l i w ā ṭ   i m   f i q h   —   m ä n n l i c h e   H o m o s e x u a l i t ä t ?
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LIWĀṬ IM FIQH:

MÄNNLICHE HOMOSEXUALITÄT?

Arno Schmitt

BERLIN

Despite widespread acceptance by (male) society, Islamic jurisprudence condemns anal intercourse—and this is the meaning of liwāṭ, not “homo­sexuality,” or “(male) homo­sexual behaviour”. The Arab conquest had changed neither the modes of production nor the patriarchal order or sexual mores of Egypt, Syria, Iraq and Iran. In Hellenistic societies the main gender division runs not between male and female, and hetero- and homo­sexual, but rather between pene­trator and pene­trat­able (women, boys, slaves, Jews, eunuchs and dancers alike). To pene­trate was normal male desire, but to suffer or to allow pene­tration was shameful, and to enjoy it worse. Islamic law, on the other hand, prescribes the death penalty for extramarital inter­course – with male or female and whether as pene­trator or pene­trated. Considering the sources of Islamic law, this paper reasons that neither the Holy Book nor the most authentic and earliest apostolic sayings impose a death sentence for sodomy in this life. But Ismāʿīlīs, Zaidīs, most Ǧaʿfarīs and Šāfiʿīs and many Ḥanbalites punish liwāṭ with the penalty for zinā; the Mālikīs and some Ḥanbalīs and Šāfiʿīs decree the death penalty even for the ġair muḥṣan. Leaving the ġulāt aside, who, if one is to believe Imāmī heresiographies, did allow liwāṭ, some viewing it as a way to transmit holiness, only the rather marginal Ẓāhirīya and most Ḥanafites argue that there is no ḥadd – they impose only taʿzīr. Although in the classical period some Ḥanafīs believed it to be allowed in paradise, later the Ḥanafīya narrowed the gap with the other maḏāhib, either by imposing ḥadd az-zinā, or by removing all constraints from taʿzīr. As to sodomizing one’s slaves, only the Ḥanbalīs were unambiguous in their condemnation. The solution to the tension between societal attitude and the šarīʿa is found in strict requirements of evidence: together with general rules of moral conduct, the procedural law makes the execution of the death penalty almost impossible – as long as the sinful and shameful acts take place in private and are denied by the perpetrators.

Als die arabisch-islamischen Heere in weniger als 100 Jahren die Winter­regen­zone des Altwelt­trockengürtels eroberten, führte dies nicht zu einem Bruch mit der etablierten hellenistischen Kultur. Arabien war schon helleni­siert – nicht nur die Vasallen­reiche im Norden und der Jemen, auch die Handels­metropole Mekka und die (teils jüdische) Oase Medina; andererseits waren Syrien und der Irak semitophon. [50]

In den ersten prägenden Jahr­hunderten lernte der Islam viel von den alten Kulturen des frucht­baren Halbmonds, teils in über­nehmen­der Aus­ein­ander­setzung mit den prophe­tischen Schwester­religionen, in disputieren­der Ab­gren­zung, teils durch die Trans­fusionen der Konvertiten, die größten­teils den Islam nicht als das ganz Andere (deshalb demütig zu Erlernende) betrachtet haben mögen, sondern als die bessere, erneuerte Version ihres alten Glaubens – weshalb sie völlig unbefangen „Lücken“ im neuen Ideologie­gebäude mit bewährtem Baumaterial füllten.

Die islamische Herrschaft brachte keine neue Wirt­schafts­ordnung. Der Ost-West-Handel wurde durch den Wegfall der byzantinisch-sassanidi­schen Grenze erleichtert. In Stadt und Land änderten sich die Pro­duk­tions­verhältnisse kaum; von Sklaven be­ar­beitete Planta­gen und staat­lich betriebene (oder lizen­zierte) Manu­fak­turen blieben die Ausnahme. Die in ver­schiedenen Regionen stark unter­schied­liche Land­wirt­schaft (Flußoasen, semi-aride Ebenen, Berg­terrassen) und die aus­differen­zierte Handwerks­produk­tion der Städte bildeten die wirt­schaft­liche Grund­lage. Rechtliche Änderun­gen am Land­besitz änderten wohl eher die Form der Abgaben (Steuern, Rente, Pacht) als deren Höhe.

Auch an den patriarchalen Geschlechter­verhältnissen änderte sich wenig. Im öffentlichen Leben blieben die Männer weitgehend unter sich. Ehen kamen in der Regel durch Verträge unter Männern zustande, dabei waren die Frauen meist jünger, weniger gebildet und aus höchstens gleich­rangi­ger Familie: dank ihrer realen Unter­legen­heit war die offi­zielle Rang­ord­nung selten in Gefahr. Die Ehe diente der bio­lo­gischen und materiellen Erhaltung der Mannes­familie, der Schaffung und Festigung von Bündnissen sowie der Triebabfuhr. Selten war sie das affektive und libidinöse Zentrum des Mannes; Mutter, Söhne, Pferde, Sklavinnen, Knaben und Freunde waren ihm oft wichtiger.

Oral-genitale Kontakte und Selbst­befriedigung waren ver­pönt. Geschätzt waren vaginaler und analer Koitus. Analog zur rang­niedri­geren Frau war der pene­trierte Mann, Jüngling oder Knabe – reali­ter und symboliter – unter­legen. Während Pene­tra­toren mit ihren Erobe­rungen und Ver­gewal­ti­gungen angeben konnten, war „es“ für Verführte und Vergewaltigte schändlich.

So wie in Nordeuropa die Kirchen alle außer­ehelichen Geschlechts­akte gleich stark verurteilen, gesell­schaft­lich jedoch außer­ehelicher Sex bei Frauen stärker geahndet wurde, so unter­scheiden die Menschen des Mittel­meer­raumes zwischen „erfolg­reichem“ Pene­trator und „schändlichem“ Pene­trier­ten, obwohl die abrahami­tischen Religionen jede geschlecht­liche Handlung außerhalb von Ehe und Kon­kubinat verbieten: gleich ob [51] allein, mit Tieren, Kadavern oder Geistern, ob mit Personen des eigenen oder des anderen Geschlechts, gleich ob „aktiv“ oder „passiv“.

Im Zentrum dieser Studie steht der Begriff liwāṭ, der bisher durch­gehend mit „Homo­sexualität, Päderastie, Knabenliebe“ wieder­gegeben wird, und dem von Orientalisten kaum Beachtung geschenkt wurde. Da auch die meisten Rechts­hand­bücher seine Bedeutung als bekannt voraus­setzen und die Definitionen der Wörterbücher wenig hilfreich sind, muß erst der Begriff geklärt werden. Anschließend gebe ich einen über­blick über­ die relevanten Stellen in Qurʾān und Sunna, sowie Meinungen von Juristen der verschiedenen Schulen, wobei ich meist Werke aus den drei Perio­den auswerte, in die seit J. Schacht und Ch. Chehata einzuteilen üblich ist: die „präklassi­sche“ der Formierung, die „klassische“ der Syste­matisie­rung, die „post­klassische“ der Kommen­tierung.

Ich untersuche also nicht eine Periode oder einen maḏhab exemplarisch – ein Ver­fahren, das Verfasser und Leser verleitet, die Ergebnisse zu genera­lisieren –, sondern unter­nehme eine Sichtung des Terrains. Nebenbei ergibt sich eine Aufarbeitung des von Orienta­listen zum Thema Geschriebenen.

DEFINITION

Die über­setzungen „Homo­sexualität“ und „Päderastie[1] für liwāṭ, welche man in modernen Wörter­büchern findet, sind falsch. Die Definition der alten ara­bi­schen Wörter­bücher (ʿamal qaum Lūṭ), besagt nicht viel, be­sagt aber immer­hin, daß es sich um ein Tun, eine Tätigkeit, eine Aktion oder Praxis han­delt, zeigt auf den ersten Blick, daß Homo­sexu­ali­tät, als „Ver­anla­gung, Per­sön­lich­keits­zug, Neigung“, als „Sich-sexuell-zu-Per­sonen-des-eignen-Ge­schlechts-hin­ge­zo­gen-Fühlen“ nicht gemeint sein kann. So bleibt nur das induktive Verfahren:

– das Studium von Wörtern des Stammes l-w-ṭ (Wortfamilie)

– das Studium des Gebrauches all dieser Wörter (in verschiedenen Kon­tex­ten)

– das Studium des Wortfelds, also das Studium von Wörtern anderer Stämme mit ver­wandten – oder ent­gegen­ge­setzten – Bedeutungen. [52]

Grammatische Bestimmung – Wurzel

Das Wort liwāṭ ist maṣdar zu lāṭa (bi) oder zum – fast immer transi­tiven – 3. Stamm, lāwaṭa, der denomina­tiv zum Namen des bibli­schen Vetters von Abraham, des qurʾānischen Propheten Lūṭ ist. Das Verb des 5. Stamms, talauwaṭa,[2] ist fast synonym zu lāṭa bi.[3] Mit dem Verb des ersten Stamms, lāṭa = „anhaften, sich anschließen“ dürfte liwāṭ nicht verwandt sein.

Der liwāṭ Ausführende (fāʿil) heißt lūṭī, lāʾiṭ, mulāwiṭ oder mutalauwiṭ.

Der, an dem liwāṭ ausgeübt wird (mafʿūl), heißt malūṭ (bihī).

lūṭiya ist nicht das weibliche Gegen­stück zum lūṭī, sondern bezeichnet die Hand­lung, ist also synonym zu liwāṭ, liwāṭa und mulāwaṭa.[4]

In der Literatur gibt es nirgends eine *lutende[5] Frau; nur Männer betreiben liwāṭ. [53]

Juristische Belegstellen

In aḥādīṯ über­ Strafen für liwāṭ ist meist von einem fāʿil und einem mafʿūl bihī die Rede, oder synonym dazu von aʿlā und asfal, bei ǧaʿfariti­schen Juristen auch von lūṭī und malūṭ (bihī) sowie von ātī und muʾtā. Mit liwāṭ ist also nicht das gemeint, was einer für sich tut, auch nicht was mehrere gemein­schaft­lich oder einander tun, sondern etwas, was einer einem anderen (an-)tut.

Diese ‚einseitige‘, ‚transi­tive‘ Sicht wird an einer Ansicht Abū Ḥanīfas deutlich, nach der die Handlung nur vom fāʿil ausgehe, daß nur er die Initiative ergreife; Kāsānī (gest. 587/1191) schreibt: „Bei liwāṭ liegt der Ent­schluß nur beim Wer­ben­den und ist auf der Seite des Objekts über­haupt nicht nötig[6]; ähnlich bei Saraḫsī[7] (gest. 500/1106 oder früher) und dem 592/1197 gestor­benen Trans­oxa­nier Marġīnānī.[8]

Was nun mit fāʿil und mafʿūl bihī genau gemeint ist, sagen weder die aḥādīṯ noch die sunniti­schen Juristen: es wird als bekannt vor­aus­ge­setzt. Daß für sie pedicatio an männlichen und weib­lichen Per­sonen zusammen­gehören, zeigt die Stelle beim Šāfiʿiten Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā an-Nawawī (gest. 676/1277) (wa-dubr ḏakar wa-unṯā)[9] und auch der Anfang des betreffenden Kapitels bei Marġīnānī: „Wer eine Frau im hassens­werten Ort beschläft oder ʿamal qaum Lūṭ tut, begeht nach Abū Ḥanīfa keine ḥadd-Tat.[10] Noch deutlicher Ḥaṣkafī (gest. 1088/1677) in seinem ad-Durr al-muḫtār: „... das Koitieren in ano: die Beiden [Abū Yūsuf und Muḥ. aš-Šaibānī] sagten [dazu]: Wenn es an Fremden [gleich welchen Geschlechts A.S.] gemacht wird, fällt es unter ḥadd-Verbot. Und wenn es an seinem Sklaven (fī ʿabdihī) oder seiner Sklavin oder seiner Frau [gemacht wird], fällt es nach dem Konsens nicht unter ḥadd-Verbot ...[11] [54] Ähnlich klar in Ibn ʿĀbidīns (gest. 1252/1856) Kommentar dazu: er erläutert „Koitieren in ano (waṭʾ dubr)“ mit „Anus des Jünglings (dubr aṣ-ṣabī), der Ehefrau und der Sklavin.[12]

Ähnlich beim Ḥanbali­ten Ibn Qudāma (gest. 620/1223) und seinem Kommen­ta­tor ʿAbdarraḥmān b. Ibrāhīm al-Maqdisī (gest. 624/1227). Ibn Qudāma: „Wer das Abscheu­liche in vaginam vel anum einer Frau, die er nicht besitzt, oder eines Knaben (ġulām) tut ...“; dazu al-Maqdisī: „Das verbotene Koitieren in ano ist das Abscheu­liche, weswegen Gott zum Volke Lūṭs gesagt hat: ‚Begeht ihr das Abscheu­liche?‘ [xxix 28] d. h. das *Luten in den Hintern eines Mannes. Frage: Wer einen Knaben *lutet ...[13]

Daß sich liwāṭ auch auf Pedicatio von Frauen bezieht, sieht man ferner an einem von Aḥmad b. Ḥanbal[14] und Abū Dāūd aṭ-Ṭayālisī[15] über­lieferten ḥadīṯ: al-lūṭīya aṣ-ṣuġrā yaʿnī ar-raǧul yaʾtī mraʾatahū fī dubrihā (Der kleine Anal­koitus, also wenn der Mann seine Frau in ano koitiert). Unklar ist, ob er „klein“ genannt wird, weil es sich um eine weibliche Per­son handelt, oder weil es sich, um eine Per­son handelt, die zu beschlafen man das Recht hat, es sich also nur um die falsche Öffnung handelt.

Eine weitere Belegstelle bietet Masʿūd b. ʿUmar at-Taftāzānī aš-Šāfiʿī (gest. 791/1389 oder später); er schreibt im Šarḥ ʿala l-ʿAqāʾid an-Nasafīya:[16] wa-fi stiḥlālihi l-liwāṭa bi-mraʾatihī lā yukaffaru ʿala l-aṣaḥḥ (Wer das *Luten der Ehefrau erlaubt, wird dadurch nach der richtigeren Meinung nicht zum Nichtmuslim).[17]

Es ergibt sich für liwāṭ eine – der biblischen Erzählung (Gen. XIX 1–[55] Luther­über­setzung) entsprechende – Bedeutung von Sodomie/sodomy/sodomie: Pedicatio. Meist bezieht es sich auf Pedicatio von Knaben, seltener von Männern, manchmal von Frauen, selten von Eunuchen. Den Ausdruck ʿamal qaum Lūṭ fand ich nie auf Frauen bezogen; hier wird selten liwāṭ, häufiger liwāṭa und noch öfter lūṭīya benutzt.

Im weiteren Sinn kann liwāṭ auch „Koitus“ zwischen den Schenkeln (tafḫīḏ und mufāḫaḏa) und zwischen den Pobacken bezeichnen (siehe dazu den Ǧaʿfariten al-ʿĀmilī). Die Ausführungen im Sexual­hand­buch at-Tifāšīs (siehe unten) zeigen, daß es sich hier um einen Ersatz für liwāṭ handelt, den der lūṭī eigentlich anstrebt.

Eine andere Begriffsausweitung findet sich bei Moralisten; so spricht Ġazzālī in Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn[18] nicht nur von „liwāṭ der Tat“, sondern auch von „liwāṭ des Blickes“ und „liwāṭ der Berührung“. Es handelt sich hier um einen meta­phori­schen Gebrauch des Wortes, der die Normalbedeutung als bekannt voraus­setzt, bei dem es klar ist, welche Tat (fiʿl) gemeint ist. Er stellt die drei Arten des liwāṭ nicht ‚gleich­berechtigt‘ neben­einander, er beab­sichtigt keines­wegs, Blicken und bloßes Berühren als liwāṭ zu definieren. Es geht mehr um ein Wehret-den-Anfängen.[19]

Nicht-juristische Belegstellen

Um letzte Zweifel an der Richtigkeit der Definition ‚Pedicatio – an Knaben, Jünglingen, aber auch an Männern und Frauen‘ auszu­räumen, möchte ich nun Beispiele aus der nicht-juristischen arabischen Literatur des Mittel­alters bringen.

Im 10. Kapitel des Rušd al-labīb ilā muʿāšarat al-ḥabīb des Ibn Falīta (gest. 231/845), Fī tafḍīl al-ġilmān, ist immer wieder vom Burschen­ficken (naik al‑ġilmān) die Rede; dabei kann es sich ja wohl nur um anale Pene­tra­tion handeln. Besonders deutlich ist die Gedichtstelle:

ṭāba l-liwāṭu fa-lūṭū aiyuhā l-ʿarabū ... nīkū ġulāman ...[20]

Ganz und gar bestätigt wird dieser Eindruck durch den umfang­reichen [56] zweiten Teil des mit Anek­do­ten gespickten Sexrat­gebers Nuzhat al-albāb des tunesischen qāḍī, Arztes und Mineralogen Abu l-ʿAbbās Aḥmad b. Yūsuf at-Tifāšī (gest. 651/1253).[21]

Auch dafür, daß liwāṭ nicht nur anders als Homo­sexuali­tät ist (Tun, nicht Per­sönlichkeits­merkmal; Aktivität nicht Anlage), nicht nur enger bezüg­lich der Per­sonen (Frau-frauliches fällt nicht darunter), nicht nur enger bezüglich der Praktiken (fellatio, Küssen, mutuelle Masturbation, frictio inter abdomina zählen nicht zun), sondern auch weiter ist, nämlich Pedicatio weiblicher Per­sonen einschließt, liefert die nicht-juristische Literatur ein hervor­ragendes Beispiel. Bei Abū Nuwās findet man einen Vers:

ʿalaiya ʿainun wa-uḏnun min muḏakkaratin *

mauṣūlatin bi-hawā l-lūṭīyi wa-l-ġazili, [22]

den E. Wagner so über­setzt:[23]

Mich hält ein bewachendes Auge und Ohr von einem Knabenmädchen ab,

das mit Päderasten und Mädchenliebhabern in Beziehung steht.

Mit dem gebräuchlichen Synonym zu muḏakkara, mit ġulāmīya,[24] schrieb Abū Nuwās einen weiteren ʿaǧuz (zweiten Halbvers):

taṣluḥu li-l-lūṭīyi wa-z-zānī

sie ist geeignet für den lūṭī und den zānī

Der ṣadr lautet im Dīwān[25]: maṭmūmatu š-šaʿri ġulāmīyatun (das Knabenmädchen mit offenen Haar ist geeignet für den lūṭī und den zānī), und in Alf laila wa-laila[26] lautet er: mamšūqatu l-ḫaṣri ġulāmīyatun (das Knabenmädchen mit entzückenden Hüften ist für lūṭī und zānī gut).[27]

Enno Littmann über­setzt:

Die schlanke Maid, die einem Knaben gleicht,

Taugt für den Wüstling und den Ehebrecher.[28]

Der ḥanafitische Jurist Saraḫsī belegt mit diesen Vers, daß lūtī und zānī sich ausschließende Begriffe sind,[29] ein Argument, das Ibn al-Humām in Fatḥ al-qadīr – ohne seinen Kollegen namentlich zu erwähnen – mit der Begründung zurückweist, daß Abū Nuwās kein Araber reinen Geblüts sei und daß man deshalb seinen Sprachgebrauch nicht bei der Auslegung von Qurʾān und Ḥadīṯ heranziehen dürfe.[30]

Da liwāṭ Anal-Pene­tration meint und nicht Verkehr mit einer Per­son des eigenen Geschlechts umfaßt es selbstverständlich auch die Pene­tration von Eunuchen.[31]

‚Homo­sexualität‘ – falsch oder nicht ganz richtig über­setzt?

Nun entspricht „Ehebrecher“ zānī so wenig, wie „Homo­sexueller“ (oder „Wüstling“) lūṭī bedeutet; und Littmann ist nicht der einzige, der so über­setzt. Andere über­setzen zinā mit „Unzucht“. Wie kommt es zu diesen Irrtümern? – Ein Europäer findet in arabischen Texten ein Verhalten als zinā bezeichnet, das seine Sprache als „Ehebruch“ faßt, und schon glaubt er „Ehebruch“ und zinā gleichsetzen zu können.

Daraus, daß die Bezeichnetenmengen zweier Begriffe sich über­lappen (ja selbst wenn sie sich deckten), folgt keine über­ein­stimmung der Begriffe (ja nicht einmal der Denotate derselben). Orienta­listen, die zānī und „Ehebrecher“ gleichsetzen, verhalten sich wie der Araber, der nach Antwerpen kam und „diamant­slijper“ mit yahūdī über­setzte, weil alle Diamanten­schleifer, die er traf, Juden waren.

Während nämlich „Unzucht“ eine „das allgemeine Sittlich­keitsempfinden in grober Weise verletzende sexuelle Handlung[32] darstellt, bedeutet zinā einen objektiv für alle Zeiten gleich definierten Tatbestand: Koitus oder zumindest Ein­führung bzw. Aufnahme des Penis (wenigstens der Eichel) in eine dem Eindringer verbotene Vagina (im weiteren Sinn auch des Anus). Während „Ehebruch“ die „Verletzung der ehelichen Treue durch[33] „Beischlaf eines Ehe­gatten mit einem Dritten[34] bedeutet, meint zinā jeden Koitus (vollzogen oder ange­fangen) zwischen zwei Per­sonen, die dazu weder durch Ehe noch Besitz legitimiert sind – auch dann, wenn keiner der beiden verheiratet ist.[35]

Die von Tilman Nagel (und mir) gebrauchte über­setzung „Hurerei[36] hat nur denselben Nachteil wie „Sodomie“ für liwāṭ: das Wort bedeutete früher das Richtige.[37] Um nicht mißver­standen zu werden, muß man wohl beim arabi­schen Ter­minus bleiben oder „Pedicatio“ verwenden, und bei zinā „Koitus mit einer Per­son, mit der man dazu nicht berechtigt ist“ sagen – „ille­ga­ler Geschlechts­verkehr[38] ist doppelt ungenau: da „Geschlechts­verkehr“ als jeder sexuelle, meist (!) genitaler Kontakt“ definiert ist, umfaßt es viel mehr als gewöhn­lichen Sex und das Verboten­sein von zinā rührt nur von den zwei (!) beteiligten Per­sonen her, nicht von den Praktiken.

Noch einmal die Unterschiede zwischen liwāṭ und „Homo­sexualität“:

– Das eine bezieht sich nur auf Männer, während das andere sich auf beide Geschlechter bezieht.

– Das eine bezeichnet eine Hand­lung, das andere nicht – sonst müßte man analog zu den arabischen Wörtern lāṭa und malūṭ bihī, im Deutschen ‚jemanden *homo­sexuellen‘ und ‚ein *Gehomo­sexuellter‘ sagen können.

– Das eine stellt auf die Rolle beim Akt ab, das andere auf das Geschlecht des Objekts bzw. des Partners.[39]

Synonyma

Da es in dieser Arbeit nicht um das Wort liwāṭ geht, sondern um die recht­liche Beurtei­lung des damit bezeichneten Tuns – in Sonder­heit der Pedicatio von Männ­lichen –, habe ich nicht nur Stellen heran­gezogen, in denen von „ʿamal qaum Lūṭ“, „liwāṭ“ oder „lāṭa“ die Rede ist, sondern auch wo „waṭʾ fī dubr“, „nikāḥ ar-riǧāl“, „naik al-ġilmān“ oder Ähnliches steht. Der erst­genannte Ausdruck ist denotativ mit „liwāṭ“ synonym, eignet sich aber wegen der begriff­lichen Klarheit nicht für metaphorische Rede; „nikāḥ“ und „naik“ werden meist für Vaginal­koitus benutzt, was beim Beschlafen von Männern und Knaben nicht in Betracht kommt.

Neben diesen klar ein Tun bezeichnen­den Begriffen, kommen auch Ausdrücke vor, die den Begriffen „Knaben­liebe“/„Männerliebe“ recht nah kommen: „mail ila l-ġilmān[40] und „mail ila ḏ-ḏakar[41] – darum kümmern sich die Juristen jedoch nicht, denn nicht jeder geht seinen Neigungen auch nach.

LIWĀT IM QURʾĀN

Das Wort liwāṭ kommt im Qurʾān nicht vor, noch wird ʿamal qaum Lūṭ in ihm definiert oder dafür eine Strafe festgelegt – wie dies etwa für zinā (XXIV 2–9), für sariqa (V 30) und für muḥāraba (V 33) der Fall ist. Und doch wird der Terminus liwāṭ, dessen Verbot, teilweise sogar die Ahndungsart, auf den Qurʾān zurückgeführt.

