Dīwān
as-ṣabāba, al-Qāhira, 1328/ [42] Robert Roberts: Das Familien-, Sklaven- und Erbrecht im Qorān, Leipzig, 1908 (Leipziger Semitische Studien II.6), S. 29 [43] at-Tafsīr al-wādih, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Istiqlāl al-kubrā, 61969. [44] Fī zilāl al-Qurʾān , al-Qāhira: ʿĪsā al-Bābī al-Ḥalabī, o.J. [1960], IV S. 94. [45] Sehr ähnlich in IX 70. [46] Vgl. Josef Horovitz: Koranische Untersuchungen, Berlin: de Gruyter, 1926 (Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients IV), S. 15, 21–27. [47] Parallele in VII 4: Wie manche Stadt haben wir (zur Strafe für den Unglauben ihrer Bewohner) zugrunde gehen lassen. (Paret) [48] Parallele in VII 77: „Bring uns was du androhst, wenn du (wirklich von Gott) gesandt bist!“ [49] Ich halte mich in diesen Dingen an den ʿuṯmānischen Qurʾān der Muslime. Wann er „eigentlich“ Gestalt annahm und ob er aramŠaischer zu lesen ist, interessieren hier nicht. [50] Auch bei Ṭabarī: Taʾrīḫ ar-rusul wa-l-mulūk, kitāb I, bāb LII; Hg. de Goeje, Leiden: Brill, I.1 (1879), S. 328f. [51] Zaid b. ʿAlī b. Ḥusain, Hg. Eugenio Griffini: Corpus Iuris, Milano: Ulrico Hoepli, 1919, Nr 1006. [52] Raudāt aṣ-ṣafāʾ, o.O., 1845, I S. 51,5–7; übers. E. Lamairesse, Paris: Carré, 1894, S. 46. [53] Liwāṭ in Encyclopédie de l’islām V, Paris: Brill, 1983, S. 782; in Englisch, Leiden: Brill, 1983, V S. 776. [54]
An-Nuwairī hat hier nichts zusammengestellt, er hat lediglich von Ibn
al-Ǧauzī abgeschrieben. Lois Anita Giffen stellt in ihrer
Theory of Profane Love among the Arabs (New York: New York
University Press, 1971, S. 146f.) fest: „In (der)
Enzyklopaedie (Nihāyat al-arab fī funūn al-adab)
von Abu l-ʿAbbās Ahmad ibn ʿAbdalwahhāb an-Nuwairī (gest. 732/ [55] Ich habe mir erlaubt, die EI-Umschrift anzupassen. [56] ‚Ḥadd az-zinā‘ und ‚raǧm‘ sind nicht äquivalent, wie Pellat glaubt: für den ġair muhḥṣan bedeutet ‚hadd az-zinā‘ Auspeitschung und Verbannung. [57] Liwāṭ in Encyclopédie de l’islām, V S. 782; in der englischen übersetzung, V S. 776. [58] Bellamy, a.a.O., S. 25f. [59] Asmāʾ aṣ-ṣahāba ar-ruwāh, in Ǧawāmiʿ as-sīra, Hg. Ihsān ʿAbbās, al-Qāhira: Maktabat al-Qurʾān, o.J. [ca. 1988], S. 276. Ein frommer Erklärungsversuch: die 9 oder 10 hat er direkt vom Propheten, die anderen von Zeugen oder Zeugesspanzeugen gehört. [60] ʿAbdarrazzāq, VII, Nr 12173; Harald Motzki, Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz, Stuttgart: Steiner, 1991, S. 103; übers. M. H. Katz, The Origins of Islamic Jurisprudence: Meccan fiqh before the Classical Schools, Leiden: Brill, 2002, S. 113. [61] al-Muhallā, vgl. S. 96. [62] Juynboll: “The Development of Sunna as a Term” in Jerusalem Studies in Arabic and Islam X, 1987, S. 100: “The simple fact that reports with isnāds ending in ʿAṭāʾ have survived next to the same reports supported by isnāds ending in older authorities, makes it more than likely that ʿAṭāʾ has to be considered as the originator of the precepts contained in these reports.” [63] Diese Verlängerung, Erhöhung/rafʿ, eines isnād, die Rückwärtsprojektion eines ṣahābī-Spruches auf den Propheten darf nicht mit der Verbesserung eines isnād mursal in einen isnād muttaṣil verwechselt werden, wo „nur“ das fehlende Glied auf der Stufe der ṣahāba ergänzt wird. Da vor aš-Šāfiʿī keine lückenlose Kette gefordert war, können frühe (!) asānīd mursala durchaus echt sein. Doch wenn Rechtsgelehrte erst mit einer eigenen Rechtsauskunft zitiert werden und später genau die gleiche nun vom Propheten gehört haben sollen, so werden Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit auf eine harte Probe gestellt. [64] Nicht ‚hadīṯ-Werk‘ : es handelt sich um ein fiqh-Werk, in dem Mālik den medinensischen iǧmāʿ oder gar seinen raʾy vorstellt, ohne alles mit (Qurʾān und) hadīṯ zu belegen. Siehe hierzu Yasin Dutton: “ʿAmal v. Ḥadīṯ in Islamic Law,” in Islamic Law and Society III, 1996, S. 1–40. Riwāyat