Sure IV, Vers 16

Die ersten Abschnitte der 4. Sure (Die Frauen) ent­halten viele (Rechts-)­Vorschrif­ten, über­ die Erb­teile, die Treuhänderschaft von Waisen­vermögen, über­ Ehe­hinde­rungs­gründe, richtiges eheliches Verhalten, über­ die Morgen­gabe, Trunken­heit, über­ rituelle Reinheit beim Gebet, sowie (in den Versen 15,16) über­ das Begehen von Abscheu­lichem:

15 Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Mög­lichkeit schafft.

16 Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt (?) sie (w.: tut ihnen Ungemach an) [fa-ʾāḏūhumā]! Wenn sie (darauf­hin) umkehren und sich bessern, dann wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)! Gott ist gnädig und barmherzig. (über­s. Paret)

Daß mit den „zwei“ (allaḏāni) ‚zwei Männer‘ gemeint sind, ist umstritten. Roberts schreibt: „... betreffs der Erklärung von Sūra [IV 16] stimmen die Kommen­tatoren nicht über­ein. Zamaḫšarī und Baiḍāwī behaupten z.B. daß es sich hier um Unzucht zwischen zwei Per­sonen verschiedenen Geschlechts handle, wogegen der Kommentar der Ǧalālain Sodomite­rei annimmt. Letzteres scheint mir richtiger zu sein, weil a) nur Pronomina masculina vorliegen, b) sich die Gering­fügig­keit der Strafe so am besten erklärt, und c) die Bestrafung der Frauen nach dem unmittel­bar vor­her­gehen­den Vers anders und zwar viel strenger ist.[42] Ergänzend sei vermerkt, daß sowohl Zamaḫšarī (gest. 538/1144) als Baiḍāwī (gest. 675/1276) die Auffassung, daß der Vers sich auf liwāṭ beziehe, wenigstens erwähnen – im Gegensatz etwa zu Ṭabarī (gest. 310/923).

Ibn Kaṯīr (gest. 774/1373) gibt die Unklarheit des Verses unum­wunden zu und zieht zur Klärung einen ḥadīṯ heran. Die Ǧalālain (Ende des 16. Jahrh. westl. Kalenders) gehen einen Schritt weiter: sie erklären den Vers für auf jeden Fall mansūḫ, beziehe er sich nun auf liwāṭ, was plausibler sei, oder auf zinā. Von den zwei neuzeit­lichen ägyptischen Kommentatoren, deren Werke ich ein­ge­sehen habe, bezieht Muḥammad Maḥmūd al-Hiǧāzī[43] ihn auf zinā (er erwähnt die andere Auffassung) und Saiyid Quṭb (1906–1966 hingerichtet) auf liwāṭ,[44] stellt aber fest, daß die strafrechtliche Behandlung von liwāṭ nicht auf diesem Vers fußt.

Die Lūṭ-Geschichte

Die Lūṭ-Geschichte wird im Qurʾān nicht seltener als 15 mal erwähnt (VII 80–84; IX70; XI 77–81; XV 58–77; XXI 74,75; XXII 43; XXVI 160–175; XXVII 54–59; XXIX 28–35; XXXVII 133–136; XXXVIII 13; L 13; LI 32-37; LIII 53; LIV 33–40). Doch darf aus der Wieder­holung nicht geschlos­sen werden, daß liwāṭ dem Verkünder des Qurʾān, beson­ders wichtig gewesen wäre: Erstens sind Wiederholungen im Qurʾān ganz gewöhnlich. Zweitens steht für Muḥammad nicht das spezifische, konkrete (Un-)Tun der Leute im Vordergrund, sondern ihr Nicht-auf-ihren-Propheten-Hören. Die Ṣāliḥ-Ṯamūd-Geschichte kommt sogar 19 mal vor (VII 73–79; IX 70; XI 61–68; XIV 9; XV 80–84; XVII 59; XXII 42; XXV 38; XXVI 141FF; XXVII 45–53; XXIX 38; XXXVIII 13; XLI 13,17; L 12; LI 43-45; LIII 51; LIV 23–31; LXIX 4). Die Hūd-ʿĀd-Geschichte wird 16 mal erwähnt (VII 65–72; IX 70; XI 50–60; XIV 9; XXII 42; XXV 38; XXVI 123–140; XXIX 38; XXXVIII 12; XLI 13–15; XLVI 21; L 13; LI 41; LIII 50; LIV 18; LXIX 4,6; XCI 11-15), die Šuʿaib-Midianiter-Geschichte immerhin 9 mal (VII 85–93; IX 70; XI 84–95; XV 78; XXII 44; XXVI 176–184; XXIX 36,37; XXXVIII 13; L 13,14). Auch Nūḥ (ganze Sure LXXI; XI 25; XXVI 107; XLII 13 et passim), Mūsā (und Hārūn), sogar Ibrāhīm (bes. VII 83; IX 70; XXIX 16; XLIII 26) sind nicht nur über­bringer einer Offenbarung, sondern auch Warner (naḏīr), derer Botschaft jedoch auf taube Ohren stößt – bei Moses (und seinem Bruder) an Pharao und sein Volk, bei Abraham an seinen Vater und sein Volk. Interessanterweise werden bei allen alt­testamen­tari­schen Gestalten die Adressaten als qaum XY bezeichnet, z.B. XXII 42f. – „vor [den Mekkanern] haben die Leute Noahs, die ʿĀd und die Ṯamūd (ihre Gesandten) der Lüge geziehen, desgleichen die Leute Abrahams, die Leute Lots“,[45] für Moses VII 7 und II 54. Das Wesentliche liegt nicht in der Art des Vergehens, sondern im Daranfesthalten, im Mißachten der Warnung, im über­hören des Propheten. Dies wird dreimal explizit gesagt:[46]

XXXIV 34 Nie schickten wir einen Warner in eine Stadt, ohne daß diejenigen Bewohner, die ein Wohlleben führten gesagt hätten: ‚Wir glauben nicht an die Botschaft ...‘

XXVIII 58 Und wie viele Städte, die sich ihres (üppigen) Lebens­wandels rühmten, haben wir (zur Strafe für den Unglauben) zugrunde gehen lassen!

XXII 45 Und wie viele Städte gibt es, die wir in ihrer Frevelhaftigkeit haben zugrunde gehen lassen, so daß sie (nun) in Trümmern liegen. (nach Paret)[47]

Der Unglaube der Sodomer (wie der Mekkaner) geht so weit, daß sie Be­weise ver­langen:

XXIX 29 „Bring’ uns die Strafe Gottes (die du uns androhtest) her, wenn (wirklich) du die Wahr­heit sagst!“ (Paret)[48]

All diese Verse stammen aus der mekkanischen Periode;[49] in ihnen droht Muḥammad den Ungläubigen, kündigt ihnen Strafe für den Fall des Beharrens in ihrem Unglauben an, tröstet und ermutigt gleich­zeitig die Gläubigen: schließ­lich ging es den Propheten vor Muḥammad auch nicht besser; so wird sein zeitweiliger Mißerfolg bei den Mekkanern aus einem Hinweis auf mangelnde göttliche Unterstützung zu einem Beleg der Echtheit seines gottgegebenen Auftrages.

Und drittens kommt das Strafgericht über­ Lūṭs Volks­genossen, weil sie Frevler sind (kānū ẓālimīna XXIX 31) und weil sie gesündigt haben (kānū yafsuqūna XXIX 34). Ihr Frevel und ihre Sünde ist aber nicht nur ‚Sodomie im engeren Sinne‘ , sondern:

– sich mit Männern abgeben (statt mit Frauen);

– Wegelagerei treiben;

– in den Rats­versamm­lungen Verwerfliches (al-munkar) begehen (XXIX 29).[50]

Ähnlich polyvalent ein hadīṯ im Maǧmūʿ al-fiqh (vor 122/740, vgl. S. 98):

Zaid berichtete mir nach seinem Vater [ʿAlī], nach seinem Großvater [Ḥusain], nach ʿAlī; er sagte: „Ich hörte den Propheten sagen: ‚Zehnerlei ist das Tun des Volkes von Lūṭ; deshalb paßt bei ihnen auf (hütet euch davor): das Herab­wachsen­lassen des Schnurrbartes, das Frisieren der Haare, das Kauen von Kaugummi, das Aufknöpfen der Knöpfe, das Herabhängen­lassen des Schals, das Fliegenlassen von Tauben, das Werfen von Haselnüssen, das Pfeifen, gemeinsames Trinken und gemeinsames Spielen.‘ [51]

Bei aller Warnung vor der über­bewertung der sexuellen und juristischen Dimen­sionen, bei allem Nachdruck auf der Bedeutung des Verhält­nisses Gott – Gesandter – Ungläu­bige folgt aus diesen Versen auch ein Verbot sexuellen Verkehrs unter Männ­lichen. Der Qurʾān ruft die Menschen jedoch nicht auf, diese Sünder zu bestrafen; vielmehr behält sich Gott die Strafe selbst vor. Besonders XI 82f. läßt sich so verstehen: Gott führt nicht nur den Untergang der sündi­gen Gemeinde (minus der wenigen Gerechten, die er – wie einst Noah in der Arche – rettet) herbei; er kümmert sich um den Tod jedes Ein­zelnen mit ge­zeich­ne­ten Steinen (ḥiǧāratan ... musauwamatan), denen niemand entkommen kann.

Dieses Motiv wird in der von Muḥammad b. Ḫāwand Šāh (Mīrḫwānd) über­liefer­ten Anek­dote deutlich: „Ein glühender Stein traf den Kopf von Lūṭs Frau, die die Zerstörung ihrer Heimatstadt schaute; es traf sie die allgemeine Strafe. Die Bürger, die zu diesem Zeitpunkt außerhalb waren, traf das gleiche Schicksal: Alle Sünder kamen in die Hölle. Einer von ihnen war gerade im Heiligtum von Mekka; der Stein, der ihn töten sollte, blieb in der Luft über­ ihm, solange er dort war, und traf ihn, als er es verließ.[52]

Also: Sex unter Männlichen ist abscheulich und verwerflich, man soll dagegen vorgehen und die Sünder zur Umkehr aufrufen. Hilft dies nicht, soll man sie strafen. Harte Strafen – im Dies- wie im Jenseits – sind Gott vorbehalten. Die Verse haben mehr den Charakter einer frommen Ermahnung und eines moralischen Verbots, als den eines Gesetzes.

Charles Pellat schließt den Qurʾān-Absatz seines EI-Artikels liwā[53] wie folgt: „Die Strafe, die das Volk Lots im Qurʾān wie in der Bibel (Gen., XIX, 1–23) trifft, läßt keinen Zweifel an der Art, mit der der Islam die Sodomie ansehen muß, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch das Heilige Buch verurteilt wird, das übrigens eine gewisse Zweideutigkeit zuläßt, wenn es die Gläubigen mit Versprechungen ködert, daß sie im Paradiese von Epheben bedient würden (ġilmān LII, 24; wildān LVI, 17, LXXV, 19).“

LIWĀT IM ḤADĪṮ

Pellat fährt fort: „Die Aussagen des ḥadīṯ sind dagegen völlig klar und besonders streng, wie an-Nuwairī bemerkt, der sie gefälligerweise in seiner Nihāya (II 204–10) gesammelt hat und die Ansichten der Gefährten und der fuqahāʾ über­ diese Frage hinzufügt ...[54] Nach Ansicht (des Propheten) sollen der Aktive und der Passive getötet werden (yuqtalu/uqtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī,[55] Termini, die später in der Grammatik für Subjekt und für Objekt benutzt werden sollten) oder – präziser: der Strafe unterworfen werden, die für den des zinā Schuldigen, den Hurer, vorgesehen ist, also gesteinigt werden[56] ... Diese ḥadīṯe zeigen durch ihre bloße Existenz, daß die Homo­sexualität in der vor­islamischen Periode in Arabien nicht völlig unbekannt war, wahr­schein­lich ohne in der Beduinen­gesell­schaft häufig zu sein.[57]

Anders als Pellat, der die aḥādīṯ als zu Lebzeiten des Pro­pheten – oder ganz kurz danach – ent­standen ansieht (sonst könnte er aus ihrem Inhalt keine Schlüsse auf Zustände in der Ǧāhilīya ziehen und sonst könnte er nicht sagen, fāʿil und mafʿūl bihī seien späterhin Grammatiktermini geworden), sehe ich es eher wie J. A. Bellamy: „... ḥadīṯ und aḫbār, die man kurz ‚Anek­do­ten‘ nennen kann, wurden von den frühen Muslimen eifrig erfunden, gesammelt und weiter­gegeben. ... Diese Anekdoten wurden von einer Gruppe in Umlauf gesetzt, die gemeinhin als ahl al-ḥadīṯ oder aṣḥāb al-ḥadīṯ bezeichnet werden. Die Geschichte dieser Bewegung ist in groben Umrissen bekannt, aber die Einzel­heiten sind dunkel, weil es meist unmög­lich ist, eine bestimmte Anekdote zu datieren [bzw. weil die Einzel­heiten dunkel sind, ist es meist unmöglich A.S.]. Sie begann in Medina im ersten Jahrhundert und die fuqahāʾ leisteten erst Widerstand. Sie wurde langsam stärker und erlebte eine richtige Blüte im zweiten/achten Jahrhundert.[58]

Trotz der bedeutenden neuen Erkenntnisse zur mündlich-schrift­lichem Weiter­gabe von Wissen in der Frühzeit des Islam (S. Leder, G. Schoeler u.a.) und der detaillierten Kritik Motzkis an Gold­ziher, Schacht und Juynboll halte ich alle dem Propheten zuge­schriebenen Sprüche über­ Sodomiter für fromme Fälschung. Motzki ist beizu­pflichten, wenn er vermutet, daß in den ersten 150 Jahre wenig Propheten­sprüche gefälscht wurden. Solange die Juristen ihre Responsa nicht mit Propheten­sprüchen stützen mußten – und ʿAṭāʾ b. Abī Rabāḥ (gest. 115) beruft sich nur in 1% der Responsa auf Muḥam­mad und das auch noch ohne isnād (zumindest in Motzkis sample) – gab es wenig Veran­las­sung zu Fälschungen. In den nächsten hundert Jahren wurde um so fleißiger gefälscht; wie sonst hätte Buḫārī 600000 Sprüche finden können (von denen er nur 1 % für sicher ansah), wie sonst hätte sich die Anzahl der Propheten­sprüche, die von Ibn ʿAbbās berichtet werden, von 9 oder 10, von denen Yaḥyā b. Saʿīd al-Qaṭṭān [gest. 198] Wind bekommen hatte, auf 1660 zur Zeit Ibn Ḥazms [gest. 456/1064][59] ver­mehren können?

Aufgrund der klassischen asbāb an-nuzūl-Literatur und einer Stelle aus Motzkis Grundquelle, ʿAbdalrazzāqs Muṣannaf, gehe ich davon aus, daß der Prophet für alle wichtigen Fragen, in denen er von der Praxis der Ǧāhilīya abweichen wollte, eine Offen­barung bekam. Vor dem Hintergrund der Ab­schaf­fung der Adoption, der qaḏf-Offen­barung und anderen Fällen oppor­tuner Ein­flüsterungen des Propheten, sowie dem Spruch ʿAṭāʾs, den sein Schüler Ibn Ǧuraiǧ nach II 233 fragte (Motzki über­setzt die Antwort: „... Es wird berichtet (yurwā), daß [der Vers] unter den Menschen [geoffenbart worden] ist, als sie über­ die Stillzeit uneinig waren.[60]), ist es sehr wahr­schein­lich, daß alle Anordnungen, die auf einigen Widerstand stießen oder hätten stoßen können, weil sie von der sunna des Ḥiǧāz abwichen, durch Offenbarung und nicht durch einfache Muḥammad’sche Anweisung geregelt wurden.

Aufgrund der Forschungen Motzkis gehe ich davon aus, daß nicht mehr als 600 aḥādiṯ richtig sind; falsch dürften insbesondere solche sein,

– die auffällige Parallelen in jüdischen, christlichen oder persi­schen Sprüchen, Maximen oder Regeln haben,

– an deren Existenz bestimmte Gruppen aus der Zeit, in der sie zuerst ein­wand­frei zu belegen sind, Interesse hatten,

– die Sachverhalte regeln, bei denen es Uneinigkeit zwischen den ṣaḥāba gibt. Denn hätte der Prophet die Sache wirklich geregelt, dürfte es keine Uneinigkeit geben (dies sieht auch Ibn Ḥazm[61] so);

– ferner solche, für die frühe über­lieferer­ketten vor dem Propheten endeten, später aber bis zu ihm führen (dies sieht auch Juynboll[62] so).[63]

Inhalt der aḥādīṯ

Im ersten großen auf uns gekommenen Werk voller aḥādīṯ,[64] dem Muwaṭṭaʾ [65] des Medinensers Mālik b. Anas (gest. 179/795), finden wir:

Mālik berichtet mir [Yaḥyā], daß er [Muḥammad b. Muslim] Ibn Šihāb [az-Zuhrī] über­ den­jenigen fragte, der das Tun der Sodomiter tut (allaḏī yaʿmalu ʿamal qaum Lūṭ). Ibn Šihāb sagte: Er ist zu steinigen (ʿalaihi ar-raǧm), sei er zur Wahrung der Keuschheit verpflichtet [66] oder nicht (aḥṣana au lam yuḥṣin).

Da hier von raǧm die Rede ist, kann angenommen werden, daß diese Bestimmung in Anlehnung an den ‚Steinigungsvers‘ entstand, welcher seiner­seits in Anlehnung an Deuteronomium XXII 22 ent­standen sein dürfte.[67] Im Qurʾān ist ja von raǧm nur im Zusammen­hang mit dem ‚Steinigen‘ von Propheten durch Ungläubige die Rede. Paret über­setzt alle sechs Stellen (XI 91; XVIII 20; XIX 46; XXVI 116; XXXVI 18; XLIV 20) mit „steini­gen, d.h. mit Steinwürfen ver­jagen“. Man beachte auch Lukas IV 29: sie „standen auf und stießen ihn zur Stadt hinaus und führten ihn an den Rand des Berges, darauf ihre Stadt gebaut war, daß sie ihn hin­ab­stürzten.“ In der Bedeutung ‚zu Tode steinigen‘ ist raǧm nach-qurʾānisch.

Auch die knappe Präzisierung aḥṣan setzt schon entwickelten fiqh voraus, in dem „muḥṣan“ – wörtlich ‚geschützt, gestärkt‘ und in frommer Rede auch ‚tugend­haft, standhaft‘ – terminus technicus für den geworden war, der schon die Freuden legalen Geschlechts­verkehr mit einer Gattin (oder Sklavin) genossen hat.

In den nächsten zwei (erhaltenen, gefundenen, edierten) Spruch­samm­lungen, dem an mekkanischem Material reichen Muṣannaf des Jemeniten Abū Bakr ʿAbdarrazzāq b. Hammām b. Nāfiʿ al-Ḥimyarī aṣ-Sanʿānī (gest. 211/827) und dem Muṣannaf des Kufi ers Abū Bakr ʿAbdallāh b. Muḥammad b. Abī Šaiba (gest. 235/849), fi nden wir zwar 26 Sprüche, die meisten stammen von Propheten­genossen, viele von Nachfolgern; nur ein Propheten­wort hat rechtlichen Charakter: uqtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī, yaʿnī allaḏi yaʿmal ʿamal qaum Lūṭ – übrigens geht der Spruch weiter: und wer das Vieh beschläft (atā), tötet ihn und tötet das Vieh!

In den beiden ṣaḥīḥ-Sammlungen – der von Buḫārī (gest. 256/870) und der von Muslim (gest. 261/875) – gibt es zu liwāṭ nichts.

Aḥmad b. Ḥam­bal (gest. 241/855/6), der Begründer der nach ihm benannten auf aḥādīṯ angewiesen Rechtsschule, hat im Musnad einiges zusammen­getragen:

– Verfluchungen (I 217, I 309; I 317 in 3 Varianten)

– die kleine lūṭīya (II 182, II 210 – also 2 Varianten) (s. S. 54)

– „ich fürchte für meine Gemeinde wegen ...“ (III 382)

– Nicht-unter-einer-Decke-Schlafen in 7 Varianten (II 497; III 348, 356, 398, 395; IV 134, 135)

– und mit der größten juristischen Bedeutung: fa-qtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī = tötet (exekutiert) den Aktiven und den Passiven.

In den sunan von Ibn Māǧa (gest. 273/886), Abū Dāud (gest. 275/888) und at-Tirmiḏī (gest. 279/892) finden sich ein paar Sprüche, was weniger auf ihre Wohlüber­liefert­heit hindeutet, als darauf, daß sie von fuqahāʾ gebraucht wurden.[68]

Neben dem „Ich fürchte um meine Gemeinde“-Spruch (Ibn Māǧa 2606; Tirmiḏī 24.4) und einem „Verflucht sei“-Spruch (Tirmiḏī 24.2), so wie einem ebenfalls nicht rechtlichen ḥadīṯ („Gott schaut nicht auf ...“ Tirmiḏī 1176), finden wir: den ḥadīṯ, nach dem der fāʿil und der mafʿūl bihī hingerichtet werden sollen (Ibn Māǧa 2604, Tirmiḏī 24.1, Abū Dāūd, sowie in einer Variante Tirmiḏī 24.3), den auch Ibn Ḥam­bal bringt – und zwar mit fünf gleichen Gliedern,[69] was nach Juynboll für die Fälschung durch das fünfte Glied spricht; ferner ein ḥadīṯ, nach dem der aʿlā und der asfal gesteinigt werden sollen (Ibn Māǧa 2605) sowie ein ḥadīṯ, nach dem der bikr (das ist der ġair muḥṣan) gesteinigt werden soll (Abū Dāūd).

In der von Pellat erwähnten Auflistung von Nuwairī – und dessen Vorlage: Ibn al-Ǧauzīs Ḏamm al-hawā[70] – fi nden wir 41 ‚Anekdoten‘ : neben den „Verflucht sei“- und „Ich-fürchte“-, sowie dem „Gott-schaut-nicht“- und den Tötungs- und Steinigungs-aḥādīṯ, aḫbār über­ Rechtssprüche der ṣaḥaba, die Meinungen der Gründer der sunnitischen Rechtsschulen, sowie zwei Aussprüche über­ die lūṭīs am Jüngsten Tage:

... nach ʿAbdallāh b. ʿAmr: Die lūṭīs werden am Tag des Jüngsten Gerichts in Form von Affen und Schweinen erscheinen.

... nach Ibn ʿAbbās: Wer aus der Welt in einem [bestimmten] Zustande geht, kommt aus seinem Grab in jenem Zustande heraus, wenn [also] der lūṭī am Tag des Jüngsten Gerichts herauskommt, haftet sein Penis am Hintern seines Gefährten und beide stehen bloßgestellt an der Spitze der Geschöpfe.