Yahyā b. Yahyā al-Laiṯī, kitāb al-hudūd
(k. 41) 1.11 = al-Qāhira: Dār al-ihyaʾ al-kubrā al-ʿarabīya, 1370/ Vgl. Motzki: „Wal-muhḥṣanātu mina n-nisāʾi illā mā malakat aimānukum (Koran 4:24) und die koranische Sexualethik“, in Der Islam LXIII, 1983, S. 57–65. [67] J. Schacht: Zināʾ in 1EI IV S. 1328; siehe Gaudefroy-Demombynes: Radjm in 1EI III S. 1181. [68] Th. W. Juynboll: Ḥadith in 1EI II S. 204: „[die Sunan] enthalten nicht nur Traditionen, die als ṣahīh gelten, sondern ... überhaupt alle überlieferungen, auf welche die Gelehrten sich bei der Ausarbeitung des Gesetzes berufen haben, selbst wenn man übrigens gegen ihren Isnād Bedenken hegen kann“. [69] Und zwar: (1) der Prophet – (2) ʿAbdallāh b. ʿAbbās – (3) dessen im Jahr 105 gestorbener maulā ʿIkrima – (4) Abū ʿUṯmān ʿAmr b. Abī ʿAmr – (5) ʿAbdalʿazīz b. Muhammad. Bei at-Tirmiḏī und Ibn Māǧa ist auch das sechste Glied, ihr unmittelbarer Gewährsmann, gleich: Muhammad b. ʿAmr. Es sei angemerkt, daß schon ʿAbdarrazzāq den hadīṯ hat – mit nur drei gleichen Gliedern. [70] Ibn al-Ǧauzī: Ḏamm al-hawā, S. 197–210. [71] „Klassisches islamisches Recht“ im Handbuch der Orientalistik, Erste Abteilung, Ergänzungsband III (Hg. Spuler), S. 234. [72] übers. G. Endreß, Der Islam I, Frankfurt: Fischer Taschenbuch Verlag, 1968 (Fischer Weltgeschichte Bd. 14), S. 133f. Die wohlwollende Lesart, nach der Cahen die Freiheit nicht rechtlich, sondern gesellschaftlich meine, läge näher, wenn er statt von der „Freiheit des Mannes, Verbindungen mit Sklavinnen einzugehen“ von der „Freiheit des Reichen“ schriebe und statt von „homosexuelle(n) Beziehungen“ von „päderastische(n)“. [73] Histoire de l’organisation judicaire en pays d’islām, Leiden: Brill, 21960, S. 611: « La castration était ordinairement infligé aux auteurs de délits contre les mûurs. » – Hans-Heinrich Jescheck: „Islamisches und westliches Strafrecht“ in Festschrift für Dietrich Oehler (Hg. R. D. Herzberg) Köln usw: Heymanns, S. 545: „Unzucht im islamischen Sinne ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr.“ [74] Leipzig: Dyk, 1885, S. 34f. [75] L.W.C van den Berg: De Beginselen van het Mohammedaansche recht, volgens de imām’s Aboe Hanīfat en asj-Sjāfeʾī, Batavia: ’s Gravenhage, 1874. [76] „Die Todesstrafen des islamischen Rechts“ in Bustan, Wien, 1962, Nr 4, S. 11. [77] muhḥṣan ist hier eine voll-strafmündige Person, d.h. volljährig, zurechnungsfähig und insbesondere „einen legalen Beischlaf hinter sich habend“; die übliche übersetzung mit „verheiratet“ ist dreifach ungenau: der Verheiratete, der die Ehe nicht vollzogen hat, ist nicht muḥṣan, während der Nicht-Mehr-Verheirate (Witwer oder Verstoßer), der eine Ehe wenigstens einmal vollzogen hat, und der Vaginal-Beschläfer einer Sklavin, die ihm gehörte oder ihm überlassen war, muhḥṣan sind, ohne verheiratet zu sein. [78] Tunis: Soc. Anonyme de l’Imprimerie Rapide, 1926, S. 95. [79] Nach Erscheinen des „red.“ gezeichneten Artikels fragte ich Pellat, ob mehrere Autoren dazu beigetragen hätten, oder ob er der Autor sei. Er bekannte sich unumwunden als alleiniger Autor. [80] Paris, 1983, S. 783; Leiden, 1983, S. 777. [81] J. Schacht (Hg.): G. Bergsträsser’s Grundzüge des islamischen Rechts, Berlin: de Gruyter, 1935, S. 99. [83] Daß die späten Ḥanafiten dem qādī weit mehr Freiheit geben, bleibt bei der übersetzung unberücksichtigt, da sonst das „at least“ fehl am Platze wäre. [84] E. Heffening: Ḥanafiten in 1EI. [85]