LIWĀT IM FIQH

Die meisten orientalistischen Äußerungen zu liwāṭ im fiqh sind knapp, summa­risch und falsch. Erich Pritsch und Otto Spies schreiben etwa: „widernatürlicher Geschlechts­verkehr [ist] mit keiner bestimmten Strafe bedroht, [seine] Bestrafung ist vielmehr dem Ermessen des Rich­ters über­lassen.[71]

Claude Cahen schreibt: „Unberührt von der Be­schrän­kung der gesetzlichen Eheschließungen blieb die Freiheit des Mannes, Ver­bindun­gen mit Sklavinnen einzu­gehen oder homo­sexuelle Be­ziehun­gen zu unter­halten, worin die aus der Antike stammenden Sitten­an­schau­ungen eine fast normale Ergänzung der ehe­lichen Ver­bindung sahen.[72]

Emile Tyan: „Sitt­lichkeits­ver­brecher wurden im allgemeinen kastriert.[73]

Etwas brauchbarer ist die Stelle in Nikolaj Egorovič von Tornauws Das Moslimische Recht[74]: Wenn zwei volljährige Per­sonen miteinander Päderastie, lewote, treiben, so trifft beide die Todes­strafe, ketl. (Andere Sekten. Die Schafiiten bestrafen die Päderastie mit dem redjm; die Azemiten stellen es dem Imām anheim, die Art der Todesstrafe zu bestimmen.) Wenn ein Voll­jähriger mit einem Minderjährigem ...“

Lodewigk Willem Christiaan van den Berg stellt in seiner Darstellung der Prinzipien des Muslimischen Rechts fest: „Nach Šāfiʿī fallen Sodomie und Bestialität unter zinā. Nach Abū Ḥanīfa sind diese Verbrechen beim ersten Mal mit taʿzīr strafbar, nach Rückfall mit dem Tode.[75]

Erwin Gräf bleibt zu allgemein:

Arten von widernatürlicher Unzucht, Sodomie, Bestialität, Verkehr mit einer Toten etc. werden (am) ... Unzuchtsbegriff gemessen: sie werden ihr teils gleichgesetzt, teils als schlimmer, teils als harmloser angesehen. Das entscheidende Kriterium der Beurteilung ist die Frage, was als das Gravierende der Unzucht angesehen wird. Wer z.B. die Korrumpierung geordneter Fortpflanzungsverhältnisse durch sie für relevant hält, wird die genannten Formen nicht als Unzucht ansehen und sich mit einer Ermessensstrafe des Richters zufrieden geben; er denkt allenfalls daran, daß Derartiges Ursache für sinkende Geburtenziffern sein kann und vergleicht es mit dem coitus interruptus und der Onanie. Wer bei Sodomie an die (im Koran erzählte) Geschichte von Lot und den Sodomitern und die göttliche Bestrafung der Letzteren (Koran 7,78ff) denkt, wird sie wie Unzucht oder noch strenger (eventuell sogar, wie der erste Khalife Abu Bekr, durch Verbrennen) bestrafen.[76]

Léon Bercher schreibt in Les délits et les peines de droit commun prévu par le Coran:

... bei den Mālikiten und Šāfiʿīten ist die Sodomie lato sensu eine Art zinā. Die Ḥanafi­ten betrachten sie nicht als solche, belegen sie nicht mit einer ḥadd-Strafe, sondern nur mit einer ins Ermessen des Richters gestellten Züchtigung. Abū Yūsuf und Muḥammad [aš-Šaibānī] waren jedoch der entgegengesetzten Meinung. Andere ḥanafi­tische Autoren unter­scheiden zwischen Päderastie und Sodomie mit einer Frau – wobei letztere zinā darstellt, sofern es mit einer fremden Frau begangen wurde. ... Die Ḥanafi­ten rechtfertigen ihre Meinung zur Päderastie mit dem wohlbekannten ḥadīṯ: ‚Das Blut eines Muslims kann nur aus drei Gründen rechtens vergossen werden: zinā für den muḥṣan,[77] Abfall vom Glauben, Tötung eines Menschen außer bei Hinrichtung.‘ Und da man auf diesem Gebiet vorsichtig sein muß, darf man Päderastie nicht als zinā fassen. Die Anhänger der gegenteiligen Ansicht berufen sich auf einen anderen ḥadīṯ ..., demzufolge der Prophet gesagt habe: ‚Die, die Sodomie begehen, steinigt den Aktiven und den Passiven, steinigt sie beide.‘ Aber die Ḥanafi­ten erklären diese Tradition natürlich für schwach.[78]

Die bislang einzige etwas längere islamkundliche Äußerung zu liwāṭ im fiqh stammt aus dem EI-Artikel Pellats:[79]

Der ḥadīṯ bezüglich der Strafe des lūṭī dient im allgemeinen den Meinungen der Juristen als Grundlage, aber es entwickelt sich eine Unter­scheidung je nachdem, ob der Schuldige muḥṣan ist oder nicht, das heißt ungefähr, ob er verheiratet ist [sic] oder Junggeselle. Ibn Ḥam­bal und seine Schüler scheinen die Strengsten zu sein, denn sie halten dafür, daß der Schuldige in jedem Fall durch Steinigung zu töten sei, während die anderen Schulen sich im allgemeinen mit Auspeitschung mit oder ohne Verbannung begnügen, wenn er nicht muḥṣan ist; man muß noch hinzufügen, daß manchmal empfohlen wird, die vorgesehene Strafe (100 Hiebe) nicht ganz anzuwenden, und Ibn Ḥazm geht so weit, die Zahl der zu verabreichenden Hiebe auf 10 zu verringern. Diese Unter­schiede ergeben sich ganz automatisch aus der Unsicherheit, die die Festlegung der Strafe für Hurer (...) umgeben, aber sie geben auch eine Neigung zur Nachsicht wider; zusätzlich ist der Beweis nur schwer zu erbringen und so ist der Vollzug der Strafe äußerst selten.[80]

Ob die aḥādīṯ den Meinungen der Juristen als Grundlage dienten oder ob die Meinungen der Juristen gerade erst die „Suche“ nach entsprechenden aḥādīṯ stimulierten, sei dahingestellt.

1. DIE ḤANAFITEN

Bergsträßer schreibt: „Für widernatürlichen Geschlechts­verkehr“ gilt taʿzīr;[81] Schacht schreibt an der entsprechenden Stelle seiner ‚Bearbeitung‘ :

Whether ḥadd is applicable or not is disputed ... for homo­sexuality. If ... ḥadd is not applicable, then at least taʿzīr is. [82] (erklärende über­setzung: Ob es für Homo­sexualität eine festgelegte Strafe gibt, ist um­stritten. Falls eine festgelegte Strafe nicht angewendet werden kann, kann wenigstens eine ins Belieben des Richters gestellte Züchtigung verhängt werden – wobei er unterhalb des Strafmaßes der fest­gelegten Strafe bleiben soll.[83])

Abū Ḥanīfa (gest. 150/767) spielt in dem nach ihm benannten maḏhab eine kleinere Rolle als die Namenspatrone der anderen maḏāhib. Zum einen kann man seinen Lehrer, Ḥammād b. Abī Sulaimān (gest. 120/738) als Gründer ansehen. Zum andern stammen die ersten Werke der Schule von seinen beiden Schülern Abū Yūsuf Yaʿqūb (gest. 182/798) und Muḥammad b. al-Ḥusain aš-Šaibānī (gest. 189/805).[84] Die Stelle in Šaibānīs al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaġīr lautet: „Ein Mann, der das Tun des Volkes von Lūṭ tut, ist zu züchtigen (nach Gutdünken des Richters) und im Gefängnis zu halten. [85]

Klassische Juristen

Das erste große systematisierende, analysierende ḥanafi­tische fiqh-Werk, den Mabsūṭ, verfaßte Šamsaddīn Abū Bakr Muḥammad as-Saraḫsī (gest. 500/1106 oder früher); es handelt sich um einen Kommentar zum Kāfī des Ḥākim aš-Šahīd (gest. um 400/1010), der seiner­seits eine Zusammen­fassung der Werke Šaibānīs ist. Zuerst Zitat aus dem Kāfī: „Wer eine fremde Frau in ano koitiert, wird nach Abū Yūsuf und Muḥammad [aš-Šaibānī] mit ḥadd bestraft, nach Abū Ḥanīfa mit taʿzīr. Desgleichen sind nach Abū Ḥanīfa bei liwāṭ beide [der Pene­trierer und der Pene­trierte] mit taʿzīr zu züchtigen, und bei den beiden [Abū Yūsuf und Šaibānī] gilt für beide die ḥadd-Strafe für zinā: sie werden beide gesteinigt, wenn sie muḥṣan sind, und werden beide aus­ge­peitscht, sind sie es nicht. So auch eine Meinung von Šā fiʿī; nach seiner anderen Meinung werden sie beide in jedem Fall hin­gerichtet, da vom Propheten über­liefert wird uqtulū l-fāʿil wa-l-mafʿūl bihī und urǧumū l-aʿlā wa-l-asfal. ... Wer dies Tun für erlaubt erklärt, begeht Apostasie und wird deshalb hingerichtet ...“ Saraḫsī bringt erst die Argumente für ḥadd az-zinā, dann die dagegen. Dafür spricht, daß liwāṭ und zinā im Qurʾān mit dem gleichen Namen „fāḥiša (Greueltat, abscheu­liche Tat)“ belegt sind und daß sie das gleiche Ziel verfolgen: Samenerguß in einem von Natur her begehrten, warmen und weichen Ort. Die Definition von zinā gilt auch für liwāṭ: „Ver­botenes Ein­dringen in eine Körper­öff­nung, deren Ver­hüllung vor­ge­schrie­ben ist, und in welche das Eindringen rituelle Reinigung nötig macht.[86]

Die Gegenposition unter­streicht die Unter­schiede: „Greueltat“ heißen alle großen Sünden (kabāʾir), doch sind sie verschieden und werden unter­schied­lich bestraft. Im ḥadīṯ „Wenn ein Mann einen Mann koitiert, sind sie beide Hurer“ liegt über­tragener Sprach­ge­brauch vor. Die Sprach­kundigen unter­scheiden zwischen lūṭī und zānī. In ano findet keine Befruch­tung statt, es kommt nicht zu an­ge­zweifelten Vater­schaften, die Rechte des Wächters des (Ehe-) Bettes, Vater bzw. Ehemann, sind nicht tangiert. Es ist auch seltener, weil die Begierde – be­son­ders auf der Seite des/der Pene­trierten – geringer ist. Die Pro­pheten­gefährten waren über­ die Be­stra­fung von liwāṭ uneins, was sich mit ḥadd nicht ver­trägt. Der Ein­wand, die Gefährten seien sich nur über­ die genaue Form der Strafe uneins, aber nicht über­ die Tötung (des muḥṣan), zieht nicht, weil – wie den Gefährten bekannt – für zinā eine ge­offenbar­te Strafe feststeht; da sie aber über­ die Strafe für liwāṭ uneins waren, sahen es sie es nicht als zinā an, und die festgelegte Strafe für zinā kann nicht für etwas anderes als für zinā gelten. Ein Analogieschluß führt niemals zu ḥadd.

Es mag daran liegen, daß die Gründer der Schule uneins waren oder an rati­ona­listi­schen, muʿtazila-nahen Neigungen der Ḥana fi ten oder daß sie unter Rechtfertigungsdruck standen: die anderen großen Rechts­schulen hatten ḥadd-Strafen für liwāṭ festgelegt. Jedenfalls ar­gumen­tie­ren die Auto­ren der klassischen ḥanafi­tischen Werke dort, wo viele nur de­kre­tieren. So ver­teidigt ʿAlāʾaddīn Abū Bakr b. Masʿūd b. Aḥmad al-Kāsānī (gest. 587/1191) taʿzīr gegen die Vertreter der ḥadd-Strafe mit sechs Gründen:

1. Es gibt zwei deutlich geschiedene Begriffe zanā/zinā/zānī und lāṭa/liwāṭ/lūṭī und nicht etwa ‚zinā von vorn‘ und ‚zinā von hinten‘ .

2. Die Prophetengenossen waren sich über­ die Bestrafung uneins. Da es für zinā eine festgelegte Strafe gab, zeigt dies, daß sie es nicht für zinā hielten.

3. Während solche Uneinigkeit mit ḥadd unvereinbar ist, verträgt liwāṭ sie.

4. Es hat auch nicht die gesellschaft­lich disruptive Wirkung von zinā, weil es weder zu Unklar­heiten bei den Abstammungs­verhältnis­sen führt, noch zu (dadurch bedingter) Vernachlässigung der Kinder­fürsorge.

5. Es ist eher wie coitus interruptus als Samenverschwendung zu betrachten; und coitus interruptus ist nur makrūh.

6. Während zu zinā die Initiative von beiden ausgehen kann, dem Pene­trator und der Pene­trierten, hat bei liwāṭ der Pene­trierte/die Pene­trierte kein sexuelles Interesse, keine Lust.[87]

Auch Burhānaddīn ʿAlī b. Abī Bakr al-Marġīnānī (gest. 593/1197) handelt Analverkehr an Frau und Mann zusammen ab.[88] Er teilt Abū Ḥanīfas Ansicht, daß dies mit taʿzīr zu züchtigen sei. Šaibānī wird mit zwei Meinungen erwähnt: als Autor der Ǧāmiʿ aṣ-ṣaġīr mit Gefängnis bis zum Tod oder bis zur Umkehr, und zusammen mit Abū Yūsuf mit der Meinung, daß es zinā sei; Šāfiʿī wird außer mit der Meinung, es sei zinā, mit der Meinung angeführt, der Obere und der Untere seien zu köpfen. Marġīnānī vermutet aber, der ḥadīṯ, auf den sich Šāfiʿī hier beruft, habe sich auf einen ungewöhnlich schlimmen Fall bezogen oder auf jemanden, der mit (seinem Vergehen) stolz geprahlt habe oder es für gesetzlich (ḥalāl) erklärt habe.[89]

Im Kommentar zu Marġīnānīs Hidāya wendet sich Ibn al-Humām ausdrücklich gegen das Unter­scheiden von Analkoitieren des Knaben (ġulām) und dem der Frau. Obwohl die Nachrichten und Sprüche über­ die verschiedenen Tötungsarten alle von Männern handeln, leiten Abū Ḥanīfa und die meisten Ḥanafi­ten aus der Uneinigkeit das Nicht-ḥadd-Sein der liwāṭa allgemein ab. Ibn al-Humām referiert einige einschlägige aḥadiṯ und unterzieht ihre über­lieferer­ketten der üblichen Kritik. Er hält sie zwar für zu schwach, um damit ḥadd-Tötung zu rechtfertigen, sieht in ihnen jedoch eine Stärkung der Position, die Tötung des Wiederholungstäters aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu erlauben.

Postklassische Juristen

Während frühe und mittlere Ḥanafi­ten für liwāṭ in der Regel mildere Strafen vorsahen als die Juristen der andern Schulen, passen sich die späteren an. Dies geschieht auf zwei Arten:

1. Ibrāhīm al-Ḥalabī (gest. 956/1549) schreibt in seinem – im osmanischen Reich große Geltung erlangenden – Multaqā al-abḥur: „Und ebenso für das Koitieren in einen weiblichen [wörtl: ihren] Anus und das Tun der Tat des Volkes von Lūṭ: auf beides steht ḥadd.[90]

2. Der zweite Weg, der uns in Ibn al-Humāms (gest. 861/1457) Kommentar zur Hidāya, dem Fatḥ al-qadīr,[91] begegnet, ist der interessantere, zwingt aber zu einigen generellen über­legungen über­ das Verhältnis zwischen Ḥanafi­ten und den übrigen Sunniten.

Exkurs zum ḥadd bei Ḥanafi­ten und übrigen Sunniten

Welche Tatbestände mit ḥadd belegt sind, ist keines­wegs unumstritten. Andererseits ist es auch nicht völlig regellos so, daß die einen dies, die andern jenes mit ihr belegten, vielmehr neigten die Mālikiten zur Ausdehnung des ḥadd-Bereichs (sadd aḏ-ḏarāʾiʿ) und die Ḥanafi­ten zur Ausweitung der wegen Zweifel unter Vorbehalt (šubha) gestellten Tatbestände; sie betonten die Tendenz der šarīʿa, die Menschen nicht in Bedrängnis zu bringen.

Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, also die ‚Verhinderung von Ausreden‘ oder auch ‚Zaun gegen Schliche‘, erinnert an den rabbinischen Zaun um das Gesetz, den səyāg lat-tôrā: „Nach diesem Prinzip beschränkt sich der Verbotsbereich nicht nur auf das, was gesetzlich bestimmt war, sondern umfaßte darüber­ hinaus alles, was zur Begehung des Verbotes ḥarām oder Unterlassung des Gebotes wāǧib führen könnte. In dieser Schule galt dieses präventive Prinzip als Rechtschöpfungsquelle, wenn Qurʾān und Sunna schweigen.[92] Die qurʾānische Stütze für diese Auffassung liefert II 187: „... Dies sind Gottes Grenzen. Nähert euch ihnen nicht!“

Die mittleren ḥanafi­tischen Juristen begründen ihre Tendenz, den ḥadd-Bereich einzuschränken, mit „einem in vielen Varianten wiederkehrenden Satz. In den Worten von Saraḫsī, des bekannten ḥanafi­tischen Juristen des 11. Jahrhunderts, liest er sich wie folgt: ‚...Gott ist erhaben darüber­, daß ihm ein Mangel anhafte(n) (könnte), so daß er in seinen Rechts­ansprüchen des Ausgleichs bedürfe‘ (IX 36). Deswegen kann man die Rechtsansprüche Gottes unerfüllt lassen, weil, so sagt Saraḫsī: ‚... er zu erhaben ist, als daß ihm ein Verlust oder ein Schaden anhaften könnte.‘ (IX 69)[93]

Nun sind aber nicht einfach die Mālikiten die harten Strafer und die Ḥanafīten die milden Tadler, sondern in dem Maße, in dem ḥadd ein­ge­schränkt wird, vergrößert sich der taʿzīr-Bereich und hier gestatten die späten Ḥanafīten durchaus harte Züch­tigun­gen bis hin zur Hinrichtung. Während die Ẓāhiriten und die meisten Šāfiʿīten und Ḥam­baliten vor­schreiben, daß die taʿzīr-Maßnahme für eine „ḥadd-ähnliche“ Tat (Tat, bei der wesentliche Merkmale der ḥadd-Tat gegeben sind, aber šubha vorliegt) unter dem Strafmaß der entsprechenden ḥadd-Strafe liegen müsse, sind die späteren Ḥanafi­ten hier weniger rigoros. Sie greifen die von Vertretern der anderen Rechtsschulen ab dem 11. Jahr­hundert entwickelten Doktrin der siyāsa, welche die Rechts­eingriffe der Obrigkeit (sulṭān, šurṭa, muḥtasib, Militär) regeln sollte, ab dem 15. Jahr­hundert in einer Weise auf, daß hier „taʿzīr und siyāsa zusammenfallen“.[94] Das heißt, sie geben dem qāḍī das Recht, im taʿzīr-Bereich Todes­strafe, Gefängnis, Auspeitschung nach Gutdünken anzuordnen.[95]

Hier sind Äußerungen von Ibn al-Humām und von Ibn ʿĀbidīn von Interesse. Ibn al-Humām schreibt (die Zitate in seinem Text sind aus Marġīnānīs Hidāya): „‚Wer eine Frau koitiert‘ , d.h. eine Fremde [d.h. weder Ehefrau noch legale Konkubine A.S.] ‚in den verhaßten Ort‘ , d.h. in ihren Anus ‚oder die Tat des Volkes von Lūṭ tut, für den gibt es bei Abū Ḥanīfa keine ḥadd-Strafe, sondern taʿzīr‘ ; er soll gefangen gehalten werden, bis er stirbt oder bereut. Und sollte er die liwāṭa wiederholen, tötet ihn der Imām siyāsatan, sei er muḥṣan oder nicht. ... [Es gilt ferner] die Tötung des Wiederholungstäters nach der Meinung des Imām.[96]

Ibn ʿĀbidīn erlaubt Tötung des rückfälligen lūṭī   šiyāsatan“, d.h. wenn es für die öffentliche Ordnung nötig ist, obwohl das göttliche Gesetz dafür Tötung nicht vorsieht[97] – so wie der Imām den durch Schönheit Verwirrung Stiftenden verbannen kann, obwohl er sich nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Liwāṭ nur contra Deum oder auch contra naturam

Dann kommt in Ibn al-Humāms Kommentar – ohne Bezug auf eine Stelle bei Marġīnānī – eine kurze Erörterung der Frage, ob es liwāṭ im Paradies gebe: „Es wird gesagt: wenn er aus Verstandesgründen (ʿaqlan) und wegen der Offenbarung (samʿan) verboten sei, so gebe es ihn (im Paradies) nicht, und wenn er (nur) wegen der Offenbarung verboten sei, könne er (dort) existieren. Das Richtige ist, daß er im Paradies nicht existieren kann, weil Gott ihn weit von sich wies und für hassenswert erklärte.[98]

Ibn ʿĀbidīn geht in Radd al-muḥtār, seinem Kommentar zu Ḥaṣkafīs Durr al-muḫtār, der seinerseits Mullā Ḫusraws (gest. 885/1480) Durar al-ḥukkām[99] kommentiert, auf diese Frage ein: „Sein [= Ḥaṣkafīs] Ausspruch ‚Und die liwāṭa gibt es nicht im Paradies.‘ As-Suyūṭī sagte [im Nawāḍir al-aik fī nawadir an-naik]: ‚[Abu l-Wafāʾ ʿAlī] Ibn ʿAqīl [b. Muḥammad] al-Ḥam­balī [gest. 513/1119] sagte: Es kam darüber­ zwischen Abū ʿAlī [Muḥammad b. Aḥmad] b. al-Walīd al-Muʿtazilī [al-Ḥanafī gest. 478/1086] und Abū Yūsuf al-Qazwīnī [az-Zaidī gest. 488/1095] zum Disput. Ibn al-Walīd sagte: ‚Es ist nicht verboten, daß jenes zur Gesamtheit der Genüsse des Paradieses gehört, weil das Unmoralische [dieses Tuns dort] aufhört. Denn es ist auf Erden verboten, weil es die Fortpflanzung behindert und schädlich ist. Und im Paradies gilt beides nicht. Und deswegen wurde das Weintrinken erlaubt, weil es [ja im Paradiese] nicht betrunken macht, also weder zur Streitsucht noch zu (zeitlichem) Schwinden des Verstandes führt. Deshalb wurde sein Genuß im Paradies nicht verboten.‘ Und Abū Yūsuf sagte: ‚Die Neigung zu Männlichen ist eine Schwäche/Krankheit und sie ist an und für sich häßlich, weil (der Anus) ein Ort ist, der nicht für den Koitus geschaffen ist. Deswegen wurde er in der šarīʿa nicht erlaubt. Im Unterschied zum Wein verliert [liwāṭ im Paradies] seine rituelle Unreinheit nicht, [denn] das Paradies ist frei von Schwächen/Krankheiten.‘ [100]

2. DIE MĀLIKITEN

Bei den Mālikiten liegt eine derart klare – und dazu noch einzige – Textstelle vom Gründer der Schule vor, daß keine Debatten zu erwarten waren. Mālik b. Anas (gest. 178/795) berichtet, daß er Abū Bakr Muḥammad b. Muslim Ibn Šihāb az-Zuhrī (gest. 124/742) über­ denjenigen befragt habe, der die Tat des Volkes von Lūṭ tut: „Ibn Šihāb sagte: über­ ihn komme die Steinigung, sei er muḥṣan oder nicht.[101]

Klassische Juristen

Entsprechend findet man in der Risāla des meistzitierten klassischen Juristen, Abū Muḥammad ʿAbdallāh Ibn Abī Zaid al-Qairawānī (gest. 386/996): „Wenn einer an einem volljährigen und gewährenden Männlichen die Tat des Volkes von Lūṭ tut, werden beide gesteinigt, seien sie muḥṣan oder nichtt.[102]

Postklassische Juristen

Im Werk des postklassischen Juristen Ḫalīl b. Isḥāq b. Mūsā (gest. 767/1365) al-Muḫtaṣar fī fiqh al-Imām Mālik gibt es keinen extra Satz über­ liwāṭ; es wird unter zinā subsumiert; bei der Definition wird es Vaginalunzucht gleichgestellt: „ebenso als Sodomie (wa-in liwāṭan)“. Die Strafe der Steinigung wird jedoch nicht an die Bedingung des vorausgegangenen legalen Koitus gebunden; sie erfolgt in jedem Fall (muṭlaqan).[103]

Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven I

Ein Aspekt bleibt unklar: Ḫalīl schreibt: „... der lāʾiṭ wird in jedem Fall (muṭlaqan) gesteinigt, auch wenn es sich um zwei Sklaven und zwei Ungläubige handelt.“ Das heißt doch wohl, daß das Verbot für freie Muslime aneinander, für Sklaven aneinander und Ungläubige aneinander gilt, aber nicht für den freien Muslim, der einen Sklaven oder einen Ungläubigen *lutet.

Die gegenteilige Auffassung, daß auch liwāṭ am eignen Sklaven verboten ist, müßte von Juristen genauer ausgedrückt werden; so schreibt der ḥam­balitische Jurist Ibn Taimīya in seiner Siyāsa: Die Sodomiten „sollen gesteinigt werden, gleich ob sie beide frei sind oder Sklaven, oder einer von ihnen frei und der andere ein Sklave ist, sofern sie volljährig sind.[104] G. H. Bousquets Traduction Nouvelle begräbt den wahr­schein­lich gemeinten Sinn: « Le zina est le coït ... même in vaso indebto; le partenaire étant: 1) un mâle, son esclave, ou non ... »[105]

Daß es hier nicht um belanglose über­setzungsfeinheiten geht, entnehme man dem 485/1092 von Abu l-Maʿālī Muḥammad b. ʿUbaidallāh auf Per­sisch verfaßten Bayān al-adyān, in dem es heißt, daß Mālikiten liwāṭ an den Mitgliedern des Haushalts (ʿiyāl) erlauben.[106] In Ibn Falītas Rušd al-Labīb[107] beruft sich ein muʾaḏḏin, der einen Christenjungen beschlief, auf Sure IX 120: „Sie werden keinen Einfall machen (wa-lāyaṭaʾūna mauṭiʾan), der den Groll der Ungläubigen hervorruft, ohne daß ihnen dafür eine rechtschaffene Tat gutgeschrieben würde.“ Da das *Luten des eigenen Sklaven und das von Juden und Christen gesellschaft­lich gebilligt wurde, muß eine davon abweichende Regelung klar à la Ibn Taimīya ausgedrückt werden.

Auch viele ḥanafi­tische Juristen klassifizieren liwāṭ am (eigenen) Sklaven mit dem an der (eigenen) Sklavin und an der Ehefrau – so Ibn al-Humām[108] und noch deutlicher Ḥaṣkafī (gest. 1088/1677) in ad-Durr al-muḫtār: „... das Koitieren in ano: die Beiden [Abū Yūsuf und Muḥ. aš-Šaibānī] sagten [dazu]: Wenn es an Fremden [gleich welchen Geschlechts A.S.] gemacht wird, fällt es unter ḥadd-Verbot. Und wenn es an seinem Sklaven oder seiner Sklavin oder seiner Frau [gemacht wird], fällt es nach dem Konsens nicht unter ḥadd-Verbot ...[109]

Der Ǧaʿfarit al-ʿĀmilī (s. S. 89) weist darauf hin, daß einige fuqahāʾ seines maḏhab die ḥadd-Strafe für das Beschlafen des Sklaven (mamlūk) ablehnen wegen des Vorbehalts des Vorrangs des rechtmäßigen Besitzes (šubhat ʿumūm taḥlīl milk al-yamīn), und Faḫraddīn Muḥammad ar-Rāzī (543/1149–606/1209) referiert in seinem Tafsīr al-kabīr[110] zu VII 80[111] die Auffassung, daß XXXIII 5/6 (Selig sind die, ... die sich des Geschlechts­verkehrs enthalten außer gegenüber­ ihren Gattinnen und was sie besitzen.) Verkehr mit dem männlichen Sklaven erlaube, da beide Verse gleich allgemein sind: der eine erlaubt den Verkehr mit Sklaven generell, der andere verbietet den Verkehr mit Männlichen generell. Auch sei das Verbot an einen früheren Propheten ergangen, die Erlaubnis an Muḥammad. Prinzipiell sei erlaubt, was nicht eindeutig verboten ist. Wir werden darauf zurückkommen.

3. DIE ŠĀFIʿITEN

Eduard Sachau (1845–1930) schreibt in Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre:

Die Strafe für Unzucht a parte postica und Sodomiterei ist dieselbe wie für Unzucht im Allgemeinen.[112]

Zur Strafe für Unzucht a parte postica ist zu bemerken: Excipiuntur et uxor et serva propriae. Si crimen contra eas commissum repetitur, sceleratus punitur non poena scortationis sed flagellatione a judice de finienda. Si non repetitur, non est poena. ([Pedicatio der] eigenen Ehefrau und Sklavin sind ausgenommen. Wenn das Verbrechen gegen diese wiederholt wird, wird der Unzüchtige nicht mit ḥadd az-zinā bestraft, sondern mit Auspeitschung nach Gutdünken des Richters. Ohne Wiederholung, keine Strafe. A.S.)

Wer muḥṣan ist, wird gesteinigt; wer nicht muḥṣan, wird gegeißelt und verbannt. Nach einer anderen Ansicht soll der Verbrecher unter allen Umständen getötet werden, nach anderen soll eine Mauer auf ihn gestürzt und nach einer vierten Ansicht soll er von einer Höhe herabgestürzt werden.

Das Opfer des Verbrechens soll, wenn es verantwortungsfähig war und sich willig dem Verbrechen ergab, gegeißelt und verbannt werden; dagegen wenn es nicht verantwortungsfähig war oder gezwungen wurde, ist es straffrei.

Sodomita si muḥṣan est punitur lapidatione, si non est muḥṣan punitur et flagellatione et exsilio. Attamen altera et praehabenda eaque est sententia sodomitam flagellatione a judice definienda esse puniendum, non poena scortationis.[113] (Der Sodomit wird mit Steinigung bestraft, wenn er muḥṣan ist. Ist er es nicht, wird er mit Geißelung und Verbannung bestraft. Demgegenüber­ gibt es die andere und vorzuziehende Meinung, daß der Sodomit nach Ermessen des Richters durch Auspeitschung zu bestrafen sei, nicht mit ḥadd.)

In aš-Šāfiʿīs Kitāb al-umm konnte ich zu liwāṭ an Männlichen nichts entdecken, doch die iḫtilā f -Literatur und alle möglichen fuqahāʾ schreiben ihm über­einstimmend zwei Meinungen zu: zum einen die Steinigung in jedem Fall und zum andern die Steinigung für den muḥṣan sowie Auspeitschung und Verbannung (für ein Jahr) für den ġair muḥṣan – letzteres ist nach ʿAbdalwahhāb aš-Šāʿrānīs Mīzān al-kubrā[114] die maßgebendere (arǧaḥ) Ansicht.

Klassische Juristen

Abū Isḥāq Ibrāhīm b. ʿAlī aš-Šīrāzī al-Fīrūzābādī (gest. 476/1083) gibt im Kitāb at-Tanbīh genau diese beiden Meinungen wieder, ohne eine Präferenz erkennen zu lassen.[115] Abū Bakr Muḥammad al-Ḥusain al-Ā ǧurrī (gest. 360/971) sieht für den lūṭī, denjenigen der einen Mann oder Jungen (ġulām) anal koitiert, Steinigung vor, für Schenkelverkehr eine schwere, ins Belieben gestellte Bestrafung. Terminologisch ist interessant, daß er die minder schwere Form ityān fī ġair ad-dubr“ nennt.[116]

Postklassische Juristen

Abū Šuǧāʿ al-Iṣfahānī (gest. 499/1106), Muḫtaṣar: „Die Strafe für liwāṭ ist die ḥadd-Strafe für zinā.[117] Ibn Qāsim al-Ġazzī (gest. 918/1528), Fatḥ al-Qarīb: „Wer eine Per­son *lutet, d.h. sie in ano koitiert, wird nach der Meinung des maḏhab mit ḥadd bestraft.[118]

Problem: liwāṭ am eigenen Sklaven II

Muḥyiddīn Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā b. Šaraf an-Nawawī (gest. 676/1277) widmet liwāṭ keinen besonderen Satz, sondern subsumiert ihn unter zinā. Im Kitāb az-zinā, dem 52. Buch seines Minhāǧ aṭ-ṭālibīn, schreibt er: „Auf Einführen des Penis in eine Öffnung von jemandem, der einem verboten ist (muḥarramin li-ʿainihī) steht ḥadd ... und der männliche und weibliche Anus sind (hierin) der Vagina gleich – nach dem maḏhab.[119] Das Einführen des Penis in den dubr der Ehefrau, der eigenen Sklavin und des eigenen Sklaven fällt nicht unter ḥadd. [120]

Eine weitere Stelle zu diesem Problem enthält das Ṭabaqāt-Werk des Tāǧaddīn Abū Naṣr as-Subkī (gest. 771/1370);[121] danach soll Abū Sahl [Aḥmad b. ʿAlī al-Abīwardī (gest. 425/1033)] erklärt haben, daß wer seine Sklaven *lutet (yalūṭu bi-ġulāmin mamlūk), nicht mit ḥadd bestraft wird. „Der Qāḍī[122] sagte: ‚wahr­schein­lich hat er es in Analogie zum Koitieren der zoroastrischen Sklavin oder der Milchschwester gesagt.‘ ... Der Autor des Baḥr[123] urteilt, daß die ḥadd-Strafe wegen des Vor­be­haltes des Besitzes nicht angewandt wird (bi-anna milkahu fīhi yaṣīru šubhatan fī suqūṭi l-ḥadd).“

Nach Anderen, etwa ar-Rifāʿī (gest. 578/1182, GAL S I, S. 780f), fallen *Luten des eigenen wie des fremden Sklaven, so wie Beschlafen des Viehs unter taʿzīr.

4. DIE ḤAMBALITEN

Ibn Ḥambal hat in seinen Musnad Sprüche gegen das gemeinsame Unter-einer-Decke-Schlafen von Männlichen (und von Weiblichen) aufgenommen, solche, in denen lūṭīs verflucht werden, andere, die Analverkehr an Frauen verbieten, einen, nach dem der Prophet liwāṭ für seine Gemeinde fürchtete, sowie den uqtulū-Spruch.

Ibn al-Aṯīr erwähnt[124] und Adam Mez berichtet: „Im Jahre 323/934 gingen die muslimischen Ultras, die Ḥam­baliten, in der Hauptstadt täglich gegen die Unsittlichkeit vor, stürmten die Häuser der Vornehmen, ließen die Weinfäßer auslaufen, schlugen die Sängerinnen, zerbrachen ihre Instrumente und verboten, daß Männer mit Frauen und Knaben auf der Straße gingen.“ (Sperrung Mez)[125]

Klassische Juristen

Die beiden größten ḥam­balitischen Juristen der Zeit des Nieder­gangs und Endes des abbasi­di­schen Kalifats, Ibn Taimīya (gest. 728/1328), und Ibn Qudāma (gest. 620/1223) sehen unter­schied­liche Be­stra­fung von liwāṭ vor. Ibn Taimīya stützt sich auf den Prophetenspruch: „Wen ihr findet, der die Tat des Volkes von Lūṭ tut, tötet den Aktiven und den Passiven.“ und sieht in jedem Fall – Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzt: Verstand und Volljährigkeit – Steinigung vor; explizit auch dann, wenn einer von beiden Sklave ist.

Ibn Qudāma subsumiert liwāṭ – ob an Frauen oder Burschen (an Männern erwähnt er nicht!) – unter zinā, schreibt folgerichtig[126] auch keine andere Strafe vor, Steinigung für den muḥṣan und Auspeitschung für den ġair muḥṣan.[127] Ibn Qudāma beginnt den Bāb ḥadd az-zinā: „Wer das Abscheu­liche in vaginam vel anum[128] einer Frau, die er nicht besitzt [an der er weder als Ehemann, noch als Sklavenhalter das Recht zum Beischlaf besitzt A.S.] oder eines Knaben (ġulām) tut oder wem dies gemacht wird, seine/ihre Strafe ist die Steinigung, so er/sie muḥṣan ist, 100 Hiebe, Verbannung auf ein Jahr (taġrīb ʿām), so nicht.[129]

ʿAbdarraḥmān b. Ibrāhīm al-Maqdisī (gest. 624/1227) bringt im Kommentar zu dieser Stelle auch die abweichende Meinung von ʿAlī, Ibn ʿAbbās, Ǧābir und Aḥmad b. Ḥam­bal, nach welcher auch der ġair muḥṣan zu steinigen sei, stützt aber die Subsumierung von liwāṭ unter zinā mit einem ḥadīṯ: „Wenn ein Mann in einen Mann eingeht, sind beide zānīs.“

Postklassische Juristen – liwāṭ am eigenen Sklaven III

Ein Abschnitt von Ibn Qaiyim al-Ǧauzīyas (gest. 752/1350) aṭ-Ṭuruq al-ḥikmīya fi s-siyāsa aš-šarʿīya[130] ist nicht nur für das liwāṭ-an-Sklave-Problem von Interesse; es behandelt auch ein selten in fiqh- Werken abgehandeltes Tun: Vergewaltigung von Männern. Er schreibt:

a. Selbst bei Todesdrohung darf ein Mann sich nicht pene­trieren lassen. (Tod ist verglichen mit dem Schaden, den Pene­triert-Werden für Seele und Körper verursacht, das kleinere Übel.)

b. Der mit Vergewaltigung Bedrohte darf den Bedroher töten, ohne Strafe im Dies- oder Jenseits fürchten zu müssen. Dies gilt auch für den Sklaven, der seinen Herren tötet. Wer beim Versuch, den Vergewaltiger zu töten, bzw. beim Sich-der-Vergewaltigung-Widersetzen umkommt, ist ein Märtyrer.

c. Wer seinen Sklaven vergewaltigt, darf ihn nicht behalten: der Sklave darf weglaufen (dies gilt wohl auch bei tafḫīḏ – was mit au naḥwahū gemeint sein muß), der Sklave wird freigelassen, oder er wird verkauft.

Moderne

Das neuzeitliche ḥam­balitische Recht ist von besonderem Belang, da es in Saudi-Arabien angewandt wird. Dabei kommt dem Dalīl aṭ-ṭālib li-nail al-maṭālib von Marʿī b. Yūsuf al-Karmī al-Maqdisī (gest. 1033/1624) große Bedeutung zu.[131] Der wahhābitische qāḍī Ibrāhīm b. Muḥammad b. Salīm Ibn Dūyān (gest. 1353/1934) schrieb dazu einen Kommentar: Manār as-sabīl fīšarḥ ad-Dalīl: „‚*Lutete jemand‘ (Marʿī) Knaben, wäre die ḥadd-Strafe obligatorisch ...: Steinigung in jeden Fall ...“ d.h. unabhängig davon, ob muḥṣan oder nicht.[132] Weiter schreibt Marʿī: „Damit die ḥadd obligatorisch wird, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 1. Eindringen der Eichel oder von Gleichviel in die Vagina oder den Anus einer lebenden Per­son. ...[133] Der Mann der Praxis, der qāḍī Ibn Dūyān, läßt also ganz selbstverständlich liwāṭ an der Ehefrau weg – weil damit kein Richter belästigt wird (?) – und ebenso liwāṭ an erwachsenen Männern – weil es das nicht gibt (?).

5. IMĀMĪYA = ǦAʿFARĪYA = ZWÖLFER-ŠĪʿA

Für die Imāmīya habe ich fünf Autoren herangezogen: einen aus dem elften Jahrhundert, einen aus dem dreizehnten, dazu einen Kommentar aus dem sechzehnten Jahrhundert, sowie zwei Texte aus dem zwanzigsten Jahrhundert. Allgemein kann gesagt werden, daß sie den Tatkomplex liwāṭ stärker differenzieren als die sunnitischen Juristen.

Präklassisch

Der große Jurist Abū Ǧaʿfar Muḥammad b. al-Ḥusain aṭ-Ṭūsī (gest. vor 460/1067) lebte zwar in einer Zeit, in der klassische fiqh-Werke verfaßt wurden, sein Kitāb al-istibṣār ist jedoch so wenig systematisch, daß es nicht als klassisch gewertet werden kann. Im bāb al-ḥadd fi l-liwāṭ führt er einen Ausspruch ʿAlīs (Wenn es jemand verdiente, zweimal gesteinigt zu werden, so wäre es der lūṭī.) und 12 casus auf:[134]

Schwert und Verbrennen der Leiche für alle
Schwert ohne Spezifikationen
Schwert für muḥṣan — 100 Hiebe für ġair muḥṣan
Steinigung für muḥṣan — 100 Hiebe für ġair muḥṣan
Schwert bei Pene­tration (Durchlöchern/ṯaqb) — 100 Hiebe ohne Durchlöchern
Schwert/Herabstürzen/Verbrennen für Eindringen (īqāb)
Schwert/H.st./Verbr./Steinigung für Eindringen so muḥṣan
ḥadd wie für zānī ohne Spezifikationen
ḥadd wie für zānī für den Eindringer — Schwert für den, in den eingedrungen wird
Steinigung für muḥṣan, der eindringt — Hiebe für ġair muḥṣan, der eindringt
Hiebe für muḥṣan, ohne Pene­tration
Schwert für muḥṣan, der eindringt — Tadel für den (pene­trierten) ġulām (Sklaven/Minderjährigen?)
Schwert bei tafḫīḏ — 100 Hiebe für zwei unter einer Decke — Schwert bei Wiederholung, so muḥṣan

Selbst die Begriffe bleiben uneindeutig: einmal definiert er lūṭī als ‚Eindringer‘, während ein ander’ Mal tafḫīḏ unter liwāṭ fällt.

Von Naǧmaddīn Ǧaʿfar b. al-Ḥasan b. Yaḥyā al-Ḥillī al-Muḥaqqiq al-Auwal (gest. 676/1277) habe ich zwei fiqh-Werke ein­ge­sehen, deren liwāṭ-Kapitel einander wie zwei Eier gleichen: den Muḫtaṣar an-Nāfiʿ[135] und Šarāʾiʿ al-islām fī masāʾil al-ḥalāl wa-l-ḥarām.[136] Letzteres weist zusätzlich eine Definition auf, erwähnt einmal eine abweichende Meinung, ist aber weitschweifiger und hat eine andere Reihenfolge der Punkte. Da der Muḫtaṣar knapp und klar ist, hier eine über­setzung:

1. liwāṭ gilt als erwiesen bei viermaligem Geständnis; bei ein-, zwei- oder dreimaligem wird mit taʿzīr gezüchtigt.

2. Bedingung für ein (gültiges) Geständnis sind: Zurechnungsfähigkeit, Freiwilligkeit und Freiheit – beim Passiven wie beim Aktiven.

3. liwāṭ gilt durch vier Zeugen als erwiesen: sind es weniger, so werden sie mit ḥadd [für Verleumdung A.S.] belegt.

4. Der Eindringende wird getötet, auch wenn er einen Minderjährigen oder Unmündigen*lutet; der Minderjährige wird gezüchtigt. Sind beide volljährig,[137] so werden sie getötet, auch wenn der Herr (w.: er) seinen Sklaven *lutet.

5. Wenn der Sklave behauptet, gezwungen worden zu sein, entfällt die ḥadd-Strafe für ihn.

6. Wenn ein ḏimmī einen Muslim *lutet, wird er getötet, auch wenn er nicht eingedrungen ist.

7. Wenn er einen seinesgleichen *lutet, steht es dem Imām frei: die Auferlegung (der Strafe) oder die über­gabe an die Leute seiner Gemeinschaft, damit diese ihn mit dem ḥadd bestrafen.

8. Das Eindringen macht die Tötung des Aktiven und des Passiven obligatorisch, wenn er volljährig und bei Verstand ist, und dies gilt für alle Eindringenden.

9. Der Verrückte wird nicht mit der ḥadd-Strafe belegt, auch wenn er der Aktive ist – nach der richtigen Meinung.

10. Der Imām hat die Freiheit, den Eindringer zu köpfen (qatl), zu steinigen, von einer Mauer zu stürzen oder zu verbrennen.

11. Er hat die Freiheit, die Verbrennung mit einer anderen (Tötungsart) zu verbinden.

12. Wer nicht eindringt, dessen ḥadd-Strafe beträgt 100 (Hiebe) – nach der richtigen Meinung; der Freie und der Sklave werden dabei gleich behandelt.

13. Wenn er es trotz der ḥadd-Bestrafung von 100 (Hieben) wiederholt, so wird er beim vierten Mal mit dem Tode bestraft – wegen der (großen) Ähnlichkeit (mit der ḥadd-Tat).[138]

14. Zwei (Männliche), die nackt unter einer Decke zusammen sind und nicht blutsverwandt, werden nach taʿzīr gezüchtigt: von 30 bis 99 Hieben.

15. Wenn er es trotz der Wiederholung der taʿzīr-Züchtigung wiederholt, so gilt beim dritten Male die ḥadd-Strafe.

16. Ebenso wird mit taʿzīr gezüchtigt, wer einenġulām mit Leidenschaft küßt.

20. Die ḥadd-Strafe (für Tribadie) wie für liwāṭ entfällt bei Reue vor der Beweiserbringung, nicht aber danach.

25. Die Kuppelei – also das Zusammenführen von Männern und Frauen zum Zwecke von zinā oder von Männern und ṣibyān zum Zwecke von liwāṭ ...

Postklassische Juristen

Von den vielen Kommentaren zu Ḥillī sei nur der von Zainaddīn Aḥmad b. ʿAlī al-ʿĀmilī (gest. 866/1558) zu den Šarāʾiʿ al-islām[139] erwähnt; sein Anfang ist für die Definition von liwāṭ von Interesse:

Ḥillī: Was den liwāṭ angeht, so ist er das Koitieren von Männlichen[140] durch Eindringen (īqāb) oder auch anderes ... – ʿĀmilī: Mit ‚Eindringen‘ meint er ‚Einführen‘ (idḫāl). Auch wenn die beiden (īqāb und idḫāl) hinsichtlich der rituellen Waschung nicht gleich sind,[141] sind sie es hinsichtlich der recht­lichen Be­urteilung (ḥukm). Es wird als Ein­dringen gerechnet, wenn die Eichel [ganz A.S.] eindringt. Voll­ständiges Eindringen [des Penis A.S.] ist nicht [notwendiges A.S.] Zeichen für liwāṭ. Anderes als Eindringen – wie Verkehr zwischen den Schenkeln und zwischen den Pobacken – wird als liwāṭ bezeichnet, auch wenn sich dessen rechtliche Be­urteilung [von dem ḥukm von liwāṭ im engeren Sinne] unter­scheidet. Die Anwendung [des Ausdruckes] ‚lūṭī‘ auf diesen Bereich ... ist berechtigt, auch wenn [der Ausdruck] ‚liwāṭ‘ [in erster Linie] auf Eindringen angewandt wird und anderes als dies mit einem anderen Terminus belegt wird [etwa mit tafḫīḏ]. Wenn ein besonderer ḥadd-[Straf­tat­bestand] dafür nötig wäre, hätte man dafür einen eigenen Ausdruck (iṭlāq ʿalā ḏālika) [nämlich einen terminus für alle verbotenen Formen von waṭʾ ohne īqāb (tafḫīḏ bezieht sich ja genau ge­nommen nur auf den Verkehr zwischen den Schenkeln) A.S.] und die Berichte wandten diese Bezeich­nung (liwāṭ) darauf an.[142]

Hier wird klar zwischen zwei Handlun­gen unter­schie­den, die unter­schied­lich bestraft werden sollen, aber beide als liwāṭ bezeichnet werden können.[143]

Ansonsten besteht der „Kommentar“ des ʿĀmilī zum größten Teil aus Aussprüchen der Imāme (manchmal einer Kritik der über­lieferer) und der Ansichten (relativ später) šīʿitischer Juristen. Bemerkens­wert ist eine Stelle zu den Tötungsarten, weil hier „Aktiver“ und „Passiver“ unter­schied­lich behandelt werden. Während der ātī getötet werden soll, so er muḥṣan ist, und sonst ausgepeitscht, soll der maʾtī in jedem Fall getötet werden (Ǧaʿfar aṣ-Sādiq laut Ḥamdān ʿUṯmān).[144]

20. Jahrhundert

Muḥammad Ǧawād Muġnīya (1904–1979) bringt eine recht konzise Fassung des ǧaʿfaritischen Stand­punktes, die sich nur durch das Weglassen der Bestimmungen über­ Sklaven, über­ tafḫīḏ und über­ Küssen von den alten Texten unterscheidet.[145] Am Anfang und am Schluß betont er die Schwere der Sünde („verbotener denn zinā“, „schlimmere Folgen für die Gemein­schaft als die übrigen Ver­brechen“).

Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran ist von besonderem Interesse, läßt sich doch an ihm über­prüfen, inwieweit die Gesetzgebung der Islamischen Republik Iran den klassischen Juristen folgt bzw. Neues als islamisch deklariert. Es gibt drei Texte, die ich zusammen dar­stelle, da die Unter­schiede zwischen ihnen gering sind. Am 6.1.1981, also zwei Jahre nach der Revolution, veröffentlichte Inqilāb-i Islāmī einen in erster Lesung vom Parlament gebilligten Entwurf zu einem Strafgesetzbuch; die ‚Iran AG Westberlin‘ veröffentlichte davon eine deutsche über­setzung.[146] Am 3.6.1361/25.8.1982 verabschiedete das Parlament ein Gesetz über­ ḥudūd, am 20.7.1361/12.10.1982 ein Gesetz über­ qiṣāṣ; Masoud­uz­za­far Samimi Kia veröffentlichte im nächsten Jahr in Tehrān eine englische über­setzung von beiden.[147]

Das Gesetz sollte fünf Jahre gültig sein, wurde aber erst am 8.5.1370/30.7.1991 durch ein neues Straf­gesetz­buch abgelöst, welches Silvia Tellen­bach 1995 „über­setzte“. Obwohl Tellen­bach in der Einleitung die über­setzung von zinā mit „Unzucht“ und „Ehe­bruch“ als „ungenau[148] geißelt, gibt sie liwāṭ mit „Homo­sexualität“ wieder und musaḥaqa mit „lesbische Liebe“. Sie nennt die arabischen Termini nicht. Offensichtlich betrachtet sie „Homo­sexualität“ und „lesbische Liebe“ als unproblematisch.[149] Sie hält „Homo­sexualität“ für „sexuelle Handlungen unter Männlichen“ und sie traut dem islamischen Recht zu, „Liebe“ zu bestrafen.

ḥadd für liwāṭ

138/139/108 liwāṭ ist das Koitieren (waṭʾ) eines Männlichen (insān muḏakkar ) [150] [durch Eindringen mit dem Glied oder Schenkel­verkehr (tafḫīḏ)].[151]

139/140/109 Wenn jemand einen Männlichen koi­tiert, sollen beide, der Aktive und der Passive, zur ḥadd-Strafe ver­ur­teilt werden. [ ... ]

140/141/110 Die ḥadd-Strafe für liwāṭ [in der Form des Eindringens] ist die Tötung;

—/141/110 der šarīʿa-Richter ent­scheidet über­ die Tötungsart.[152]

141/142/111 Auf liwāṭ steht die Tötung, wenn Aktiver und Passiver volljährig und geistig gesund sind und freiwillig (handelten).