o. O. [Lahna], 1310/ [86] Saraḫsī: Mabsūṭ IX S. 77. [87]Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Imām, S. 4151f. [88] Charles Hamilton, der dieses für das britisch-hanafitische Recht so wichtige Werk im Auftrag des Generalgouverneurs von Bengalen übersetzte, irrt, wenn er schreibt: „If a man copulate with a strange woman in ano—(that is, commit the act of sodomy ...“ (S. 185). Richtig heißt es: „Wer eine Frau im hassenswerten Ort beschläft oder das Tun der Leute Lots tut ...“ Es werden also mann-weiblicher und mann-männlicher Analkoitus zusammen abgehandelt, der Begriff „das Tun der Leute Lots“ steht aber – anders als liwāṭ, liwāṭa und lūṭiya – nur für den mann-männlichen Akt. Al-Hidāya,
Calcutta, 1234/ [90] İstanbul, 1836, S. 99. [91] Kamāladdīn Muhammad b. ʿAbdalwāhid b. ʿAbdalhamīd b. Masʿūd Ibn al-Humām as-Sīwāsī: Fath al-qadīr, IV S. 150–152. [92] Adel El Baradie: Gottes-Recht und Menschen-Recht, Baden-Baden: Nomos, 1983, S. 79. [93] Baber Johansen: „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hanafitischen Strafrecht“ in Die Welt des Islams XIX, 1979, S. 46; jetzt auch in B. Johansen: Contingency in a Sacred Law, Leiden: Brill, 1999, S. 394. [94] ebenda, S. 58 bzw. S. 406. [95] Da im osmanischen Reich der qādī Organ der staatlichen Rechtspflege war, sei kurz auf die Bestimmungen des osmanischen qānūn verwiesen. Uriel Heyds: Studies in Old Ottoman Criminal Law (Oxford: Claredon, 1973), S. 61, 63, 64, 100, 102, 103: 19: Auspeitschung und Geldstrafe für Küssen eines Jungen, 27: Auspeitschung und Geldstrafe für Sich-Beschlafen-Lassen; beim Minderjährigen: des Vaters, 32: Geldstrafe für den verheirateten lūṭī, 33: eine geringere Geldstrafe für den unverheirateten lūṭī, 34: Auspeitschung und Geldstrafe fürs *Luten der Ehefrau, 35: Geldstrafe für Jungs, die es miteinander treiben. [96]
Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, IV
S. 150. Merkwürdig, daß sowohl Johansen als
auch El Baradie, obwohl sie beide immer wieder Ibn al-Humām
heranziehen, dies erst für den 400 Jahre
späteren Ibn ʿĀbidīn (gest.1252/ [97]
Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/ [98] ebenda. [99]
Miṣr: Muhammad Asʿad, 1330/ [100]
Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/ [101] vgl. S. 67 n. 65. [102] Alger: Editions Populaires de l’Armée, 81980, S. 254. [103] al-Qāhira: Makṭabat ʿAbbās b. Šaqrūn, 1904, S. 270. [104]übers. Omar A. Farrukh: Ibn Taimīya on Public and Private Law in Islam, Beirut: Khayats, 1966, S. 119; übers. Henri Laoust; Le traité de droit public ..., Beyrouth: Institut Français de Damas, 1948, S. 107. [105] Ḫalīl, übers. Bousquet: Abregé de la loi musulmane selon le rite de l’Imâm Mâlik, Alger: Maison des livres, 1958, S. 47. [106] In Chréstomatie persane I, Hg. Charles Henri Aug. Schefer, Paris: E. Leroux, 1863, S. 154; erwähnt von Louis Massignon: La Passion d’al-Hosayn Ibn Mansour al-Hallaj, Paris: Geuthner, 1922, S. 797 = La Passion de Husayn Ibn Mansûr Hallâj, Paris: Gallimard, 1975, III S. 254. [107] Ibn Falīta: Rušd al-labīb ilā muʿāšarat al-habīb, Hg./übers. Mohamed Zouher Djabri, Diss. Med. Erlangen-Nürnberg, 1968, S. 14. [108] Fath al-Qadīr, IV S. 150. [109]
al-Ḥaṣkafī: ad-Durr zus. mit Ibn ʿĀbidīn: Radd
al-muhtār, Miṣr, 1272/ [110]
Mafāṭīh al-ġaib, al-Qāhira, 1352/ [111] „Wollt ihr denn etwas Abscheuliches begehen, das noch kein Mensch vor euch begingö“ [112] Stuttgart: Spemann, 1897, S. 809. [113] ebenda, S. 818. [114]