141/—/— Deshalb zieht liwāṭ einer minder­jährigen, schwach­sinnigen oder dazu gezwungenen Per­son nicht die Tötung nach sich.[153]

142/143/112 Wenn ein volljähriger und geistig gesunder Mann einen Minder­jährigen koitiert, soll der Aktive getötet werden, und der Passive soll nach dem Ermessen des Richters gezüch­tigt werden [mit bis zu 74 Peitschen­hieben], so er nicht dazu ge­zwungen wurde.[154]

143/144/113 Wenn ein Minderjähriger einen andern Minderjährigen koitiert, sollen sie nach dem Ermessen des Richters gezüchtigt werden, es sei denn, einer von beiden wurde dazu gezwungen.

143/144/— Anmerkung: Samenerguß während des Aktes erweist die Volljährigkeit des Aktiven.[155]

Art und Weise des Beweises von liwāṭ

A. Geständnis

144/145/114 Wenn der Aktive oder Passive viermal [vor dem Richter] gesteht, so ist liwāṭ für den Geständigen erwiesen. [156]

145/146/116 Das Geständnis ist gültig, wenn der Geständige volljährig und geistig gesund ist und freien Willen und Vorsatz hat.

146/147/115 Wenn der Aktive oder der Passive weniger als viermal gesteht, so gilt liwāṭ nicht als bewiesen, aber der Richter soll nach seinem Ermessen züchtigen.

148/149/118 Wenn weniger als vier rechtschaffene Männer das bezeugen, so ist liwāṭ nicht bewiesen, und die Zeugen sollen zum ḥadd für Verleumdung verurteilt werden.

149/150/119 Das Zeugnis von Frauen beweist liwāṭ nicht – weder allein, noch zusammen mit Männern.

150/151/120 Der Richter kann ein Urteil auf Grundlage seines Wissens, das er auf allgemein üblichem Wege[157] (az ṭarīq-i mutaʿārif) erlangt hat, fällen.[158]

Schenkelverkehr (tafḫīḏ)

151/152/121 Die Strafe für tafḫīḏ und Ähnliches begangen von zwei Männlichen ohne Eindringen, ist 100 Hiebe für den Aktiven und den Passiven. Anmerkung: Wenn der Aktive kein Muslim ist und der Passive es ist, wird der Aktive getötet.[159]

152/153/122 Wenn tafḫīḏ oder Ähnliches dreimal wiederholt wird und die ḥadd-Strafe jedesmal verhängt worden ist, sollen beide beim vierten Mal getötet werden.

153/154/123 Wenn zwei nicht blutsverwandte Männer ohne Not (d.h. ohne guten Grund) nackt unter einer Decke liegen, sollen sie [mit bis zu 99 Peitschenhieben] (nach dem Ermessen des Richters) gezüchtigt werden.

154/155/124 Wenn jemand eine andere Per­son lüstern küßt, soll er [mit bis zu 60 Peitschenhieben] (nach dem Ermessen des Richters) bestraft werden.[160]

155/156/126 Falls der Begeher von tafḫīḏ oder Ähnlichem oder der lūṭī seine Handlung – ob mit oder ohne Eindringen – bereut, bevor die Zeugen Zeugnis abgelegt haben, soll die ḥadd-Strafe fallengelassen werden, und falls er bereut, nachdem Zeugnis abgelegt wurde, soll die ḥadd-Strafe nicht fallengelassen werden.

156/156[161]/125 Falls die Handlungen durch Geständnis bewiesen werden, kann der Richter vergeben [bei walī al-amr den Antrag auf Begnadigung stellen]. ... ... ...

166/136 Kuppelei wird durch zweimaliges Geständnis bewiesen, sofern der Geständige volljährig, geistig gesund und freien Willens ist.

167/137 Kuppelei wird durch das Zeugnis zweier unbescholtener Männer bewiesen.

168/138 Die Strafe für Kuppelei ist siebzig [75] Peitschenhiebe und Verbannung vom Wohnort für einen vom Richter festzusetzenden Zeitraum. Beachte: Die Strafe für Kuppelei (begangen) von einer Frau ist fünfundsiebzig Peitschenhiebe.

169/139 Verleumdung (qaḏf) ist jemandem zinā oder liwāṭ nachzusagen.

170/140 Die ḥadd-Strafe für qaḏf ist achtzig Peitschenhiebe gleich ob ein Mann oder eine Frau verleumdet. [Erläuterung 1: Die Verhängung der ḥadd-Strafe für Verleumdung hängt vom Antrag des Verleumdeten ab.] Beachte: Wer eine Per­son nicht wegen zinā oder liwāṭ verleumdet, sondern anderer Vergehen wie etwa Tribadie, wird mit dreißig bis fünfzig [bis zu 74] Peitschenhieben bestraft. ... ... ...

174/143 Wer jemanden nachsagt, er habe zinā mit einer Frau oder liwāṭ mit einem Mann begangen, so ist das Verleumdung des Beschuldigten; er wird mit ḥadd bestraft. ... ... ...

195/160 Wer jemanden mehrmals wegen verschiedener Dinge wie zinā oder liwāṭ verleumdet, wird mit mehreren ḥadd-Strafen bestraft.

Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran folgt also dem klassischen fiqh in allen Einzelheiten: selbst die Diskriminierung von Frauen und ḏimmīs bleibt – nur der Sklave wird nicht mehr erwähnt.

KLEINE MAḎĀHIB

1. ẒĀHIRĪYA

Charles Pellat schreibt im EI-Artikel liwāṭ, die meisten Nicht-Ḥam­baliten sähen für den ġair muḥṣan die Auspeitschung vor, und fährt fort: „man muß noch hinzufügen, daß manchmal empfohlen wird, die vorgesehene Strafe (100 Hiebe) nicht ganz anzuwenden, und Ibn Ḥazm geht so weit, die Zahl auf 10 zu verringern.[162] Diese Bemerkung verkennt den Charakter des ḥadd und der Ẓāhirīya (das sind ja die an den Wortsinn Gebundenen): eine ḥadd-Strafe zeichnet sich ja gerade durch ihre Festgelegtheit aus. Da sie auf den Rechtsansprüchen Gottes beruht, kann an ihr nichts „verringert“ werden; es handelt sich hier nicht um taḫfīf. Ibn Ḥazm sieht statt ḥadd az-zinā taʿzīr von 10 Hieben vor. Schon im berühmten Ṭauq al-ḥamāma, spricht sich Ibn Ḥazm – à propos Strafmaß –gegen tazyīd fi l-iǧtihād aus und bringt einen ḥadīṯ nach Buḫārī, nach Yaḥyā b. Sulaimān, nach Wahb, nach ʿAmr, nach Bukair, nach Sulaimān b. Yasār, nach ʿAbdarraḥmān b. Ǧābir, nach seinem Vater, nach Abū Burda: „Ich hörte den Gesandten Gottes sagen: es werden nicht mehr als 10 Hiebe ausgeteilt außer bei den ḥudūd Allāh.“ (lā yuǧallad fauqa 10 aswāṭ illā fī ḥadd min ḥudūd Allāh).[163] Dieser ḥadīṯ (mit den gleichen ersten Gliedern des isnād) findet sich außer bei Buḫārī (ḥudūd bāb 43) auch bei Muslim (ḥudūd tr. 39[164]), bei Ibn Māǧa (ḥudūd bāb 32), Tirmiḏī (taʿzīr bāb 30) und bei Ibn Ḥam­bal (al-Qāhira, III 466, IV 45).[165]

Wie die Ḥam­baliten[166] scheinen die andalusischen Ẓāhiriten 10 als Höchstzahl an Hieben für alles angesehen zu haben, wo Qurʾān und Sunna nicht ausdrücklich eine höhere Zahl festlegen. Was Pellat erwähnt, eine spezielle Beschränkung auf 10 bei liwāṭ, bedürfte bei Ẓāhiriten eines speziellen Textes und ein solcher ist mir nicht bekannt.

Ibn Ḥazms Muḥallā

Anders als die frühen Schulen (Ḥanafi­ten, Mālikiten) mußten die späten maḏāhib von Anfang an ihre Methoden benennen und Bestimmungen begründen. Dies gilt ganz besonders für die Gründungen des neunten Jahrhunderts, Abu Ǧaʿfar Muḥammad b. Ǧarīr aṭ-Ṭabarīs (gest. 310/923) Ǧarīrīya und Dāʾūd b. ʿAlī al-Iṣfahānīs (gest. 270/884) Ẓāhirīya. Leider hat sich kein fiqh-Werk von aṭ-Ṭabarī erhalten – doch kann manspan seinem musnad Tahḏīb al-āṯār entnehmen, daß er das uqtulū-ḥadīṯ von Ibn ʿAbbās trotz der ihm bekannten Einwände als gesund akzeptierte.[167] Für die Ẓāhirīya jedoch liefert Ibn Ḥazm ein schönes Beispiel für rationale Auseinandersetzung mit dem Problem. In seinem Muḥallā heißt es:

Das Tun der Leute von Lot zählt zu den großen Sünden, dem Abscheu­lichen und Verbotenen, wie [das Essen von] Schweinefleisch, Aas und Blut, sowie [das Trinken von] Wein, wie Unzucht und die übrigen Sünden. Wer etwas davon erlaubt, ist Ungläubiger und Polytheist; jeder darf ihn töten und sich seines Besitzes bemächtigen.

Indessen sind die Menschen über­ die Strafe dafür uneins. Eine Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden im Feuer verbrannt. Eine andere Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden auf den höchsten Berg der Siedlung gebracht und von ihm herabgestürzt, und Steine werden auf sie herabgeworfen. [Wieder] andere sagen: Der Obere und der Untere werden gesteinigt, gleich ob sie muḥṣan sind oder nicht. Eine [vierte] Gruppe sagt: Sie werden beide [mit dem Schwert] getötet. Eine [fünfte] Gruppe sagt: Der Untere wird gesteinigt, ob er muḥṣan ist oder nicht, und der Obere wird gesteinigt, wenn er muḥṣan ist – falls nicht, wird er mit 100 Hieben gepeitscht (ǧald az-zinā). Eine [sechste] Gruppe sagt: Der Obere und der Untere werden gesteinigt, wenn sie muḥṣan sind, und wenn sie es nicht sind, mit 100 Hieben gepeitscht wie bei zinā. Eine [siebte] Gruppe sagt: Für sie gibt es keine ḥadd-Strafe und keine Hinrichtung (qatl), sondern sie werden mit taʿzīr gezüchtigt. ...[168]

Dann nimmt Ibn Ḥazm die über­lieferungen einzeln auseinander, alle etwa so:

... All dies haben sie gefälscht. Nichts davon ist richtig. ... ist schwach ... ist schwach ... Aufgrund solcher über­lieferungen ist es nicht erlaubt, das Blut eines Juden oder Christen zu vergießen – stehe er unter dem Schutz des Islam oder nicht. Und wie sollte es dann erlaubt sein, das Blut eines sündigen oder reuigen Muslims zu vergießen?

Wenden wir uns der Ansicht derjenigen zu, die da sagen: Sie werden beide gesteinigt, seien sie muḥṣan oder nicht. Sie begründen dies damit, daß Gott so mit Lots Leuten verfahren sei. Gott sagt: „Und wir ließen Steine von über­einandergeschichtetem Ton auf sie regnen, bei deinem Herrn gezeichnet“ [XI 82f], sowie mit oben erwähnten Aussprüchen, etwa dem nach [... sieben über­lieferer] nach dem Propheten, der sagte: Wer das Tun der Leute Lots tut, steinigt den Oberen und den Unteren! Und er [Abū Hurairah] sagte dazu: muḥṣan oder nicht. Und durch all dieses haben sie Uneinig­keit geschaffen, wie wir berichtet haben; all dies ist kein Argument, wie wir nun zeigen werden – so es Gott gefällt. Was Gott mit Lots Leuten getan hat, so ver­hält es sich nicht so, wie sie sagen, denn Gott hat gesagt: „Die Leute Lots haben die Warnungen zu Lügen erklärt. Wir schickten einen Sandsturm über­ sie [mit Ausnahme der Familie Lots. Die erretteten wir zur Zeit der Morgen­dämmerung, indem wir Gnade walten ließen. So vergelten wir dem, der dankbar ist. Er hatte sie doch davor gewarnt, daß wir zupacken würden. Aber sie begegneten den Warnungen mit Zweifeln. Sie hatten ja das Ansinnen an ihn gestellt, er solle ihnen seine Gäste ausliefern. Aber wir nahmen ihnen das Augenlicht.] Sie sollten meine Strafe und meine Warnungen zu spüren bekommen.“ LIV 33–37] Und Gott sagte: „Wir werden dich und deine Familie retten, mit Ausnahme deiner Frau. Sie gehört zu denen, die zurückbleiben.“ [XXIX 33] und: „Sie (f.) wird treffen, was sie (pl.) getroffen hat.“ [XI81]

2. ZAIDITEN

In dem Zaid b. ʿAlī b. Ḥusain (gest. 122/740) selbst zugeschriebenen Maǧmūʿ al-fiqh[169] habe ich drei mehr oder weniger relevante Stellen entdeckt. Die unjuristische habe ich schon zitiert (vgl. S. 63); hier die beiden anderen:

Zaid berichtete mir nach seinem Vater nach seinem Großvater nach ʿAlī; er sagte, daß der Prophet gesagt habe: ‚Ich verfluche dreierlei, denn Gott der Erhabene hat sie verflucht: den mit seinen Untertanen handeltreibenden Imām, den, der das Vieh koitiert, und die zwei Männlichen, von denen einer den anderen koitiert.‘ [170]

Kapitel von der Strafe des lūṭī

Zaid berichtete mir nach seinem Vater nach seinem Großvater nach ʿAlī über­ zwei Männliche, von denen einer seinen Gefährten koitiert, daß die ḥadd-Strafe für sie beide die ḥadd-Strafe für den zānī ist; wenn sie beide muḥṣan sind, werden sie gesteinigt, wenn sie es beide nicht sind, werden sie ausgepeitscht.[171]

Klassische Juristen

Der nach 836/1432 gestorbene jemenitische Imām al-Mahdī Aḥmad b. Yaḥyā al-Murtaḍā setzt im Ġaiṯ al-midrār al-mufatti[172] Beschlafen eines Mannes der in vaginam vel anum einer Frau gleich. Den einschlägigen Absatz seines Kitāb al-baḥr az-zaḫḫār eröffnet er mit einer Definition: al-liwāṭ ityān aḏ-ḏakar fi d-dubr (Sodomie ist das Eindringen des Penis in anum).[173] Es sei eine große Sünde (kabīra), seine Bestrafung sei mit Schande verbunden; er erwähnt den Verflucht-ḥadīṯ sowie einen, der in keiner der durchsuchten zwanzig sunnitischen Sammlungen verzeichnet ist: Wenn ein Mann einen Mann pene­triert, sind sie beide Hurer (zāniyān). Zur Strafe schreibt er: Sein ḥadd ist der ḥadd für zinā in Analogie (qiyāsan). Der zurechnungsfähige, freiwillig handelnde, selbst wenn er noch keinen legalen Geschlechts­verkehr gehabt hat (wa-lau bikran), wird hingerichtet. über­ die Tötungsart besteht Uneinigkeit. Wer seine Frau oder Sklavin nicht-vaginal beschläft, wird nicht bestraft.

3. ISMAʿĪLITEN

Der Jurist der Ismāʿīliten, der qāḍī Abū Ḥanīfa an-Nuʿmān b. Muḥammad b. Manṣūr (gest. 363/974), schreibt in seinem Kitāb al-iqtiṣār: „Und das Tun des Volkes von Lūṭ wird wie zinā behandelt: der Aktive und der Passive werden gesteinigt, so eingedrungen wurde.[174]

HÄRETIKER

Aus drei Gründen werden die islamischen Häretiker meist über­gangen: weil Geschichte von Siegern aufgezeichnet wird, weil diese festlegen, was Islām ist, und, weil man oft in Ungedanken Heutiges in die Vergangenheit ‚verlängert‘ ; so wird etwa aus der Šīʿa etwas genuin Per­sisches und aus Per­sien der Hort der Šīʿa. Obwohl ich ihnen Unrecht tue, wenn ich sie ‚Häretiker‘ nenne und die Quellen der ‚Sieger‘ benutze, will ich sie doch nicht ganz über­gehen: die vielen šīʿitischen ‚über­treiber‘ , zumal vermutet werden darf, daß der Šīʿa vom 9. bis 13. Jahrhundert die Mehrheit der islamischen Bevölkerung Syriens und des Iraks anhingen (und wohl auch der islāmisierten Türken).

1. AUSGESTORBENE GRUPPEN

Mez schreibt in der Renaissance des Islams über­ eine von Abū Ǧaʿfar Muḥammad b. ʿAlī Ibn aš-Šalmaġānī (hingerichtet 322/934) gegründete Sekte: „Auch die Knabenliebe habe man für notwendig erachtet, damit so der Höherstehende den Niedrigeren mit seinem Lichte durchdringen könne.[175]

Auch Louis Massignon erwähnt Šalmaġānī im Zusammen­hang dieses šujet scabreux“;[176] er gehört wohl zu ǧewissen Initiations­zirkeln von Extremšīʿiten, [in denen die] Vorstellung der Veränderung der Gestalt [bei der Auferstehung so inter­pretiert wurde, daß] die auferstandenen Erwählten ihr Geschlecht frei wählen könnten. Diese Doktrin zeichnet sich bei den Nuṣ airī ab, deren Initiation nikāḥ heißt und für die alle Auferstandenen männlich sein werden (Fāṭima wird ‚Fāṭir‘ ): dies stattet die Gläubigen (beider Geschlechter) der Sekte mit einem aktiven Hermaphrodismus aus, ... sogar zwei Sorten von Jungfräulichkeit zu entjungfern, männliche und weibliche ‚undurchbohrte‘ Perlen, die extra dafür geschaffenen ḥūrīs und ġilmān (oder wildān, die die Tradition mit den Söhnen der mušrikīn identifi ziert). Umgekehrt stellen sich einige Qarmaten [das himmliche Leben] als passive Hermaphroditen vor, was sie für ‚über­legen‘ (afḍal) halten, weil es das Schick­sal der ḥūrīs und ġilmān sei, ...[177]

Darstellung imāmitischer Häresiographen

Heinz Halm hat für seine Arbeit Die islamische Gnosis[178] vor allem zwei imāmitische Häresiographen herangezogen: al-Ḥasan b. Mūsā an-Naubaḫtī (gest. um 310/920) mit den Firaq aš-Šīʿa[179] sowie Saʿd b. ʿAbdallāh al-Qummī, der die hier zitierten Passagen in sein Kitāb al-maqālat wa-l-firaq[180] (verfaßt vor 292/905) über­nommen hat.

über­ die Ḫaṭṭābīya: „Eine Sekte von ihnen sagte, Ǧaʿfar b. Muḥammad sei Gott und Abu l-Ḫaṭṭāb ein Prophet und Gesandter, den Ǧaʿfar gesandt und dem zu gehorchen er befohlen habe. Sie erklärten alle verbotenen Dinge wie Unzucht, Sodomie (liwāṭ), Diebstahl und Weintrinken für erlaubt ...[181] Ferner: „eine Sekte lehrte, ... das (göttliche) Licht war in Ǧaʿfar, dann verließ es ihn und ging in Abu l-Ḫaṭṭāb ein, Ǧaʿfar aber wurde ein Engel; dann verließ es Abu l-Ḫaṭṭāb und trat in Maʿmar ein, während Abu l-Ḫaṭṭāb zum Engel wurde; so war nun Maʿmar Gott. Der Sohn des Milch­händlers [Ibn al-Labbān] trat hervor und warb für Maʿmar und sagte: ‚Er ist Gott‘ und betete zu ihm und fastete. Er erklärte alle Begierden, ob erlaubt oder verboten, für frei ... Er sagte: ‚Gott hat dies doch nur für seine Geschöpfe erschaffen; wie könnte es verboten seinö‘ Und er erklärte Unzucht, Diebstahl, Weintrinken ... und Geschlechts­verkehr unter Männern nikāḥ ar-riǧāl für erlaubt.[182]

Die ‚Verfünffacher‘ sagten: „Die verbotenen Dinge – Hurerei, Weintrinken, Diebstahl, Sodomie (liwāṭ) und alle schweren Sünden ... – all dies bedeute [lediglich bestimmte] Männer und Frauen zu meiden und zu fliehen.[183] Weiter: „... sie verwarfen die Almosensteuer, die Pilgerfahrt und die übrigen Pflichten und lehrten, die verbotenen Dinge wie Frauen und Knaben (ġilmān) seien erlaubt. Als Entschuldigung dafür führten sie Gottes Wort [XLII 50] an: “... oder sie zu Paaren macht – männlichen und weiblichen.[184]

2. EINE ÜBER­LEBENDE GRUPPE: DIE NUSAIRĪ

Da alle über­lebenden Sekten Geheimreligionen geworden sind, ohne Mission und mit Endogamiegebot, ist über­ die Yazīden, die Ahl-i Ḥaqq, selbst über­ die große Gruppe der türkischen Aleviten nicht viel Sicheres bekannt. Und da über­ die Religion der Nuṣairī[185] (etwa 1 Million, hauptsächlich in Syrien, kleine Gruppen im Libanon, im heute türkischen Sanǧaq von Iskandarūn, in Palästina und im ʿIrāq) wenig Neuzeitliches bekannt ist, ist es sinnvoll, wieder die imāmitischen Häresiographen heranzuziehen; sie schreiben über­ den Ausgangspunkt (wenn auch nicht den Organisator) der Sekte, über­ Muḥammad b. Nuṣair an-Numairī: „Er lehrte die Seelenwanderung und die über­treibung bezüglich der Per­son des Abu l-Ḥasan [ʿAlī al-Hādī al-ʿAskarī], schrieb ihm Göttlichkeit zu, lehrte, daß die verbotenen Dinge erlaubt seien, und erklärte den Analverkehr unter Männern (nikāḥ ar-riǧāl) für erlaubt, denn er behauptete, dies sei ein Zeichen von Selbsterniedrigung und Demütigung.[186]

Auch Ḥamza b. ʿAlī b. Aḥmad (gest. 410/1019), einer der Gründer der Drusen-Religion schreibt, die Nuṣairī hätten liwāṭ erlaubt.[187]

Im Lichte dieser Berichte kann angenommen werden, daß die Initiation, die jetzt eine symbolische Vermählung beinhaltet, in der ersten heißen Phase der Religion anders ablief. über­ heutige Verhältnisse erfahren wir bei Halm:

[Das Ritual der Initiation] besteht aus zwei Haupt­teilen, die sieben oder neun Monate auseinanderliegen und schon mit dieser Zeitspanne ihren Sinn enthüllen: sie entsprechen der Zeugung und der Geburt eines gnostischen Menschen.

Der äußere Rahmen ... ist derselbe wie bei den übrigen Festen: eine Versammlung der Gemeinde im Haus eines Gastgebers – auf den Dörfern wohl auch im Freien –, präsidiert von drei Scheichen: dem Imām, einem Naqīb und einem Naǧīb. Der Adept (tilmīḏ, wörtlich: Schüler) im Alter von acht­zehn bis zwanzig Jahren wird eingeführt von einer Art Paten, dem „Herren“ (sayyid) ... diesem wird der Adept ... regel­recht anvermählt (nikāḥ), genauer: die noch unerleuch­tete Seele des Adepten wird mit der Seele... des bereits erleuchteten Paten vermählt und zeugt mit dieser eine neue erleuchtete Seele ...

Die zweite große Zeremonie, die „Geburt“, ... besteht im wesentlichen aus der Vereidi­gung des Adep­ten, der sein Leben dafür zum Pfand setzt, daß er die Geheim­nisse der Lehre nicht verraten werde ... Der Geburt folgt eine zwei­jährige Phase des „Stillens“ (raḍāʿ), d.h. der Unterweisung in die Lehre ...[188]

PLICHTENLEHRE ODER PRAKTIZIERTES RECHT

In den islamischen Reichen war die šarīʿa nicht bloß Pflichtenlehre, aber auch nicht das allein angewandte Recht: sie war „the law of the land“, teils unmittelbar wirksam, teils die gesamte politisch-gesellschaft­liche Ordnung legitimierend. Chafik Chehata unterschätzt ihren Geltungsbereich, wenn er sie als „Privatrecht“ (Familien-, Ehe- und Erbrecht sowie Vermögens- und Transaktionsrecht) bezeichnet. Johansen stellt fest: „Das Strafrecht wird schon früh den qāḍīs weitgehend entzogen und den konkurrierenden Gerichtsbarkeiten des ṣāḥib al-maẓālim, des muḥtasib, des ṣāḥib aš-šurṭa und des ḥāǧib unterstellt.[189] Unter den Osmanen kommt es praktisch zu einem weltlichen Strafrecht, das in eigenen Sammlungen schriftlich vorlag, und das anzuwenden die Richter verpflichtet waren.[190] ... Es ist also richtig, festzuhalten, daß das Strafrecht der šarīʿa meistens kein praktiziertes Recht war, obwohl es immer wieder – bis in die Gegenwart – Tendenzen gegeben hat, es gegen abweichende Rechtsformen durchzusetzen ...[191] Dies unterschätzt zwar die praktische Bedeutung der šarīʿa im osmanischen Reich, dessen qawānīn das šarīʿa-Strafrecht weitgehend intakt ließen und das die Position des qāḍī stärkte – ihn gleichzeitig in ein staatliches Justizwesen einbindend –, ist jedoch zumindest für den Gegenstand dieser Arbeit richtig.