al-Qāhira, 1302/ [115] übers. Bousquet: Kitāb et-tanbīh ou Le livre de l’admonition, Paris: La Maison des livres, 1959, S. 52. [116]
Ḏamm al-liwāṭ, al-Qāhira, 1990,
S. 76. – Thomas Bauer, dessen „literatur-
und mentalitätsgeschichtliche Studie des arabischen
Ġazal,“ Liebe und Liebesdichtung
(Wiesbaden: Harrassowitz, 1998) Hervorragendes zur Aufarbeitung des
Homoerotischen leistet, begeht hier einen Fehler. Er schreibt:
„der Begriff liwāṭ [hatte] im
religiösen Schriftum eine andere Bedeutung als in der
übrigen Literatur [...]. In juristischer Terminologie wird liwāṭ
definiert als ityānu r-ra ǧu
li r-raǧula, d.h. als ‚Verkehr eines Mannes mit
einem anderen Mann‘ (Āǧurrī, S. 22). ... Im
allgemeinen Sprachgebrauch ist liwāṭ aber
keineswegs jeder Verkehr zwischen Personen
männlichen
Geschlechts.“ (S. 165f.) In der Bewertung
(Verurteilen beider Parteien) weichen die Juristen zwar vom
Üblichen ab, nicht aber in der Terminologie. Solche Fehler
erweisen die Notwendigkeit, von „Koitieren eines
Mannes“ statt vom „Koitus/ [117] Hg./übers. Simon Keijzer: Précis de jurispridence musulmane, Leiden: Brill, 1859, S. 37; ebenda, übers., S. 50. [118] Hg./übers. L. W. C. van den Berg, Leiden: Brill, 1894, S. 574–77 [119] Hg./übers. van den Berg, Bd. III, Batavia: Imprimerie du Gouvernement, 1884, S. 211. [120] Van den Berg übersetzt unpräzise: « Le crime [sic] de fornication consiste dans l’introduction de la verge dans le vagin d’une femme avec laquelle on n’a point le droit d’exercer le coït ... Ce crime méri te [sic] la peine afflictive et défi nie, laquelle peine est applicable aussi, selon notre rite, à celui qui a introduit sa verge dans le podex d’un homme ou d’une femme. » G. H. Bousquet, der 1959 eine Liste Corrections proposées aux traductions par v. d. Berg de textes châféʿîtes veröffentlichte (Bibliothèque de la Faculté de Droit de l’Université d’Alger XV), fi el hier kein Fehler auf. Im Original steht aber gerade nicht, daß ‚auf Einführen in einen männlichen oder weiblichen anum hadd steht‘ , sondern daß diese beiden der Vagina gleichgestellt sind (wa-dubr ... ka-qubul), daß also hadd auf dem Einführen des Penis in den dubr muharramin li-ʿainihi steht. [121]
al-Qāhira, 1324/ [122]
Wohl al-Ḥusain b. Muhammad al-Marwarrūdī (gest. 462/ [123]
Vielleicht Abu l-Mahāsin ʿAbdalwāhid ar-Rūyānī (gest. 502/ [124] Kāmil fifit-taʾrīḫ, Hg. Carolus Johannes Tornberg, Leiden: Brill (14 Bde.) VIII, 1862, S. 230. [125] Adam Mez: Die Renaissance des Islams, Heidelberg: Winter, 1922, S. 230. [126] Im Gegensatz zu al-Ḫalīl, der es zwar als zinā definiert, aber eine andere rechtliche Behandlung vorsieht. (Vgl. S. 80.) [127]
Kitāb al-ʿumda fī ahkām al-fiqh, al-Qāhira:
Maṭbaʿat as-Salafīya, 31382/ [128] Henri Laoust übersetzt 1950 prüder und wertender als das Original: « dans des conditions normales ou contre nature », den ersten Satz über qaḏf: „wa-man ramā bi-zinan au šahida ʿalaihi bihī ...“ mit: « Quiconque accuse un homme [sic] dit muhḥṣan de fornication ou de sodomie, ou témoigne contre lui du délit de fornication ou de sodomie ... ». Was die übersetzung an Klarheit gewinnt, verliert sie an Auslegbarkeit und Allgemeinheit. [129] übers. Laoust. [130]
al-Qāhira, 1317/ [131] I. Goldziher im vorletzten Absatz seines 1EI-Artikels Ahmad b. Ḥanbal; sowie George M. Baroody: Crime and Punishment under Islamic Law, Cairo, 1961; 2Oxford: Regency Press,1979, Vorwort. [132] Makka: Maktabat at-Tiǧārīya, 1996, S. 1128; Ubers. George M. Baroody, a.a.O., S. 63. [133] a.a.O., S. 1129: a.a.O., S. 64. [134] Teheran: Dār al-Kutub al-Islāmīya, S. 219–222. [135] al-Qāhira: Wizārat al-Auqāf, 21958, S. 296. [136]
Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/ [137] Ich übersetze bāliġ durchgehend mit ‚volljährig‘ , und nicht mit ‚reif/ mannbar‘ , obwohl nicht die Jahre, sondern der Körper entscheidend ist. [138] Andere sehen die Tötung schon beim dritten Mal vor. [139]
Zainaddīn aš-Šahīd aṯ-Ṯānī al-ʿĀmilī, Šarh
Šarāʾiʿ al-Islām, o.O., 1273/ [140] Man beachte, daß die Ǧaʿfarīya modernen begrifflichen Grenzziehungen näher steht als die anderen Schulen: Sodomie schließt Analverkehr mit Frauen nicht ein, und Sodomie und Tribadie werden im gleichen Kapitel behandelt. [141] Solange der „Ring der Beschneidung“ nicht im Körper des Objekts verschwunden ist, ist die rituelle Waschung nicht nötig. [142]
Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/ [143] Als Drittes wäre leidenschaftliches Küssen ohne Koitus zu unterscheiden – vgl. Punkt 16 des Muḫtaṣar-Kapitels. [144] Bemerkenswert, daß Prä- und Postklassiker Widersprüchliches ungeklärt nebeneinander stehen lassen können, und daß ʿĀmilī glaubt, Ḥillī korrigieren zu müssen. Ḥillī schreibt nämlich in den Šarāʾiʿ nicht nur, daß bei tafḫīḏ Freier und Sklave gleichgestellt sind, sondern auch Muslim und Ungläubiger. Dies, wendet Ḥillī ein, sei nur so, wenn der Muslim der fāʿil sei (dann werden sie beide ausgepeitscht); sei aber der Ungläubige der fāʿil, so werde er getötet. Dabei übersieht ʿĀmilī zwei weitere Fälle, nämlich den, wenn beide Muslime oder wenn beide Ungläubige sind, und hier besteht kein Unterschied zwischen den ‚Paaren‘ . [145] Fiqh al-Imām Ǧ aʿfar aṣ-Sādiq , Bairūt: Dār al-ʿIlm, 1966, VI S. 275–279. [146] Iran AG: Vier Jahre Iranische Revolution, Berlin, 1981, S. 37f. [148] Tellenbach: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Berlin: de Gruyter, 1996 (Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher übersetzung CVI), S. 12. [149] Der Wirrwarr von Tellenbach ist mitleidserregend: hadd al-liwāṭ übersetzt sie mit „die hadd-Strafen wegen Homosexualität“, mit „die hadd-Strafe für H.“, und mit „die hadd-Straftat der H.“. In allen Sätzen, in denen es konkret wird, übersetzt sie liwāṭ nicht mit „Homosexualität“, sondern mit „homosexueller Verkehr“ (4x), „der homosexuelle Verkehr“ (1x), „ein homosexueller Verkehr“ (2x), sowie einmal mit „Teilnehmer des homosexuellen Verkehrs“. Das einzige Mal, daß Tellenbach liwāṭ (außer in der Verbindung hadd al-liwāṭ) mit „Homosexualität“ übersetzt, kommt direkt nach der einzigen Stelle des Gesetzes, an der wirklich das persische Wort für „homosexuelles Verhalten“ (hamǧins-bāzī) steht, das sie mit „homosexuelles Spiel“ übersetzt, was vermuten läßt, daß sie nicht erkannt hat, daß dieser Neologismus in Anlehnung an „Tanzknaben-Liebhaberei“ (bačče-bāzī) geprägt wurde, und nicht weiß, daß bāzī zu „Tun“ verblaßt ist. Übrigens findet sich diese Stelle im Abschnitt „Tribadie“, nicht im Abschnitt „hadd al-liwāṭ“. Auch die Gegenprobe erweist die Wertlosigkeit der Tellenbach’schen übersetzung: „homosexuellen Verkehr“ benutzt sie nicht nur für liwāṭ (Arschficken), sondern, beim Art. 112, auch für waṭʾ (Koitieren, Besteigen, Bespringen), was sie beim Art. 108 mit „geschlechtlicher Verkehr mit“ übersetzt. Tellenbach faselt in der Einleitung von der „Aufhebung der Unterscheidung von aktivem und passivem Partner [bei der weiblichen Homosexualität]“. Hat sie nicht verstanden, daß mit der Aktion (fiʿl) nicht irgendeine Tat, sondern genau „Einführen des Penis“ gemeint ist, oder was will sie mit „Aufhebung“ sagen? [150] Tellenbach schreibt statt „eines Männlichen“ (was geschlechtsunreife Knaben und pubertierende Jünglinge einschließt), „mit einem Mann“. [151]
Teile in eckigen Klammern wurden 1991 eingefügt. –
Nach der oben zitierten Definition al-ʿĀmilīs darf als unproblematisch
gelten, daß der Gesetzgeber begrifflich 1981/ Tellenbach übersetzt tafḫīḏ mit „beischlafähnliche Handlungen“, was in der deutschen Rechtsprechung pedicatio umfaßt – denn dieser ist dem eigentlichen (vaginalen) Beischlaf ja recht ähnlich –, was aber tafḫīḏ gerade nicht ist. 1985 hatte die selbe Autorin es mit „petting“ wiedergegeben. (Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht vom 13.11.1985) [152] Der Satz über die Tötungsart wurde 1982 eingefügt. [153] Der zweite Satz fiel 1982 weg. [154]
Dieser Paragraph erweist, daß die
‚vornehme‘ Ersetzung des transitiven
„jemanden ficken“ durch
„Geschlechtsverkehr haben mit jemandem“ (oder gar
„homosexuellen Verkehr haben mit“) nicht
eine Frage des Stils ist, sondern eine der Richtigkeit. Nach beiden
publizierten deutschen übersetzungen würde ein
Minderjähriger, der einen andern Minderjährigen fickt,
gezüchtigt (§ 143/4/ [155] Wieso nur die Volljährigkeit des Aktiven? Fehlt bei Kia. [156] In der Fassung der ersten Lesung fehlt der Hinweis darauf, daß das Geständnis nur für den Geständigen gilt (für den ‚Partner‘ ist es nur eine – von vier nötigen – Zeugenaussagen). [157] Kia übersetzt „derived from rational methods“, die Iran AG „auf der Basis logischer überlegungen“. [158]
In Deutschland können iranische Homosexuelle Asyl
bekommen, weil am 15.3.88 das Bundesverwaltungsgericht (9 C 278/86)
– wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof (10 OE
69/83) – einem Gutachten von Tellenbach folgte, dem
gemäß diese Bestimmung in der Islamischen Republik
als Novum „eingeführt worden“ sei. Dabei
kann es seit 1872 auch ein orientalischen Sprachen Unkundiger besser
wissen; in Droit musulman, Recueil de lois concernant des
musulmans schyites schreibt Amédée
Querry: « Le magistrat peut, de sa propre
autorité, condamner tout individu qu’il sait
coupable de sodomie. Selon toute évidence, ce droit
est accordé à tout magistrat, imâm ou
autre. » (II S. 497) So steht es schon bei Ḥillī
(Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/ [159] Die Berliner übersetzung lautet: „Wenn die homosexuellen Handlungen [sic] nicht zum Eindringen des Gliedes führten, sondern im Reiben der [sic] Schenkel und der Hintern bestanden, so ...“ Dazu ist zu bemerken: nicht die Schenkel werden gerieben, sondern das Glied zwischen denselben. [160] Kia hat „without lust“ – wohl ein übersetzungsfehler. [161] 1982 war das nur ein Artikel. Deshalb ab 165 nur noch zwei Nummern: 1981 und 1982 haben dieselbe. [162] Encyclopédie de l’Islam V S. 783. Übrigens gibt Pellat seine Quelle nicht an; es dürfte sich um die von ihm zuvor erwähnte Nihāyat al-arab von an-Nuwairi, wo II S. 207 steht: wa-ammā maḏhab Ibn Ḥazm az-Ẓāhirī fa-innahū lā yadribu fi l-liwāṭ fauqa 10 aswāṭ. [163] Ṭauq al-hamāma, Hg. Blachère, Alger, 1949, S. 366; übers., S. 367. [164] Sahīh, al-Qāhira, 1955, III 1332, 1333 [165] Übrigens hat nicht Buḫārī, sondern Muslim den Spruch in der von Ibn Ḥazm zitierten Form. Buḫārī hat – wie at-Tirmiḏī, Ibn Māǧa und Abū Dāūd –ǧaladāt statt aswāṭ, Muslim hat nur vier Glieder mit den andern gemein; diesen sind sechs gemeinsam. [166] W. Heff ening taʿzīr in Enzylopaedie des Islam, Leipzig, 1935, IV S. 769. [167] Tahḏīb al-āṯār, Musnad ʿAbdallāh Ibn ʿAbbās, al-Qāhira, 1982, S. 551–558. [168]
al-Muhallā, bāb 2299; Miṣr: al-Munīrīya, X,