Kresmárik nennt den ḥudūd-Teil der šarīʿa „Selbstjustiz“,[192] was Johansen so über­setzt: „das Recht der ḥudūd [ist] so beschaffen, daß es nur die Bestrafung desjenigen erlaub[t], der die Strafe auf sich nehmen will.“ Dies gilt ganz besonders für liwāṭ, da es – auch nach Auffassung vieler Juristen [193] – das klassische Verbrechen ohne Opfer ist. Während Diebstahl und Straßen­raub Eigentum und Leben verletzen und zinā zu Unklarheiten bei der Abstammung führen kann und die Ehre der Ursprungs­familie der Frau und/oder die Rechte ihres Ehemanns an seiner Frau verletzt, wird bei liwāṭ weder ein Hymen verletzt, noch besteht die Gefahr einer Schwangerschaft. Weniger die Tat als ihr Ruchbar-Werden schadet.

Im Gegensatz zum modernen bürgerlichen Recht, dessen Würde auf allgemeiner, gleicher Anwendung beruht, verlangt das ḥudūd- Recht nicht die Aufspürung und über­führung aller Täter: es beruht nicht auf extensiver Anwendung (damit ‚crime doesn’t pay‘ auch geglaubt wird), sondern auf exemplarischer (die Drohung erneuernder) Exekution. Denn „Gott ist erhaben darüber­, daß ihm ein Mangel anhaften könnte, so daß er in seinem Rechtsanspruch des Aus­gleichs bedürfte.[194]

Die Unerbittlichkeit der Strafe, wenn einmal alle Beweishürden über­wunden sind, die Unmöglichkeit der Begnadigung oder Verringerung der Strafe aufgrund ‚mildernder Umstände‘ weist auf den sakralen Charakter der šarīʿa. „Denn in der Ausübung der Gewalt über­ Leben und Tod bekräftigt ... das Recht sich selbst.[195]

Die šarīʿa weist für sariqa und muḥāraba[196] fünf – für zinā (und liwāṭ) sechs – Vorkehrungen auf, die Zahl der Verur­teilungen gering zu halten:

1. šubha = juristische Vorbehalte, prozeßrechtliche Bestimmungen, die den Beweis meist unmöglich machen.[197]

2. Die Zeugen müssen männliche, unbescholtene, freie, sehende muslimische Augenzeugen der Tat selbst sein; die beiden Täter allein in einem Raum zu wissen und ‚eindeutige‘ Geräusche zu hören reicht nicht. (Juden, Christen, Blinde und Frauen sind – anders als Schwachsinnige, Minderjährige und übel Beleumundete – nicht in allen Prozessen von der Zeugenschaft ausgeschlossen.) Und wenn vier erwachsene Muslime die Tat so genau und deutlich gesehen haben, wie es das Prozeßrecht vorschreibt, sind sie eigentlich immer in der Lage, die Tat zu verhindern, wozu sie verpflichtet sind (ḥisba).

3. Die Zeugen müssen selbst vor dem Richter in ein und der selben Verhandlung aussagen. Die schriftlich bestätigte Aussage vor einem anderen Richter wird – anders als in Zivilrechtsfragen – nicht anerkannt.

4. Die Zeugen müssen unmittelbar nach der Tat diese anzeigen. Tun sie dies nicht, müssen sie schweigen.[198]

5. qaḏf = Bestrafung unbewiesener Anschuldigung – nicht etwa erwiesen falscher Anschuldigung – von zinā (und liwāṭ). Es handelt sich um eine ḥadd–Strafe beruhend auf XXIV 4 „Diejenigen, die ehrbare Frauen in Verruf bringen und daraufhin keine vier Zeugen beibringen, verabreicht ihnen 80 Hiebe und nehmet nie (mehr) eine Zeugen­aus­sage von ihnen an! Sie sind Frevler.“ (Paret) Vgl. auch XXIV 23–25.[199]

6.Dem Beschuldigten darf kein Schwur zur Beteuerung seiner Unschuld auferlegt werden.

Neben den prozeduralen Schutzvorschriften gibt es moralische:

1. satr (Verhüllen): „Wer (die Sünden) seines Nächsten in dieser Welt bedeckt, dessen Sünden wird Gott am Jüngsten Tag bedecken.“ Dieser ḥadīṯ findet sich in Muslims Saḥīḥ,[200] und Abū Zakarīyāʾ Yaḥyā an-Nawawī (gest. 676/1277) hat es in seine vielgelesene Sammlung Riyāḍ aṣ-Sāliḥīn aufgenommen.[201] Ein anderer von Muslim, Buḫārī und Nawawī gebrachter ḥadīṯ lautet: „Allen meinen Leuten wird vergeben, außer denen, die Sünden aufdecken, auch ihre eigenen, die sie nachts begangen haben und die Gott zugedeckt hat. ... Des Nachts bedeckte Gott es, und er zerreißt am Morgen Gottes Decke![202]

Ähnlich Mālik: Muwaṭṭaʾ: „Wer etwas von diesen schmutzigen Dingen begeht, der soll sich mit Gottes Decke bedecken![203] Nach Mālik auch bei Buḫārī, Buch 41, ḥadīṯ 12,[204] und ausführlicher als 2. Spruch des 41. Buches: „Mālik berichtete mir von Yaḥyā b. Saʿīd nach Saʿīd b. al-Musayyab, daß ein Mann vom Stamme der Aslam zu Abū Bakr kam und sagte: „Ich habe gehurt.“ Abū Bakr sagte ihm: „Hast du dies schon jemand anderem gesagtö“ Er sagte: „Nein“. Abu Bakr sagte ihm: „Dann ... verberge es mit dem Schleier Gottes. Gott nimmt die Reue seiner Sklaven an.[205] Noch nicht beruhigt ging der Sünder zu ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb, der ihm die gleiche Auskunft gab. Schließlich ging er zum Propheten, der ihn dreimal wegschickte. Mālik berichtet weiter, daß der Prophet einem der Stammesgenossen des Mannes sagte: „Ihr hättet besser daran getan, ihn mit einem Mantel zu bedecken.[206]

2. das Verbot zu spionieren und

3. das Verbot übler Nachrede:

XLIX 12 Und spioniert nicht und sprecht nicht hintenherum schlecht voneinander!

XXIV 19 Diejenigen, die wünschen, daß etwas Abscheuliches über­ die Gläubigen allgemein bekannt wird, haben eine schmerzhafte Strafe zu erwarten – im Diesseits wie im Jenseits. (nach Paret)

Nawawī bringt folgenden ḥadīṯ nach Muslim:

Hütet euch vor Verdächtigungen; sie sind Falschheit. Sucht nicht nach den Fehlern der andern und spioniert nicht untereinander und beneidet euch nicht ... Ein Muslim dem ütigt keinen Muslim, noch verachtet er ihn. Einem Muslim ist alles unantastbar, was eines Muslims ist: sein Blut, seine Ehre, sein Eigentum ... [207]

Wer also anklagt, läuft nicht nur Gefahr wegen Verleumdung bestraft zu werden, setzt sich nicht bloß dem Verdacht aus, zugeschaut zu haben, statt es zu verhindern, er handelt auch unmoralisch.

Schließlich soll der qāḍī nicht alles daran setzen, das Vergehen aufzudecken, er soll sogar Geständige auf mögliche Täuschung hinweisen. Ist er von einer Tat über­zeugt, soll er nicht versuchen, den Beweis zu erbringen, sondern den Täter ermahnen – bei angesehenen Leuten kann das so behutsam erfolgen, daß er sie weder zu sich kommen läßt, noch sie durch einen Besuch kompromittiert, sondern ihnen diskret eine Botschaft über­mitteln läßt.[208] Daß kein Übeltäter der diesseitigen Strafe entkommt, ist also nicht die Sorge der fuqahāʾ.

Die Gültigkeit der šarīʿa und virtuelle Vollziehbarkeit der Strafen reicht vollauf; diese legitimatorische, quasi-religiöse Funktion des Rechts kann durch zweierlei gestört werden:

a. durch offenes, unverschämtes über­treten des Verbots, durch ungestraftes Nicht-Leugnen eines (allgemein bekannten) Tuns, weil dies die Strafdrohung untergräbt,

b. durch Infrage-Stellen des Verboten-Seins des Verbotenen und des Geboten-Seins des Gebotenen.

Wer gegen die Verbote verstößt, dies aber bestreitet, bekräftigt hingegen durch sein Leugnen die Gültigkeit des Verbots; solch deviantes Verhalten wird toleriert.

Wer sich non-konformistisch verhält, sich also um ein Gebot oder Verbot der Gesellschaft einfach nicht kümmert, sich darüber­ hinwegsetzt, es sozusagen „für sich außer Kraft setzt“, ohne seine allgemeine Gültigkeit anzugreifen, wird meist in Frieden gelassen. Wer jedoch gegen das Gesetz rebelliert, seine Gültigkeit bestreitet, muß zur Raison gebracht werden. Denn „der ist ein Ungläubiger, der etwas erlaubt, was in der Religion des Propheten verboten ist, wie die Verwandten zu heiraten, die man nicht heiraten soll, oder das Weintrinken oder das Essen von ... Schweinefleisch außer in Notfällen. Diese Dinge zu begehen, ohne sie zu erlauben, ist Sünde (fisq). (Jedoch sie) zu erlauben ist Unglauben (kufr)“,[209] worauf die Todesstrafe steht. Grundlage hierfür IX 29: „Bekämpft diejenigen, die nicht an Gott und den Jüngsten Tag glauben, und nicht für verboten erklären, was Gott und sein Gesandter für verboten erklärt haben.“

Rechtspraxis

Da das islamische Recht mit devianten Übeltätern ‚leben kann‘ , blieben sie meist am Leben. Dies kann man nicht nur an der Spärlichkeit der Berichte über­ Hinrichtungen von lūṭīs und *Geluteten ablesen, sondern auch am langen Leben von als lūṭīs bekannten Dichtern wie Abū Nuwās und Herrschern wie Amīn (Bagdad), Ibrāhīm (Tunis) oder ʿAbdalmalik (Cordoba). Eine Stelle bei Ibn Ḫallikān halte ich für aufschlußreich, weil sie erkennen läßt, daß die Juristen solche Menschen am Leben ließen: Es heißt dort über­ Abū ʿUbaida Maʿmar b. al-Muṯannā, daß kein ḥākim ihn als Zeugen zuließ, weil er der Knabenliebe (mail ila l-ġilmān) verdächtigt wurde.[210] Die in den Sexualhandbüchern vorkommenden lūṭīyūn und *Geluteten scheinen sich wenig Sorgen um mögliche Bestrafung gemacht zu haben.

Aufschlußreich ist auch eine Bestimmung im šīʿitischen Eherecht, nach der „der Männliche, welcher mit einem Männlichen Geschlechtsverkehr hatte, weder dessen Mutter, noch dessen Schwester oder Tochter heiraten kann.[211] Ganz ähnlich bei Ibn Ḥam­bal: lau ¢lāṭa bi-ġulāmin, ḥurrimat ʿalaihi ummuhū wa-bintuhū. [212]

Im Licht solcher Bestimmungen kann sich eine Stelle des Ḥanafi­ten Ibn ʿĀ bidīn auch auf Verkehr mit Männlichen beziehen: „über­ die liwāṭa gibt es noch andere Rege­lun­gen: Bei ihr ist der mahr nicht nötig, noch die ʿidda, wie beim ungültigen nikāḥ oder beim Koitus mit šubha. Noch macht sie die Frau für den ersten Ehemann ḥalāl. Noch wird durch sie die Wieder­ver­hei­ra­tung mit der geschie­de­nen Frau voll­zogen. Noch gilt das Heirats­verbot durch Ver­schwägerung – zumindest nach der Meinung der meisten! ...[213]

Sogar die moral-strenge ḥisba-Literatur bietet Belege für die Tendenz, nicht in Schlaf­zimmern, Stun­den­hotels etc. zu spio­nie­ren. Ibn ʿAbdūn schreibt Anfang des 12. Jahr­hunderts westl. Kalenders: „Die Lust­knaben (al-ḥiwā, sg. al-ḥāwī) sollen aus der Stadt vertrieben werden. Diejenigen, die man danach noch an­trifft, werden bestraft. Man darf sie sich nicht unter Muslimen bewegen lassen, noch an Festen/Hoch­zeiten teil­nehmen lassen, da sie Unzucht (zinā) treiben und von Gott und den Menschen verflucht sind.[214] Die Forderung dieser Moralisten war Ver­bannung; in der Realität werden Lust­knaben auf Hochzeiten getanzt haben.

ZUSAMMENFASSUNG>

Der Qurʾān verbietet liwāṭ, setzt aber keine Strafe fest.

Die fuqahāʾ stellen ihn unter Strafe, machen aber den Vollzug der Strafe vom Geständ­nis abhängig.

Die Gesellschaft duldet ihn, solange es diskret geschieht.

Das islāmische Recht weist nicht nur zur Praxis, sondern auch zu den Normen der islāmi­schen Gesell­schaft große Diffe­renzen auf: Während das Recht liwāṭ an einem Männ­lichen kate­gorisch unter Strafe stellt, haftet dem ‚Aktiven‘ gesell­schaft­lich kein Makel an. Aus Rücksicht auf den *Geluteten und/oder auf das islāmische Recht wird jedoch Diskre­tion erwartet.

Im Vergleich zum alten Griechen­land, in dessen Ober­schicht Päderastie Institu­tion war,[215] wird deutlich, daß sich die Gesell­schaft durch das nominelle Verbot der Möglichkeit begibt, formend zu wirken: Wo ein Ver­halten ins Halb­dunkel gedrängt wird, wo Sex zwischen Männ­lichen nicht Teil eines Ver­haltens­ensembles mit Geselligkeit, Unter­wei­sung, kulturel­len und sport­lichen Ver­anstaltungen ist, wo die Familie eines jugend­lichen Partners davon nichts erfahren darf, ist die Gefahr der Reduktion auf das Sexuelle größer.

Wie kam es zu diesem Auseinander­klaffen von gesell­schaft­licher Praxis und šarīʿa: Warum stellten die fuqahāʾ liwāṭ unter Strafe, obwohl sie das nach dem Heiligen Buch nicht zu tun brauchten?

Es könnte daran liegen, daß die fuqahāʾ alles andere als einen Quer­schnitt der muslimischen Bevölkerung bil­deten. Die fuqahāʾ und ahl al-ḥadīṯ (Mālik b. Anas und Aḥmad b. Ham­bal gehören zu beiden) heben sich nicht nur von der Masse der kleinen Leute und Bauern ab, sie können auch von den im Welt­lichen Ton­angebenden unter­schie­den werden: sozio­logisch (dem Stande nach), psycho­logisch (nach Tem­perament und Neigung) und ethnologisch (der Herkunft nach):

1. Die fuqahāʾ haben meist ein bürger­liches Umfeld, sie oder ihre Ver­wandten sind wie S. D. Goitein [216] und H. J. Cohen [217] gezeigt haben Händler und Handwerker – das Leben der Bürokraten (kuttāb ), der Litera­ten und Hofdichter und des Militärs ist ihnen relativ fremd.

2. Die fuqahāʾ interessieren sich anders als über­setzer und Mediziner, Philo­sophen und Gnostiker, und auch manche Theo­logen und Mystiker wenig für die helle­nistisch-städti­sche Kultur.

3. Die fuqahāʾ und ahl al-ḥadīṯ sind arabischer[218] als die Literaten, Philo­logen und Sekretäre (kuttāb); man findet sie eher in Medina, Kūfa oder Baṣra als in Damaskus oder Bagdad.

Übrigens gibt dieser Ansatz eine mögliche Erklä­rung für die relativ milde Haltung der frühen Ḥanafi­ten zu liwāṭ. Die Medinen­ser lebten nicht nur in größerer geographischer Distanz zum (lockeren, weintrinkenden) Hof, sie standen in einer gewissen Opposition zu ihm; das Verhältnis von Abū Yūsuf, immerhin – anders als Abū Ḥanīfa und aš-Šaibānī – ein „richtiger Araber“, zur weltlichen Elite war ein ganz anderes.[219]

Nachdem das in privaten Zirkeln „gemachte“ Recht, als göttlichen Ursprungs anerkannt war, das zwar fortentwickelt wurde, aber als unabänderlich galt, und der Staat zum Wächter dieses Rechts erklärt worden war, mußten die lūṭīyūn sich anpassen. Während in Systemen menschlich gesetzten Rechts ein solches Auseinanderklaffen von Rechtsempfinden und Gesetzestext langfristig beseitigt werden muß, hat die muslimische Gesellschaft sich mit ihrem als unwandel­bar gedachten göttlichen Recht zu arrangieren gewußt – durch Verstellung und Verhüllung seitens der Täter, sowie die Bereitschaft des Rechts, solch sündiges Tun nicht zu enthüllen.


[1] Adam Mez ist schon auf dem rechten Weg: „Lūṭī ... niemals Päderast über­haupt, sondern braucht zur Ergänzung [den Passiven]“ (Abulḳāsim, ein bagdāder Sittenbild, Heidelberg: Carl Winter, 1902. p. LXII). Birgit Krawietz steht mit der Ubersetzung „Straßenraub“ isoliert da (Die Ḥurma, Berlin: Duncker & Humblot, 1991, p. 183).

[2] Ǧāhiz: Ḥayawān, Hg. ʿA. M. Hārūn, al-Qāhira: Muṣṭafā al-Bābī al-Ḥalabī, 1958, I S. 171; Miṣr: al-Maṭbaʿa al-Ḥamīdīya al-Miṣrīya, 1325/1907, I S. 79.

[3] Zu Grunde liegen dürfte eine Bedeutung wie bei tanaṣṣara (also zum lūṭī werden), oder wie bei tanammara (also sich wie ein lūṭī benehmen); der Zusammen­hang schließt die reziproke Bedeutung aus (ḫaṣī yatalauwaṭu wa-yaṭlubu l-ġilmān: ein Eunuch *lutet und verlangt nach Knaben); ġulām ist terminus technicus für den sich hin­gebenden Knaben kurz vor und kurz nach der Pubertät, bezeichnet jeden­falls keine (freien) Männer; wichtig ist auch, daß ḫaṣī den „nur“ seiner Zeugungskraft – nicht seines Organs – beraubten Eunuchen meint. Wäre talauwaṭa hier reziprok, brauchten, die Eunuchen nicht nach den ġilmān zu verlangen, sie könnten ja miteinander yatalauwaṭūn. Lutz Richter-Bernburg, der dankenswerterweise mit adab-Stellen meine zu juristische Sicht der Dinge nuancierte, machte mich auf eine Stelle in Rāġib al-Iṣfahānīs Muhādarāt al-udabāʾ (Bairūt: Dār Maktabat al-Ḥayāt, 1961, III S. 251) aufmerksam, wo die Zwischenüber­schrift einen maʾbūn muṭalau­wiṭ ankündigt, der sich beschlafen läßt, aber nach außen so tut, als beschliefe er.

[4] Manfred Ullmann, Wörterbuch der klassischen arabischen Sprache II,3, Wiesbaden: Harrassowitz, 2000 weist ein weiteres Synonym für den Akteur – lawwāṭ (S. 1773) – und eines für die Aktion – malāṭ (S. 1774) – nach.

[5] Da im heutigen Deutsch „Sodomie“ meist für ‚Zoophilie, Bestialität‘ steht und „der Sodomierte“, „sodomieren“ usw. ungebräuchlich sind, sowie bei Vielen eine Abneigung gegen das klare und der deutschen Sprache gemäße „Arschficken“ (das Deutsche liebt durchsichtige Zusammensetzungen, wie Taschentuch, Schallplattenspieler) besteht, habe ich mich mit dem Kunstwort „*luten“ beholfen; „*luten“ heißt also so viel wie ‚pedicare‘ (von podex) oder ‚pene­trare per penem in anum‘ . Auch „Analverkehr“ paßt nicht: zum Einen, weil es auch anolingus, pene­tratio per digitum und pene­tratio per artefactum einschließt, zum Andern, weil sich davon keine Wörter für ‚Täter‘ und ‚Opfer‘ bilden lassen.

[6] Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Imām, o.J. [1972], S. 4151f.

[7] Mabsūṭ, al-Qāhira, 1324–31/1906–13, (Nachdruck: Bairūt: Dār al-Maʿrifa 1378/1978), IX S. 78.

[8] Hidāya, Calcutta, 1274/1818, S. 376; abgedruckt in Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, al-Qāhira: al-Maṭbaʿa al-kubrā al-amīrīya, 1316/1896, IV S. 150.

[9] Minhāǧ aṭ-ṭalibīn, Hg. v. d. Berg, Batavia: Imprimerie du Gouvernement, 1884, III S. 211.

[10] Hidāya a.a.O.

[11] al-Ḥaṣkafī: ad-Durr zus. mit Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S. 155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Būlāq: Amīrīya, 1324/1906, III S. 160 = al-Qāhira, 1966, IV S. 27; Ibn ʿĀbidīn zitiert Ibn al-Humām: Fath al-qadīr mit den gleichen Worten „mit seinem Sklaven, seiner Sklavin oder seiner Ehefrau“ – in Ibn al-Humām, a.a.O.

[12] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, zus. mit ad-Durr, ebenda.

[13] Ibn Qudāma: Kitāb al-ʿumda, al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Salafīya, 31382/1962–63, S. 556; ebenda auch der Kommentar des Maqdisī.

[14] qāla fi llaḏī yaʾtī mraʾatahū fī dubrihā hiya l-lūṭīya aṣ-ṣuġrā (Musnad I S. 317).

[15] Ibn Ḥam­bal: Musnad, al-Qāhira: al-Maṭbaʿa al-Maimūnīya, 1313/1894–5, II S.182; Abū Dāūd: Musnad 2266, nach James A. Bellamy: Sex and Society in Islamic Popular Literature in Society and the Sexes in Medieval Islam (Hg. A. L. Sayyid-Marsot), Malibu: Udena, 1976, S. 37.

[16] al-Qāhira: ʿĪsā al-Bābī al-Ḥalabī, 1927, S. 149; über­s. Earl Edgar Elder: A Commentary on the Creed of Islam, New York: Columbia University Press, 1950, S. 160. Es sei angemerkt, daß Taftāzānī es sehr viel schwerer macht, einen Muslim zum kāfir zu erklären, als die meisten. Er verlangt nicht nur, daß das Verbot striktest bewiesen ist, sondern auch, daß der Betreffende etwas für erlaubt erklärt, was er selbst getan hat bzw. tut.

[17] Vgl. S. 108.

[18] al-Qāhira, 1352/1933, III S. 88.

[19] Vgl. auch Abū Sahl zit. von Ibn al-Ǧauzī: Ḏamm al-hawā, Hg. Muṣṭafā ʿAbdalwāhid, al-Qāhira: Dār al-Kutub al-Ḥadīṯa, 1381/1962,; zit. engl. in J. N. Bell: Love Theory in Later Hanbalite Islam, Albany: State University of New York Press, 1979, S. 21.

[20] Hg./über­s. Moh. Zouher Djabri – auf Grundlage d. Hs. Gotha 2038 – Diss. Med. Erlangen, 1968, S. arab. 12, S. dt. 15; er über­setzt beide Verben gleich: Die Päderastie ist köstlich! Beschlaft die Knaben, oh Araber ... Beschlaft einen Knaben ...

[21] Hs. Berlin Ahl. 6382. fol. 46–135 (Schluß).

[22] Dīwān, Hg. Ewald Wagner, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Laǧna, 1378, zusammen mit: Wiesbaden: Fr. Steiner, 1958 (Bibliotheca Islamica 20a), S. 184.

[23] E. Wagner: Abū Nuwās, Wiesbaden: Steiner, 1965, S. 244.

[24] a.a.O. S. 178 – weitere Synonima: raǧulīya und – persischen Ursprungs – zanmarda.

[25] Bairūt: Dār Sādir & Dār Bairūt, 1382/1962, S. 627.

[26] Hg. Macnaughten, Calcutta: W. Thacker, II S. 462; über­s. Burton V S. 161.