1347/ [169] R. Strothmann („Das Problem der literarischen Persönlichkeit Zaid b. ʿAlī“ in Der Islam XIII, 1923, S. 18ff.) hält Abū Ḫālid al-Wāsiṭī (spätes achtes Jahrhundert) für den Autor. Dagegen Sezgin in GAS I, Leiden, 1967, S. 552ff. [170] Hg. Eugenio Griffini: Corpus Iuris, Milano: Ulrico Hoepli, 1919, Nr 543. [171] ebenda, Nr 813 [172]
al-Mahdī Ibn al-Murtadā: al-Ġaiṯ al-midrār al-mufattih
li-Kamāʾim al-azhār fī fiqh al-aʾimma al-aṭhār zusammen mit
dem Kommentar des
Ibn Miftāh, Kitāb al-muntazaʿ, al-Qāhira,
1341–42/ [173]
al-Mahdī Ibn al-Murtadā: Kitāb al-bahr az-zaḫḫār
zusammen mit dem Kommentar des Ibn
Bahrān, Kitāb ǧawāhir al-aḫbār wa-l-āṯār, V,
al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Saʿāda, 1368/ [174] Kitāb al-iqtiṣār, Hg. Muhammad Wahīd Mīrzā, Dimašq, 1957, S. 145. [175]
Adam Mez, a.a.O., S. 291; vgl. Martin Mordechai Zvi Steiner:
„Zur Geschichte der theologischen Bewegungen
im Islam“ in ZDMG LII, 1898,
S. 472; Ibn al-Aṯīr: Kāmil für
das Jahr 322h. (z.B. Bairūt: Dār Sādir & Dār
Bairūt, 1386/ [176] La passion d’al Hosayn ..., Paris, 1922, S. 798 n. 1, S. 778 n. 1 = La passion de Husayn ..., Paris, 1975, III S. 254, nn. 1, 5. [177] ebenda, 1922, S. 690; 1975, S. 177. [178] Zürich: Artemis, 1982. [179] Hg. Helmut Ritter: Die Sekten der Schīʿa, İstanbul, 1931 (Bibliotheca Islamica IV). [180] Tehran: Atai, 1963. [181] Qummī, S. 51; übers. Halm, S. 203. [182] Qummī, S. 53; entspr. Naubaḫtī, S. 39; Halm, S. 209. [183] Qummī, S. 57; übers. Halm, S. 221. Inhalt der eckigen Klammer von Halm. [184] Qummī, S. 92; entspr. Naubaḫtī, S. 71; Halm, S. 236. [185] Sowohl „Nuṣairī“ wie „Alawiten“ sind Fremdbezeichnungen; erste hat aber den Vorteil, weder für die derzeitige marokkanische Herrscherdynastie, noch diverse turuq dieses Namens, noch für die – mit den Nuṣairī oft in einen Topf geworfenen – türkischen Bektaşiten verwendet zu werden. [186] Qummī, S. 100; entspr. Naubaḫtī, S. 78; Halm, S. 282. [187] Baron Silvestre de Sacy: Exposé de la réligion des druzes, tiré des livre réligieux de cette secte, II, Paris: Impr. Royale, 1838, S. 570. [188] Heinz Halm, Die islamische Gnosis, Zürich: Artemis, 1982, S. 303f. [189] Emile Tyan: Histoire de l’Organisation Judiciaire en Pays d’Islam, Leiden: Brill, 21960, passim; Chafik Chehata: Etudes du droit musulman: Application au Proche Orient, Paris, 1970, S. 10. Der Mufti ar-Ramli gebraucht für einen solchen nicht-qādī die Begriffe hākim as-siyāsa und hākim al-ʿurf. [190] Uriel Heyd: Studies in Old Ottoman Criminal Law, S. 150–152, 177, 202. [191] Baber Johansen: „Zum Prozeßrecht der ʿuqūbāt“ in ZDMG Suppl. III,1 (19. Dt. Orientalistentag), Wiesbaden, 1977, S. 477f.; jetzt auch in B. Johansen: Contingency in a Sacred Law, Leiden: Brill, 1999, S. 421f. [192] „Beiträge zur Beleuchtung des islamitischen Strafrechts, mit Rücksicht auf Theorie und Praxis in der Türkei“ in ZDMG LX, 1904, S. 106, 331 – Nebenbei macht diese eigenartige Verwendung des Wortes klar, daß der gemeine Gebrauch falsch ist: Lynch-Mord ist keine Justiz an sich selbst, sondern ein Verbrechen an anderen. [193] Ausnahme Ibn Qaiyim al-Ǧauzīya – vgl. S. 86. [194] Saraḫsī: Mabsūṭ IX S. 36. [195] Walter Benjamin: „Zur Kritik der Gewalt“ in Ein Lesebuch (Hg. R. Fellinger), Frankfurt: Suhrkamp, 1984, S. 115. [196] Auch qaṭʿ aṭ-ṭarīq, pers. hirba, auf türk. sāʿī bi-l-fasād aufgrund von V 32. [197] B. Johansen: „Zum Prozeßrecht ...