[27] Leicht variiert kommt der Vers auch in Abū Nuwās’ berühmtestem Gedicht vor: min kaffi ḏāti hirin fī zīyi ḏī ḏakarin * lahā muhibbāni lūṭīyun wa-zannāʾū, Ewald Wagner: Abū Nuwās, S. 291f.; sowie Alf laila, Calcutta, IV S. 715 (lies statt ǧirin: Ḥirin!); ferner: Ibn Ḫallikān: Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, Bairūt: Dār Sādir & Dār aṯ-Ṯaqāfa, 1968, I S. 223; de Slane über­setzt zwar ins Lateinische, dafür aber das entscheidende Wort korrekt: „A manu mulieris in vestimento hominis, cui duo amatores, paedico et scortator“, I S. 205.

[28] Enno Littman: Die Erzählungen aus Tausend und einer Nacht, Wiesbaden: Insel, 31954, III S. 588.

[29] Saraḫsī: Mabsūṭ, IX S. 78.

[30] Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, IV S. 151.

[31] So erledigt sich E. K. Rowsons Problem in “Gender Irregularity as Entertainment: Institutionalized Transvestism at the Caliphal Court in Medieval Baghdad” in Gender and Difference in the Middle Ages (Hg. Sh. Farmer, C. B. Pasternack) Minneapolis: University of Minnesota Press, 2003, S. 54; erst zitiert er ein Spottgedicht auf al-Amīn: “The liwāṭ (active homo­sexuality) of the caliph is a marvel, / And a greater marvel is the hulāq (passive homo­sexuality) of the vizier. ... / If only they would make use of each other, / At least it could all be kept quiet: / But the former plunges into [a eunuch], / While the latter [needs a big one.]” Dann berichtet er, daß Ǧāhiz Eunuchen weder zu den Männern noch zu den Frauen zählt, meint aber: this “would appear to conflict with the above charcterization of al-Amīn’s attraction to eunuchs as Ôliwāṭ,Õ which would assimilate them as object choice to other males.” Ersetzt man Rowsons falsche über­setzungen „aktive und passive Gleichgeschlechtlichkeit“ durch „Analpene­tration“ und „krankhafte Erregbarkeit des Anus“ gibt es gar kein Problem.

[32] Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, VI, Wiesbaden: Brockhaus, 1984, S. 442.

[33] Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, II, 1976, S. 611; so auch in Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh: Bertelsmann, 1989, S. 1002.

[34] Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, II, Wiesbaden: Brockhaus, 1981, S. 362.

[35] Ob jemand verheiratet ist, ist für zinā unerheblich. Ob jemand je einen durch Ehe oder Besitz legitimierten Akt vollzogen hat – ob er muh van ist, ist nur für das Strafmaß von Belang, nicht für die Definition.

[36] Der Koran, München: Beck, 1983, S. 311.

[37] Am Rande sei bemerkt, daß auch liwāṭ eine Entwicklung durchmacht: in der arabischen medizinischen und (populär-)psychologischen Literatur des 20. Jahrhunderts wird es – neben šuḏūḏ ǧinsī – für den europäischen Begriff „Homo­sexualität“ gebraucht.

[38] Silvia Tellenbach: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Berlin: de Gruyter, 1996 (Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher über­setzung CVI), S. 12.

[39] Nach Annahme dieses Artikels erschien eine neue Lieferung des Wörterbuch der klassischen arabischen Sprache. Obwohl Ullmann auf meine Arbeit in Schmitt/Sofer (Hg.), Sexuality and Eroticism Among Males in Moslem Society (New York: Haworth Press, 1992) verweist, bleibt er bei der über­setzung „Knabenliebe, Homo­sexualität“. Das ist völlig unverständlich, da seine Belege die richtige über­setzung aufs Schönste stützen: einmal die Stellen, in denen jemand Jünglinge nur mit Blicken verschlingt, sich des *Lutens aber enthält – offensichtlich ist er „knabenliebend“. Es gibt auch keine Stelle, in denen jemand als lūṭī bezeichnet wird, weil er oral-genitalen Verkehr ausübt oder an sich ausüben läßt oder weil er mit jemanden Handverkehr ausübt. Gewiß, völlig isoliert betrachtet, macht nicht jede Stelle klar, wie genau der Verkehr von Statten geht. Dies zu klären helfen nicht nur liwāṭ-mit-Frauen-Stellen, sondern auch die Paare, die Ullmann dankenswerterweise zusammenstellt: Verbindungen mit dem Beschlafenen (halaqī, maʾbūn, muʾāǧir, baġġāʾ, S. 1769, 1772) und die mit ʿafǧ/ Duodenum (S. 1772). Die Ver­bindung mit sihāq paßt zu denen mit kufr und šurb al-ḫamr. Ein einziger Beleg schwächt meine kategorische Behauptung: die Paarung mit niswānī (S. 1769), aber nur solange man nicht weiterliest: in Ibn Falītas Rušd und in anderen Streitgesprächen zwischen Knaben- und Frauenfreunden geht es immer um Anus versus Vagina – man beachte den Titel eines dieser Werke: Vorzug des Bauches über­ den Rücken.

[40] Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, V S. 241; über­s. de Slane, III S. 395.

[41] Šihābaddīn Ahmad b. Yahyā Ibn Abī Haǧ ala al-Maġribī, Dīwān as-ṣabāba, al-Qāhira, 1328/1910, S. 201. Obwohl der reine Wortsinn fast genau „männliche Homo­sexualität“ bedeutet, vermutet ich, daß nur die „normale“ Neigung zu pene­trieren gemeint ist, daß der Begriff nicht Ober-, sondern Gegenbegriff zu ubna, der Neigung sich pene­trieren zu lassen, ist. Für den Hinweis auf Ibn Abī Haǧala und die Diskussionen danke ich Nicholas Heer.

[42] Robert Roberts: Das Familien-, Sklaven- und Erbrecht im Qorān, Leipzig, 1908 (Leipziger Semitische Studien II.6), S. 29

[43] at-Tafsīr al-wādih, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Istiqlāl al-kubrā, 61969.

[44] Fī zilāl al-Qurʾān , al-Qāhira: ʿĪsā al-Bābī al-Ḥalabī, o.J. [1960], IV S. 94.

[45] Sehr ähnlich in IX 70.

[46] Vgl. Josef Horovitz: Koranische Untersuchungen, Berlin: de Gruyter, 1926 (Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients IV), S. 15, 21–27.

[47] Parallele in VII 4: Wie manche Stadt haben wir (zur Strafe für den Unglauben ihrer Bewohner) zugrunde gehen lassen. (Paret)

[48] Parallele in VII 77: „Bring uns was du androhst, wenn du (wirklich von Gott) gesandt bist!“

[49] Ich halte mich in diesen Dingen an den ʿuṯmānischen Qurʾān der Muslime. Wann er „eigentlich“ Gestalt annahm und ob er aramŠaischer zu lesen ist, interessieren hier nicht.

[50] Auch bei Ṭabarī: Taʾrīḫ ar-rusul wa-l-mulūk, kitāb I, bāb LII; Hg. de Goeje, Leiden: Brill, I.1 (1879), S. 328f.

[51] Zaid b. ʿAlī b. Ḥusain, Hg. Eugenio Griffini: Corpus Iuris, Milano: Ulrico Hoepli, 1919, Nr 1006.

[52] Raudāt aṣ-ṣafāʾ, o.O., 1845, I S. 51,5–7; über­s. E. Lamairesse, Paris: Carré, 1894, S. 46.

[53] Liwāṭ in Encyclopédie de l’islām V, Paris: Brill, 1983, S. 782; in Englisch, Leiden: Brill, 1983, V S. 776.

[54] An-Nuwairī hat hier nichts zusammengestellt, er hat lediglich von Ibn al-Ǧauzī abgeschrieben. Lois Anita Giffen stellt in ihrer Theory of Profane Love among the Arabs (New York: New York University Press, 1971, S. 146f.) fest: „In (der) Enzyklopaedie (Nihāyat al-arab fī funūn al-adab) von Abu l-ʿAbbās Ahmad ibn ʿAbdalwahhāb an-Nuwairī (gest. 732/1332) ist der Großteil des 3. Kapitels des 1. Teiles des 2. Fann der Liebestheorie gewidmet. Das ganze Material ist aus Ibn al-Ǧauzīs Ḏamm al-hawā abgeschrieben. Mehrmals zitiert er Ibn al-Ǧauzī und sein Buch in einer Weise, daß man denken sollte, daß nur gerade dieser Abschnitt ... über­nommen wurde, wo doch in Wirklichkeit alles andere auch von Ibn al-Ǧauzī stammt. Meistens läßt Nuwairī den isnād weg ... Doch mit der Ausnahme von einigen Zeilen, wenn ein neuer Gegenstand beginnt, kopiert er.. Wort für Wort.“ – Bei unserem Gegenstand läßt er einige Juristenmeinungen fort, bringt ‚dafür‘ aber eine Bemerkung über­ die Namen der untergegangen Städte und einen hadīṯ nach Abu l-Faraǧ: „Wer Knaben lüstern küßt, den bestraft Gott mit tausendjährigem Feuer ...“.

[55] Ich habe mir erlaubt, die EI-Umschrift anzupassen.

[56] ‚Ḥadd az-zinā‘ und ‚raǧm‘ sind nicht äquivalent, wie Pellat glaubt: für den ġair muhḥṣan bedeutet ‚hadd az-zinā‘ Auspeitschung und Verbannung.

[57] Liwāṭ in Encyclopédie de l’islām, V S. 782; in der englischen über­setzung, V S. 776.

[58] Bellamy, a.a.O., S. 25f.

[59] Asmāʾ aṣ-ṣahāba ar-ruwāh, in Ǧawāmiʿ as-sīra, Hg. Ihsān ʿAbbās, al-Qāhira: Maktabat al-Qurʾān, o.J. [ca. 1988], S. 276. Ein frommer Erklärungsversuch: die 9 oder 10 hat er direkt vom Propheten, die anderen von Zeugen oder Zeugesspanzeugen gehört.

[60] ʿAbdarrazzāq, VII, Nr 12173; Harald Motzki, Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz, Stuttgart: Steiner, 1991, S. 103; über­s. M. H. Katz, The Origins of Islamic Jurisprudence: Meccan fiqh before the Classical Schools, Leiden: Brill, 2002, S. 113.

[61] al-Muhallā, vgl. S. 96.

[62] Juynboll: “The Development of Sunna as a Term” in Jerusalem Studies in Arabic and Islam X, 1987, S. 100: “The simple fact that reports with isnāds ending in ʿAṭāʾ have survived next to the same reports supported by isnāds ending in older authorities, makes it more than likely that ʿAṭāʾ has to be considered as the originator of the precepts contained in these reports.”

[63] Diese Verlängerung, Erhöhung/rafʿ, eines isnād, die Rückwärtsprojektion eines ṣahābī-Spruches auf den Propheten darf nicht mit der Verbesserung eines isnād mursal in einen isnād muttaṣil verwechselt werden, wo „nur“ das fehlende Glied auf der Stufe der ṣahāba ergänzt wird. Da vor aš-Šāfiʿī keine lückenlose Kette gefordert war, können frühe (!) asānīd mursala durchaus echt sein. Doch wenn Rechtsgelehrte erst mit einer eigenen Rechtsauskunft zitiert werden und später genau die gleiche nun vom Propheten gehört haben sollen, so werden Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit auf eine harte Probe gestellt.

[64] Nicht ‚hadīṯ-Werk‘ : es handelt sich um ein fiqh-Werk, in dem Mālik den medinensischen iǧmāʿ oder gar seinen raʾy vorstellt, ohne alles mit (Qurʾān und) hadīṯ zu belegen. Siehe hierzu Yasin Dutton: “ʿAmal v. Ḥadīṯ in Islamic Law,” in Islamic Law and Society III, 1996, S. 1–40.

Riwāyat Yahyā b. Yahyā al-Laiṯī, kitāb al-hudūd (k. 41) 1.11 = al-Qāhira: Dār al-ihyaʾ al-kubrā al-ʿarabīya, 1370/1951, S. 825 = Bairūt: Dār al-Aflāq al-Ǧadīda, 1405/1985, S. 714

Vgl. Motzki: „Wal-muhḥṣanātu mina n-nisāʾi illā mā malakat aimānukum (Koran 4:24) und die koranische Sexualethik“, in Der Islam LXIII, 1983, S. 57–65.

[67] J. Schacht: Zināʾ in 1EI IV S. 1328; siehe Gaudefroy-Demombynes: Radjm in 1EI III S. 1181.

[68] Th. W. Juynboll: Ḥadith in 1EI II S. 204: „[die Sunan] enthalten nicht nur Traditionen, die als ṣahīh gelten, sondern ... über­haupt alle über­lieferungen, auf welche die Gelehrten sich bei der Ausarbeitung des Gesetzes berufen haben, selbst wenn man übrigens gegen ihren Isnād Bedenken hegen kann“.

[69] Und zwar: (1) der Prophet – (2) ʿAbdallāh b. ʿAbbās – (3) dessen im Jahr 105 gestorbener maulā ʿIkrima – (4) Abū ʿUṯmān ʿAmr b. Abī ʿAmr – (5) ʿAbdalʿazīz b. Muhammad. Bei at-Tirmiḏī und Ibn Māǧa ist auch das sechste Glied, ihr unmittelbarer Gewährsmann, gleich: Muhammad b. ʿAmr. Es sei angemerkt, daß schon ʿAbdarrazzāq den hadīṯ hat – mit nur drei gleichen Gliedern.

[70] Ibn al-Ǧauzī: Ḏamm al-hawā, S. 197–210.

[71] „Klassisches islamisches Recht“ im Handbuch der Orientalistik, Erste Abteilung, Ergänzungsband III (Hg. Spuler), S. 234.

[72] über­s. G. Endreß, Der Islam I, Frankfurt: Fischer Taschenbuch Verlag, 1968 (Fischer Weltgeschichte Bd. 14), S. 133f. Die wohlwollende Lesart, nach der Cahen die Freiheit nicht rechtlich, sondern gesellschaft­lich meine, läge näher, wenn er statt von der „Freiheit des Mannes, Verbindungen mit Sklavinnen einzugehen“ von der „Freiheit des Reichen“ schriebe und statt von „homo­sexuelle(n) Beziehungen“ von „päderastische(n)“.

[73] Histoire de l’organisation judicaire en pays d’islām, Leiden: Brill, 21960, S. 611: « La castra­tion était ordinairement infligé aux auteurs de délits contre les mûurs. » – Hans-Heinrich Jescheck: „Islamisches und westliches Strafrecht“ in Festschrift für Dietrich Oehler (Hg. R. D. Herzberg) Köln usw: Heymanns, S. 545: „Unzucht im islamischen Sinne ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr.“

[74] Leipzig: Dyk, 1885, S. 34f.

[75] L.W.C van den Berg: De Beginselen van het Mohammedaansche recht, volgens de imām’s Aboe Hanīfat en asj-Sjāfeʾī, Batavia: ’s Gravenhage, 1874.

[76] „Die Todesstrafen des islamischen Rechts“ in Bustan, Wien, 1962, Nr 4, S. 11.

[77] muhḥṣan ist hier eine voll-strafmündige Per­son, d.h. volljährig, zurechnungsfähig und insbesondere „einen legalen Beischlaf hinter sich habend“; die übliche über­setzung mit „verheiratet“ ist dreifach ungenau: der Verheiratete, der die Ehe nicht vollzogen hat, ist nicht muḥṣan, während der Nicht-Mehr-Verheirate (Witwer oder Verstoßer), der eine Ehe wenigstens einmal vollzogen hat, und der Vaginal-Beschläfer einer Sklavin, die ihm gehörte oder ihm über­lassen war, muhḥṣan sind, ohne verheiratet zu sein.

[78] Tunis: Soc. Anonyme de l’Imprimerie Rapide, 1926, S. 95.

[79] Nach Erscheinen des „red.“ gezeichneten Artikels fragte ich Pellat, ob mehrere Autoren dazu beigetragen hätten, oder ob er der Autor sei. Er bekannte sich unumwunden als alleiniger Autor.

[80] Paris, 1983, S. 783; Leiden, 1983, S. 777.

[81] J. Schacht (Hg.): G. Bergsträsser’s Grundzüge des islamischen Rechts, Berlin: de Gruyter, 1935, S. 99.

J. Schacht: An Introduction to Islamic Law, Oxford: Carendon, 1964, S. 178.

[83] Daß die späten Ḥanafi­ten dem qādī weit mehr Freiheit geben, bleibt bei der über­setzung unberücksichtigt, da sonst das „at least“ fehl am Platze wäre.

[84] E. Heffening: Ḥanafi­ten in 1EI.

[85] o. O. [Lahna], 1310/1892, S. 78.

[86] Saraḫsī: Mabsūṭ IX S. 77.

[87]Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ, al-Qāhira: Maṭbaʿat al-Imām, S. 4151f.

[88] Charles Hamilton, der dieses für das britisch-hanafi­tische Recht so wichtige Werk im Auftrag des General­gouverneurs von Bengalen über­setzte, irrt, wenn er schreibt: „If a man copulate with a strange woman in ano—(that is, commit the act of sodomy ...“ (S. 185). Richtig heißt es: „Wer eine Frau im hassenswerten Ort beschläft oder das Tun der Leute Lots tut ...“ Es werden also mann-weiblicher und mann-männlicher Analkoitus zusammen abgehandelt, der Begriff „das Tun der Leute Lots“ steht aber – anders als liwāṭ, liwāṭa und lūṭiya – nur für den mann-männlichen Akt.

Al-Hidāya, Calcutta, 1234/1818, S. 376; über­s. Charles Hamilton (nach der pers. Fassung Ġulām Yahyā von 1190/1776), London, 1870, S. 185; im Kommentar des Ibn al-Humām mit abgedruckt, IV S. 151.

[90] İstanbul, 1836, S. 99.

[91] Kamāladdīn Muhammad b. ʿAbdalwāhid b. ʿAbdalhamīd b. Masʿūd Ibn al-Humām as-Sīwāsī: Fath al-qadīr, IV S. 150–152.

[92] Adel El Baradie: Gottes-Recht und Menschen-Recht, Baden-Baden: Nomos, 1983, S. 79.

[93] Baber Johansen: „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hanafi­tischen Strafrecht“ in Die Welt des Islams XIX, 1979, S. 46; jetzt auch in B. Johansen: Contingency in a Sacred Law, Leiden: Brill, 1999, S. 394.

[94] ebenda, S. 58 bzw. S. 406.

[95] Da im osmanischen Reich der qādī Organ der staat­lichen Rechtspflege war, sei kurz auf die Bestim­mungen des osmanischen qānūn verwiesen. Uriel Heyds: Studies in Old Ottoman Criminal Law (Oxford: Claredon, 1973), S. 61, 63, 64, 100, 102, 103: 19: Aus­peitschung und Geld­strafe für Küssen eines Jungen, 27: Aus­peitschung und Geld­strafe für Sich-Beschlafen-Lassen; beim Minder­jährigen: des Vaters, 32: Geldstrafe für den ver­hei­rateten lūṭī, 33: eine geringere Geld­strafe für den unverheirateten lūṭī, 34: Auspeitschung und Geldstrafe fürs *Luten der Ehefrau, 35: Geldstrafe für Jungs, die es miteinander treiben.

[96] Ibn al-Humām: Fath al-qadīr, IV S. 150. Merkwürdig, daß sowohl Johansen als auch El Baradie, obwohl sie beide immer wieder Ibn al-Humām heran­ziehen, dies erst für den 400 Jahre späteren Ibn ʿĀbidīn (gest.1252/1856) fest­stellen; El Baradie schreibt in Gottes-Recht, S. 150f.: „Da diese Lehre es als unzulässig ansieht, hadd-Strafvorschriften analog anzu­wenden, gilt bei ihr z.B. die Päd­erastie vom muhḥṣan als hadd-(Unzucht-)ähnliches Delikt. ... Nach dieser Lehre ist die Anwendung der Todesstrafe in diesen und ähnlichen Fällen nicht zwingend und erfolgt nur bei gleichartigem Rückfall. (Ibn ʿĀbidīn: Takmilat Radd al-muhtār ʿala d-Durr al-muḫtār, 2. Aufl., al-Qāhira, 1966, IV S. 62ff.)“ Johansen schreibt: „ ... schon Ibn al-Humām (gest. 861/1457) läßt ... die Todesstrafe in der Verfolgung von ‚Zauberer(inne)n‘ zu ... Späte Kommentatoren, wie Ibn ʿĀbidin, leiten aus dem oben zitierten Satz [Im taʿzīr ist nichts festgelegt.] einen fast un­ein­ge­schränk­ten Ermessens­spielraum des Richters ab. Ibn ʿĀbidīn ... (will) den rückfälligen Homo­sexuellen [sic] (mit dem Tode bestrafen)“. „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hana fi tischen Strafrecht“, S. 58.

[97] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.147 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 160 = Bulāq: Amīrīya, 1324/1906, III S. 152f. = al-Qāhira 21966, IV S. 14f.

[98] ebenda.

[99] Miṣr: Muhammad Asʿad, 1330/1883, S. 360.

[100] Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Bulāq: Amīrīya, 1324/1906, III S.160 = al-Qāhira 21966, IV S. 28.

[101] vgl. S. 67 n. 65.

[102] Alger: Editions Populaires de l’Armée, 81980, S. 254.

[103] al-Qāhira: Makṭabat ʿAbbās b. Šaqrūn, 1904, S. 270.

[104]über­s. Omar A. Farrukh: Ibn Taimīya on Public and Private Law in Islam, Beirut: Khayats, 1966, S. 119; über­s. Henri Laoust; Le traité de droit public ..., Beyrouth: Institut Français de Damas, 1948, S. 107.

[105] Ḫalīl, über­s. Bousquet: Abregé de la loi musulmane selon le rite de l’Imâm Mâlik, Alger: Maison des livres, 1958, S. 47.

[106] In Chréstomatie persane I, Hg. Charles Henri Aug. Schefer, Paris: E. Leroux, 1863, S. 154; erwähnt von Louis Massignon: La Passion d’al-Hosayn Ibn Mansour al-Hallaj, Paris: Geuthner, 1922, S. 797 = La Passion de Husayn Ibn Mansûr Hallâj, Paris: Gallimard, 1975, III S. 254.

[107] Ibn Falīta: Rušd al-labīb ilā muʿāšarat al-habīb, Hg./über­s. Mohamed Zouher Djabri, Diss. Med. Erlangen-Nürnberg, 1968, S. 14.

[108] Fath al-Qadīr, IV S. 150.

[109] al-Ḥaṣkafī: ad-Durr zus. mit Ibn ʿĀbidīn: Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Bulāq: Amīriya, 1324/1906, III S. 160 = al-Qāhira, 21966, IV S. 27.

[110] Mafāṭīh al-ġaib, al-Qāhira, 1352/1933, XIV S. 170.

[111] „Wollt ihr denn etwas Abscheuliches begehen, das noch kein Mensch vor euch begingö“

[112] Stuttgart: Spemann, 1897, S. 809.

[113] ebenda, S. 818.

[114] al-Qāhira, 1302/1885, II S. 170.

[115] über­s. Bousquet: Kitāb et-tanbīh ou Le livre de l’admonition, Paris: La Maison des livres, 1959, S. 52.

[116] Ḏamm al-liwāṭ, al-Qāhira, 1990, S. 76. – Thomas Bauer, dessen „literatur- und mentalitätsgeschichtliche Studie des arabischen Ġazal,“ Liebe und Liebesdichtung (Wiesbaden: Harrassowitz, 1998) Hervorragendes zur Aufarbeitung des Homoerotischen leistet, begeht hier einen Fehler. Er schreibt: „der Begriff liwāṭ [hatte] im religiösen Schriftum eine andere Bedeutung als in der übrigen Literatur [...]. In juristischer Terminologie wird liwāṭ definiert als ityānu r-ra ǧu li r-raǧula, d.h. als ‚Verkehr eines Mannes mit einem anderen Mann‘ (Āǧurrī, S. 22). ... Im allgemeinen Sprachgebrauch ist liwāṭ aber keines­wegs jeder Verkehr zwischen Per­sonen männlichen Geschlechts.“ (S. 165f.) In der Bewertung (Verurteilen beider Parteien) weichen die Juristen zwar vom Üblichen ab, nicht aber in der Terminologie. Solche Fehler erweisen die Notwendigkeit, von „Koitieren eines Mannes“ statt vom „Koitus/Verkehr mit einem Mann“ zu sprechen. Wo im Arabischen ein Akkusativobjekt steht, sollte auch auf deutsch eins stehen – auch wenn es unschön klingt.

[117] Hg./über­s. Simon Keijzer: Précis de jurispridence musulmane, Leiden: Brill, 1859, S. 37; ebenda, über­s., S. 50.

[118] Hg./über­s. L. W. C. van den Berg, Leiden: Brill, 1894, S. 574–77

[119] Hg./über­s. van den Berg, Bd. III, Batavia: Imprimerie du Gouvernement, 1884, S. 211.