“, bes. S. 481–485; Contingency in a Sacred Law, S. 225–229. [198] B. Johansen: „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hanafitischen Strafrecht“, S. 45; er gibt Stellen vo n Saraḫsī, Kasānī, Marġīnānī und Ibn ʿĀbidīn an. [199] Dies gilt natürlich nicht bei denen, die für liwāṭ keine hadd-Strafe vorsehen. [200] Bāb 21, hadīṯ 71 (2590). [201] Bāb 28, Nr 240 in der CD-ROM von Dār al-Ḥadīṯ, Nr 242 in der übersetzung von Muhammad Zafrulla Khan: Gardens of the Righteous, London: Curzon Press, 1975, S. 60. [202] Khan, 241 bzw. 243; Buḫārī, bāb 60, 5721; Muslim bāb 52, 2990. [203] al-Qāhira, o.J., III S. 43, 44; zit. nach El Baradie, a.a.O., S. 207. [204] 41.2.12: Mālik berichtete mir von Zaid b. Aslam, daß zu Lebzeiten des Gesandten Gottes ein Mann zinā gestand. Der Gesandte Gottes ließ eine [nicht zu harte] Peitsche kommen. ... Nach Auspeitschung sagte er: „Die Zeit die Grenzen Gottes zu beachten, ist gekommen. Wer eines dieser schmutzigen Dinge (qāḏūrāt) tut, soll sie verschleiern mit Gottes Schleier (sitr). Wer sie uns (selbst) offen legt, an dem werden wir vollziehen, was im Buch Gottes festgelegt ist.“ [205] Erst nachdem er es ʿUmar b. al -Ḫaṭṭ ab und bei drei verschiedenen Gelegenheiten dem Propheten gesagt hatte, dieser in Erfahrung gebracht hatte, daß er geistig gesund ist und schon legalen Geschlechtsverkehr hatte, ließ er ihn steinigen. [206] Buḫārī zweimal in Buch 41, Kap. 3 [207] Garden, S. 266, Kap. 269, 1575, Hervorhebung A.S; auf der CD vom Dār al-Ḥadīṯ, 1570; bei Muslim Buch 45, Kap. 28 (2563); bei Buḫārī zweimal in Buch 71 (5717, 5719) und einmal in Buch 77 (6345). Vgl.
Māwardī (gest. 450/ [209] Masʿūd b. ʿUmar at-Taftāzānī: Šarh ʿala l-ʿAqāʾid an-Nasafīya, a.a.O., S. 148; übers. Earl E.Elder: A Commentary on the Creed of Islam, a.a.O., [210] Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, V S. 241; übers. de Slane, III S. 395. [211] Hier nach dem vor-‚revolutionären‘ Iranischen BGB § 1056; zit. nach Raphael Aghababian: Législation irānienne, Paris, 1951, II S. 90. [212] Zit. nach Muhammad ʿ»d aš-Šāfiʿīs iḫtilāf-Werk: al-Manhaǧ aṣ-ṣūfī fi l-fiqh al-islāmī, al-Qāhira: Maṭābiʿ al-Ahrām at-Tiǧārīya, 1975, S. 196. – Im Buch Die Ehe, dem Kapitel Frauen, die erlaubt und die, die verboten sind, erwähnt Buḫārī einen Spruch, den der unzuverlässige Yahyā al-Kindī nach aš-Šaʿbī und Abū Ǧaʿfar berichtet: „Wer mit einem Jungen rummacht (yalʿab bi ṣ-ṣabī): wenn er es [das Glied] ihm reinsteckt, darf er seine Mutter nicht heiraten.“ Der Kommentar, der Ort und Mittel des Eindringens erklärt, weist auch auf die Parallelstelle bei Ibn Ḥambal. [213]
Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/ [214] Hg. E. Lévi-Provençal: « Un document sur la vie urbaine et les corps de métiers à Séville au début du XII siècle: le traité d’Ibn ʿAbdūn » in Journal asiatique , avril-juin 1934, S. 241; übers. E. Lévi-Provençal: Séville musulmane au début du XII siècle: le traité d’Ibn ʿAbdūn..., Paris: Maisonneuve, 1947, S. 114; vgl. auch Abū ʿAbdallāh: Kitāb fī ādāb al-hisba, Hg./übers. G.-S. Colin und E. Lévi-Provençal: Un manuel hispanique de hisba, Paris: Le Roux, 1931, S. arab. 68. [215] Vgl. etwa K. J. Dover: Greek Homosexuality, London: Duckworth, 1978, und Peter Mason: The City of Men, Göttingen: Edition Herodot, 1984. [216] Studies in Islamic History and Institutions, Leiden: Brill, 1968. [217] “The Economic Background and the Secular Occupations of Muslim Jurisprudence style="font-size: 4pt;"JESHO XIII, 1970. [218] Vgl. Harald Motzki: “The Role of Non-Arab Converts in the Development of Early Islamic Law” in Islamic Law and Society VI, 1999, S. 293–317. [219] Vgl. Christopher Melchert: “How Hanafism Came to Originate in Kufa ...” in Islamic Law and Society VI, 1999. |
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