[120] Van den Berg über­setzt unpräzise: « Le crime [sic] de fornication consiste dans l’introduction de la verge dans le vagin d’une femme avec laquelle on n’a point le droit d’exercer le coït ... Ce crime méri te [sic] la peine afflictive et défi nie, laquelle peine est applicable aussi, selon notre rite, à celui qui a introduit sa verge dans le podex d’un homme ou d’une femme. » G. H. Bousquet, der 1959 eine Liste Corrections proposées aux traductions par v. d. Berg de textes châféʿîtes veröffentlichte (Bibliothèque de la Faculté de Droit de l’Université d’Alger XV), fi el hier kein Fehler auf. Im Original steht aber gerade nicht, daß ‚auf Einführen in einen männlichen oder weiblichen anum hadd steht‘ , sondern daß diese beiden der Vagina gleichgestellt sind (wa-dubr ... ka-qubul), daß also hadd auf dem Einführen des Penis in den dubr muharramin li-ʿainihi steht.

[121] al-Qāhira, 1324/1906, III S. 18.

[122] Wohl al-Ḥusain b. Muhammad al-Marwarrūdī (gest. 462/1070): Tālīqa.

[123] Vielleicht Abu l-Mahāsin ʿAbdalwāhid ar-Rūyānī (gest. 502/1108): Bahr al-Maḏhab.

[124] Kāmil fifit-taʾrīḫ, Hg. Carolus Johannes Tornberg, Leiden: Brill (14 Bde.) VIII, 1862, S. 230.

[125] Adam Mez: Die Renaissance des Islams, Heidelberg: Winter, 1922, S. 230.

[126] Im Gegensatz zu al-Ḫalīl, der es zwar als zinā definiert, aber eine andere rechtliche Behandlung vorsieht. (Vgl. S. 80.)

[127] Kitāb al-ʿumda fī ahkām al-fiqh, al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Salafīya, 31382/1962, S. 556f.; über­s. Henri Laoust: Le précis de droit d’Ibn Qudāma, Beyrouth: Institut Français de Damas, 1970.

[128] Henri Laoust über­setzt 1950 prüder und wertender als das Original: « dans des conditions normales ou contre nature », den ersten Satz über­ qaḏf: „wa-man ramā bi-zinan au šahida ʿalaihi bihī ...“ mit: « Quiconque accuse un homme [sic] dit muhḥṣan de fornication ou de sodomie, ou témoigne contre lui du délit de fornication ou de sodomie ... ». Was die über­setzung an Klarheit gewinnt, verliert sie an Auslegbarkeit und Allgemeinheit.

[129] über­s. Laoust.

[130] al-Qāhira, 1317/1899, S.  54.

[131] I. Goldziher im vorletzten Absatz seines 1EI-Artikels Ahmad b. Ḥanbal; sowie George M. Baroody: Crime and Punishment under Islamic Law, Cairo, 1961; 2Oxford: Regency Press,1979, Vorwort.

[132] Makka: Maktabat at-Tiǧārīya, 1996, S. 1128; Ubers. George M. Baroody, a.a.O., S. 63.

[133] a.a.O., S. 1129: a.a.O., S. 64.

[134] Teheran: Dār al-Kutub al-Islāmīya, S. 219–222.

[135] al-Qāhira: Wizārat al-Auqāf, 21958, S. 296.

[136] Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/1883, S. 348; Tabrīz, 1294/1877, ohne Zählung (fol.148a–b).

[137] Ich über­setze bāliġ durchgehend mit ‚volljährig‘ , und nicht mit ‚reif/ mannbar‘ , obwohl nicht die Jahre, sondern der Körper entscheidend ist.

[138] Andere sehen die Tötung schon beim dritten Mal vor.

[139] Zainaddīn aš-Šahīd aṯ-Ṯānī al-ʿĀmilī, Šarh Šarāʾiʿ al-Islām, o.O., 1273/1856–57 (Steindruck).

[140] Man beachte, daß die Ǧaʿfarīya modernen begrifflichen Grenzziehungen näher steht als die anderen Schulen: Sodomie schließt Analverkehr mit Frauen nicht ein, und Sodomie und Tribadie werden im gleichen Kapitel behandelt.

[141] Solange der „Ring der Beschneidung“ nicht im Körper des Objekts verschwunden ist, ist die rituelle Waschung nicht nötig.

[142] Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/1883, S. 349; Tabrīz, 1294/1877, fol. 148a.

[143] Als Drittes wäre leidenschaft­liches Küssen ohne Koitus zu unterscheiden – vgl. Punkt 16 des Muḫtaṣar-Kapitels.

[144] Bemerkenswert, daß Prä- und Postklassiker Widersprüchliches ungeklärt nebeneinander stehen lassen können, und daß ʿĀmilī glaubt, Ḥillī korrigieren zu müssen. Ḥillī schreibt nämlich in den Šarāʾiʿ nicht nur, daß bei tafḫīḏ Freier und Sklave gleichgestellt sind, sondern auch Muslim und Ungläubiger. Dies, wendet Ḥillī ein, sei nur so, wenn der Muslim der fāʿil sei (dann werden sie beide ausgepeitscht); sei aber der Ungläubige der fāʿil, so werde er getötet. Dabei über­sieht ʿĀmilī zwei weitere Fälle, nämlich den, wenn beide Muslime oder wenn beide Ungläubige sind, und hier besteht kein Unterschied zwischen den ‚Paaren‘ .

[145] Fiqh al-Imām Ǧ aʿfar aṣ-Sādiq , Bairūt: Dār al-ʿIlm, 1966, VI S. 275–279.

[146] Iran AG: Vier Jahre Iranische Revolution, Berlin, 1981, S. 37f.

Kia: Law of Hodoud and Qasas, Teheran: Pars Associates, 1983, S. 32–34.

[148] Tellenbach: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Berlin: de Gruyter, 1996 (Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher über­setzung CVI), S. 12.

[149] Der Wirrwarr von Tellenbach ist mitleidserregend: hadd al-liwāṭ über­setzt sie mit „die hadd-Strafen wegen Homo­sexualität“, mit „die hadd-Strafe für H.“, und mit „die hadd-Straftat der H.“. In allen Sätzen, in denen es konkret wird, über­setzt sie liwāṭ nicht mit „Homo­sexualität“, sondern mit „homo­sexueller Verkehr“ (4x), „der homo­sexuelle Verkehr“ (1x), „ein homo­sexueller Verkehr“ (2x), sowie einmal mit „Teilnehmer des homo­sexuellen Verkehrs“. Das einzige Mal, daß Tellenbach liwāṭ (außer in der Verbindung hadd al-liwāṭ) mit „Homo­sexualität“ über­setzt, kommt direkt nach der einzigen Stelle des Gesetzes, an der wirklich das persische Wort für „homo­sexuelles Verhalten“ (hamǧins-bāzī) steht, das sie mit „homo­sexuelles Spiel“ über­setzt, was vermuten läßt, daß sie nicht erkannt hat, daß dieser Neologismus in Anlehnung an „Tanzknaben-Liebhaberei“ (bačče-bāzī) geprägt wurde, und nicht weiß, daß bāzī zu „Tun“ verblaßt ist. Übrigens findet sich diese Stelle im Abschnitt „Tribadie“, nicht im Abschnitt „hadd al-liwāṭ“.

Auch die Gegenprobe erweist die Wertlosigkeit der Tellenbach’schen über­setzung: „homo­sexuellen Verkehr“ benutzt sie nicht nur für liwāṭ (Arschficken), sondern, beim Art. 112, auch für waṭʾ (Koitieren, Besteigen, Bespringen), was sie beim Art. 108 mit „geschlechtlicher Verkehr mit“ über­setzt.

Tellenbach faselt in der Einleitung von der „Aufhebung der Unterscheidung von aktivem und passivem Partner [bei der weiblichen Homo­sexualität]“. Hat sie nicht verstanden, daß mit der Aktion (fiʿl) nicht irgendeine Tat, sondern genau „Einführen des Penis“ gemeint ist, oder was will sie mit „Aufhebung“ sagen?

[150] Tellenbach schreibt statt „eines Männlichen“ (was geschlechtsunreife Knaben und pubertierende Jünglinge einschließt), „mit einem Mann“.

[151] Teile in eckigen Klammern wurden 1991 eingefügt. – Nach der oben zitierten Definition al-ʿĀmilīs darf als unproblematisch gelten, daß der Gesetzgeber begrifflich 1981/82 anders vorging als 1991; der Sache nach ändert sich hierdurch nichts; deshalb die Ergänzung im über­nächsten Artikel.

Tellenbach über­setzt tafḫīḏ mit „beischlafähnliche Handlungen“, was in der deutschen Rechtsprechung pedicatio umfaßt – denn dieser ist dem eigentlichen (vaginalen) Beischlaf ja recht ähnlich –, was aber tafḫīḏ gerade nicht ist. 1985 hatte die selbe Autorin es mit „petting“ wiedergegeben. (Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht vom 13.11.1985)

[152] Der Satz über­ die Tötungsart wurde 1982 eingefügt.

[153] Der zweite Satz fiel 1982 weg.

[154] Dieser Paragraph erweist, daß die ‚vornehme‘ Ersetzung des transitiven „jemanden ficken“ durch „Geschlechtsverkehr haben mit jemandem“ (oder gar „homo­sexuellen Verkehr haben mit“) nicht eine Frage des Stils ist, sondern eine der Richtigkeit. Nach beiden publizierten deutschen über­setzungen würde ein Minderjähriger, der einen andern Minderjährigen fickt, gezüchtigt (§ 143/4/113), fickte er aber einen Erwachsenen, so würde er getötet: „142 Wenn ein erwachsener und geistig gesunder Mann mit einer minderjährigen (männlichen) Per­son Geschlechtsverkehr hat, so soll der aktive Partner getötet werden ...“ bzw. „Art. 112 Hat ein Mann, der mündig und geistig gesund ist, mit einem Unmündigen homo­sexuellen Verkehr, so wird ... der passive Teilnehmer ... mit einer taʿzīr-Strafe ... bestraft.“ Im persischen Original verkehren nicht zwei miteinander, sondern der Volljährige fickt den Minderjährigen. In der Fassung der Iran AG muß man sich aber denken, daß „der aktive Partner“ der Volljährige ist, und bei Tellenbach muß man sich denken, daß „der passive Teilnehmer“ der Minderjährige ist.

[155] Wieso nur die Volljährigkeit des Aktiven? Fehlt bei Kia.

[156] In der Fassung der ersten Lesung fehlt der Hinweis darauf, daß das Geständnis nur für den Geständigen gilt (für den ‚Partner‘ ist es nur eine – von vier nötigen – Zeugenaussagen).

[157] Kia über­setzt „derived from rational methods“, die Iran AG „auf der Basis logischer über­legungen“.

[158] In Deutschland können iranische Homo­sexuelle Asyl bekommen, weil am 15.3.88 das Bundesverwaltungsgericht (9 C 278/86) – wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof (10 OE 69/83) – einem Gutachten von Tellenbach folgte, dem gemäß diese Bestimmung in der Islamischen Republik als Novum „eingeführt worden“ sei. Dabei kann es seit 1872 auch ein orientalischen Sprachen Unkundiger besser wissen; in Droit musulman, Recueil de lois concernant des musulmans schyites schreibt Amédée Querry: « Le magistrat peut, de sa propre autorité, condamner tout individu qu’il sait coupable de sodomie. Selon toute évidence, ce droit est accordé à tout magistrat, imâm ou autre. » (II S. 497) So steht es schon bei Ḥillī (Teheran: al-Ḥāǧǧ Ibrāhīm, 1300/1883, S. 348) und Muhammad Ǧawād Muġnīya geht in Fiqh al-Imām Ǧaʿfar aṣ-Sādiqausführlich darauf ein (VI 276f.).

[159] Die Berliner über­setzung lautet: „Wenn die homo­sexuellen Handlungen [sic] nicht zum Eindringen des Gliedes führten, sondern im Reiben der [sic] Schenkel und der Hintern bestanden, so ...“ Dazu ist zu bemerken: nicht die Schenkel werden gerieben, sondern das Glied zwischen denselben.

[160] Kia hat „without lust“ – wohl ein über­setzungsfehler.

[161] 1982 war das nur ein Artikel. Deshalb ab 165 nur noch zwei Nummern: 1981 und 1982 haben dieselbe.

[162] Encyclopédie de l’Islam V S. 783. Übrigens gibt Pellat seine Quelle nicht an; es dürfte sich um die von ihm zuvor erwähnte Nihāyat al-arab von an-Nuwairi, wo II S. 207 steht: wa-ammā maḏhab Ibn Ḥazm az-Ẓāhirī fa-innahū lā yadribu fi l-liwāṭ fauqa 10 aswāṭ.

[163] Ṭauq al-hamāma, Hg. Blachère, Alger, 1949, S. 366; über­s., S. 367.

[164] Sahīh, al-Qāhira, 1955, III 1332, 1333

[165] Übrigens hat nicht Buḫārī, sondern Muslim den Spruch in der von Ibn Ḥazm zitierten Form. Buḫārī hat – wie at-Tirmiḏī, Ibn Māǧa und Abū Dāūd –ǧaladāt statt aswāṭ, Muslim hat nur vier Glieder mit den andern gemein; diesen sind sechs gemeinsam.

[166] W. Heff ening taʿzīr in Enzylopaedie des Islam, Leipzig, 1935, IV S. 769.

[167] Tahḏīb al-āṯār, Musnad ʿAbdallāh Ibn ʿAbbās, al-Qāhira, 1982, S. 551–558.

[168] al-Muhallā, bāb 2299; Miṣr: al-Munīrīya, X, 1347/1953, S. 380ff.; Miṣr: Maṭbaʿat al-Imām [1964], XI S. 460ff.

[169] R. Strothmann („Das Problem der literarischen Per­sönlich­keit Zaid b. ʿAlī“ in Der Islam XIII, 1923, S. 18ff.) hält Abū Ḫālid al-Wāsiṭī (spätes achtes Jahrhundert) für den Autor. Dagegen Sezgin in GAS I, Leiden, 1967, S. 552ff.

[170] Hg. Eugenio Griffini: Corpus Iuris, Milano: Ulrico Hoepli, 1919, Nr 543.

[171] ebenda, Nr 813

[172] al-Mahdī Ibn al-Murtadā: al-Ġaiṯ al-midrār al-mufattih li-Kamāʾim al-azhār fī fiqh al-aʾimma al-aṭhār zusammen mit dem Kommentar des Ibn Miftāh, Kitāb al-muntazaʿ, al-Qāhira, 1341–42/1922–23, IV S. 336.

[173] al-Mahdī Ibn al-Murtadā: Kitāb al-bahr az-zaḫḫār zusammen mit dem Kommentar des Ibn Bahrān, Kitāb ǧawāhir al-aḫbār wa-l-āṯār, V, al-Qāhira: Maṭbaʿat as-Saʿāda, 1368/1949, S. 143f.

[174] Kitāb al-iqtiṣār, Hg. Muhammad Wahīd Mīrzā, Dimašq, 1957, S. 145.

[175] Adam Mez, a.a.O., S. 291; vgl. Martin Mordechai Zvi Steiner: „Zur Geschichte der theologischen Bewegungen im Islam“ in ZDMG LII, 1898, S. 472; Ibn al-Aṯīr: Kāmil für das Jahr 322h. (z.B. Bairūt: Dār Sādir & Dār Bairūt, 1386/1966, VIII S. 294).

[176] La passion d’al Hosayn ..., Paris, 1922, S. 798 n. 1, S. 778 n. 1 = La passion de Husayn ..., Paris, 1975, III S. 254, nn. 1, 5.

[177] ebenda, 1922, S. 690; 1975, S. 177.

[178] Zürich: Artemis, 1982.

[179] Hg. Helmut Ritter: Die Sekten der Schīʿa, İstanbul, 1931 (Bibliotheca Islamica IV).

[180] Tehran: Atai, 1963.

[181] Qummī, S. 51; über­s. Halm, S. 203.

[182] Qummī, S. 53; entspr. Naubaḫtī, S. 39; Halm, S. 209.

[183] Qummī, S. 57; über­s. Halm, S. 221. Inhalt der eckigen Klammer von Halm.

[184] Qummī, S. 92; entspr. Naubaḫtī, S. 71; Halm, S. 236.

[185] Sowohl „Nuṣairī“ wie „Alawiten“ sind Fremdbezeichnungen; erste hat aber den Vorteil, weder für die derzeitige marokkanische Herrscherdynastie, noch diverse turuq dieses Namens, noch für die – mit den Nuṣairī oft in einen Topf geworfenen – türkischen Bektaşiten verwendet zu werden.

[186] Qummī, S. 100; entspr. Naubaḫtī, S. 78; Halm, S. 282.

[187] Baron Silvestre de Sacy: Exposé de la réligion des druzes, tiré des livre réligieux de cette secte, II, Paris: Impr. Royale, 1838, S. 570.

[188] Heinz Halm, Die islamische Gnosis, Zürich: Artemis, 1982, S. 303f.

[189] Emile Tyan: Histoire de l’Organisation Judiciaire en Pays d’Islam, Leiden: Brill, 21960, passim; Chafik Chehata: Etudes du droit musulman: Application au Proche Orient, Paris, 1970, S. 10. Der Mufti ar-Ramli gebraucht für einen solchen nicht-qādī die Begriffe hākim as-siyāsa und hākim al-ʿurf.

[190] Uriel Heyd: Studies in Old Ottoman Criminal Law, S. 150–152, 177, 202.

[191] Baber Johansen: „Zum Prozeßrecht der ʿuqūbāt“ in ZDMG Suppl. III,1 (19. Dt. Orientalistentag), Wiesbaden, 1977, S. 477f.; jetzt auch in B. Johansen: Contingency in a Sacred Law, Leiden: Brill, 1999, S. 421f.

[192] „Beiträge zur Beleuchtung des islamitischen Strafrechts, mit Rücksicht auf Theorie und Praxis in der Türkei“ in ZDMG LX, 1904, S. 106, 331 – Nebenbei macht diese eigenartige Verwendung des Wortes klar, daß der gemeine Gebrauch falsch ist: Lynch-Mord ist keine Justiz an sich selbst, sondern ein Verbrechen an anderen.

[193] Ausnahme Ibn Qaiyim al-Ǧauzīya – vgl. S. 86.

[194] Saraḫsī: Mabsūṭ IX S. 36.

[195] Walter Benjamin: „Zur Kritik der Gewalt“ in Ein Lesebuch (Hg. R. Fellinger), Frankfurt: Suhrkamp, 1984, S. 115.

[196] Auch qaṭʿ aṭ-ṭarīq, per­s. hirba, auf türk. sāʿī bi-l-fasād aufgrund von V 32.

[197] B. Johansen: „Zum Prozeßrecht ...“, bes. S. 481–485; Contingency in a Sacred Law, S. 225–229.

[198] B. Johansen: „Eigentum, Familie und Obrigkeit im Hanafi­tischen Strafrecht“, S. 45; er gibt Stellen vo n Saraḫsī, Kasānī, Marġīnānī und Ibn ʿĀbidīn an.

[199] Dies gilt natürlich nicht bei denen, die für liwāṭ keine hadd-Strafe vorsehen.

[200] Bāb 21, hadīṯ 71 (2590).

[201] Bāb 28, Nr 240 in der CD-ROM von Dār al-Ḥadīṯ, Nr 242 in der über­setzung von Muhammad Zafrulla Khan: Gardens of the Righteous, London: Curzon Press, 1975, S. 60.

[202] Khan, 241 bzw. 243; Buḫārī, bāb 60, 5721; Muslim bāb 52, 2990.

[203] al-Qāhira, o.J., III S. 43, 44; zit. nach El Baradie, a.a.O., S. 207.

[204] 41.2.12: Mālik berichtete mir von Zaid b. Aslam, daß zu Lebzeiten des Gesandten Gottes ein Mann zinā gestand. Der Gesandte Gottes ließ eine [nicht zu harte] Peitsche kommen. ... Nach Auspeitschung sagte er: „Die Zeit die Grenzen Gottes zu beachten, ist gekommen. Wer eines dieser schmutzigen Dinge (qāḏūrāt) tut, soll sie verschleiern mit Gottes Schleier (sitr). Wer sie uns (selbst) offen legt, an dem werden wir vollziehen, was im Buch Gottes festgelegt ist.“

[205] Erst nachdem er es ʿUmar b. al -Ḫaṭṭ ab und bei drei verschiedenen Gelegenheiten dem Propheten gesagt hatte, dieser in Erfahrung gebracht hatte, daß er geistig gesund ist und schon legalen Geschlechtsverkehr hatte, ließ er ihn steinigen.

[206] Buḫārī zweimal in Buch 41, Kap. 3

[207] Garden, S. 266, Kap. 269, 1575, Hervorhebung A.S; auf der CD vom Dār al-Ḥadīṯ, 1570; bei Muslim Buch 45, Kap. 28 (2563); bei Buḫārī zweimal in Buch 71 (5717, 5719) und einmal in Buch 77 (6345).

Vgl. Māwardī (gest. 450/1058): al-Ahkām as-sulṭānīya, über­s. Fagnan: Les statuts gouvernementaux, Alger, 1915, S. 505f.; vgl. auch Uriel Heyds Studies in Old Ottoman Criminal Law, a.a.O., S. 63, 102. Nach dem weltlichen osmanischen Recht wurde bestraft, wer einen Dieb nicht anzeigte. Bei Sittlich­keitsverbrechen wurde die Anzeige ausdrücklich nicht gefordert.

[209] Masʿūd b. ʿUmar at-Taftāzānī: Šarh ʿala l-ʿAqāʾid an-Nasafīya, a.a.O., S. 148; über­s. Earl E.Elder: A Commentary on the Creed of Islam, a.a.O.,

[210] Wafayāt, Hg. Ihsān ʿAbbās, V S. 241; über­s. de Slane, III S. 395.

[211] Hier nach dem vor-‚revolutionären‘ Iranischen BGB § 1056; zit. nach Raphael Aghababian: Législation irānienne, Paris, 1951, II S. 90.

[212] Zit. nach Muhammad ʿ»d aš-Šāfiʿīs iḫtilāf-Werk: al-Manhaǧ aṣ-ṣūfī fi l-fiqh al-islāmī, al-Qāhira: Maṭābiʿ al-Ahrām at-Tiǧārīya, 1975, S. 196. – Im Buch Die Ehe, dem Kapitel Frauen, die erlaubt und die, die verboten sind, erwähnt Buḫārī einen Spruch, den der unzuverlässige Yahyā al-Kindī nach aš-Šaʿbī und Abū Ǧaʿfar berichtet: „Wer mit einem Jungen rummacht (yalʿab bi ṣ-ṣabī): wenn er es [das Glied] ihm reinsteckt, darf er seine Mutter nicht heiraten.“ Der Kommentar, der Ort und Mittel des Eindringens erklärt, weist auch auf die Parallelstelle bei Ibn Ḥam­bal.

[213] Radd al-muhtār, Miṣr, 1272/1855, III S.155 = al-Qāhira, 1307/1890, III S. 170 = Bulāq: Amīriya 1324/1906, III S. 160 = al-Qāhira, 21966, S. 28.

[214] Hg. E. Lévi-Provençal: « Un document sur la vie urbaine et les corps de métiers à Séville au début du XII siècle: le traité d’Ibn ʿAbdūn » in Journal asiatique , avril-juin 1934, S. 241; über­s. E. Lévi-Provençal: Séville musulmane au début du XII siècle: le traité d’Ibn ʿAbdūn..., Paris: Maisonneuve, 1947, S. 114; vgl. auch Abū ʿAbdallāh: Kitāb fī ādāb al-hisba, Hg./über­s. G.-S. Colin und E. Lévi-Provençal: Un manuel hispanique de hisba, Paris: Le Roux, 1931, S. arab. 68.

[215] Vgl. etwa K. J. Dover: Greek Homo­sexuality, London: Duckworth, 1978, und Peter Mason: The City of Men, Göttingen: Edition Herodot, 1984.

[216] Studies in Islamic History and Institutions, Leiden: Brill, 1968.

[217] “The Economic Background and the Secular Occupations of Muslim Jurisprudence style="font-size: 4pt;"JESHO XIII, 1970.

[218] Vgl. Harald Motzki: “The Role of Non-Arab Converts in the Development of Early Islamic Law” in Islamic Law and Society VI, 1999, S. 293–317.

[219] Vgl. Christopher Melchert: “How Hanafism Came to Originate in Kufa ...” in Islamic Law and Society VI, 1999.

L e i t s e i t e

Kritik an S. Schmidtkes unsäglichem WdI-Aufsatz
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Kritik an Herausgeberin Schmidtke

Krämers Geschichte Palästinas

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Lob des Buches von el-Rouayheb

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